§ 372 BGB bei Pfändung

  • Vor Jahren wurde durch G das Arbeitseinkommen der S gepfändet. Jetzt steht erstmals eine Auszahlung an. Der Arbeitgeber DS als Drittschuldner möchte hinterlegen. Die Schuldnerin S hat ihr gegenüber erklärt, dass keine Forderungen mehr bestehen. Belegen konnte sie es noch nicht. Der ehemalige Gl.Vertr. ist insolvent und hat auf tel. Nachfrage der DS keine Unterlagen mehr, beim Insolvenzverwalter der Gl.Vertr. konnte niemand erreicht werden.

    Ich tendiere dazu anzunehmen, wenn mir die DS nachweist, dass auch dem Gl. selbst nichts vorliegt bzw. er weiter auf der Zahlung besteht. Grundsätzlich steht ihm das Geld wegen des PfÜB zwar zu, aber S beansprucht das Geld ebenfalls. Aus Sicht des DS ist daher m.E. ungewiss, wem das Geld zusteht und von mir nicht rechtlich zu prüfen.

    Wie seht Ihr das?

  • Das sind immer so Grenzfälle, denke ich.

    Ich persönlich würde ohne irgend welche Indizien für die Begleichung der Forderung keinen HL-Grund sehen. M.E. muss das Erlöschen der Forderung natürlich nicht nachgewiesen werden, es müsste aber schon mehr als die bloße Behauptung der Begleichung her, meine ich.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die DS hat mich vorher angerufen. Die S hat wohl die Nachweise, dass die Forderung erledigt sein soll, alle weggeworfen. Die Sache war aus ihrer Sicht ja erledigt.....
    Aus Sicht der DS ist die Sache unklar.
    Ich finde die Sache auch grenzwertig, besonders weil der Nachweis für die Berechtigung hier schwierig für die S ist und der G sagt, ich habe den Pfüb, also bitte auszahlen. Allerdings kann ich ja nach HintG die S auffordern, Klage zu erheben, wenn der G die Auszahlung beantragt. Sonst zahle ich an ihn aus.

  • Ich stelle mir eher die Frage: Was ist denn mit dem Gläubiger selbst.
    Die Zahlung müsste doch an ihn erfolgen. Wenn der das Geld haben will, müsste auch an diesen gezahlt werden.
    Erfüllung ist eine materiellrechtliche Einwendung die vom Schuldner nach § 768 ZPO beim Prozessgericht, ggfls. gem. §§ 775 f. ZPO beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden muss.
    Für eine Hinterlegung sehe ich eigentlich keinen Raum. Beim DS müsste sonst Unklarheit über die Person des Gläubigers bestehen oder der Gläubiger müsste die Annahme verweigert haben. Das er an den Gläubiger und nicht an den Schuldner leisten muss, ist ja durch den Pfüb klargestellt. Dieser ist vom DS solange zu beachten, bis eine abändernde Entscheidung vorgelegt wird. Die Insolvenz des Gl.-Vertr. hat m. E. darauf keinen Einfluss.


  • Für eine Hinterlegung sehe ich eigentlich keinen Raum. Beim DS müsste sonst Unklarheit über die Person des Gläubigers bestehen oder der Gläubiger müsste die Annahme verweigert haben. Das er an den Gläubiger und nicht an den Schuldner leisten muss, ist ja durch den Pfüb klargestellt. Dieser ist vom DS solange zu beachten, bis eine abändernde Entscheidung vorgelegt wird. Die Insolvenz des Gl.-Vertr. hat m. E. darauf keinen Einfluss.

    Für den DS besteht Unklarheit, weil der PfÜB vorliegt und die S selbst das Geld auch haben will.
    Die Insolvenz des Gl.vertr. ist hier ohne Belang, sie sollte nur der Klarstellung dienen, an wen sich die DS gewandt hat.

    Grundsätzlich muss sich aus dem Vortrag der Antragstellerin DS die (ihre) Unklarheit ergeben. Die rechtliche Beurteilung obliegt der Hinterlegungsstelle nicht. Sage ich ihr aber, nein, ich nehme nicht an, du musst wegen des PfÜB an den Gl. auszahlen, mache ich das ja.

  • Den Ausführungen von Toskana ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Die vorgebliche Ungewissheit des Drittschuldners berechtigt ihn nicht, zu hinterlegen. Solange der PfÜB noch in der Welt ist, hat er an den Gläubiger zu zahlen. Dem Schuldner steht der Rechtsweg offen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Den Ausführungen von Toskana ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Die vorgebliche Ungewissheit des Drittschuldners berechtigt ihn nicht, zu hinterlegen. Solange der PfÜB noch in der Welt ist, hat er an den Gläubiger zu zahlen. Dem Schuldner steht der Rechtsweg offen.

    Sehe ich wegen § 836 Abs. 3 ZPO genau so. Die Ungewissheit über die Person des Gläubigers müsste begründet werden und alleine die Behauptung der Schuldnerin, dass die Forderung bezahlt sei ohne Nachweise kann die nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit nicht begründen.

    Allerdings könnte der DS nach § 853 ZPO hinterlegen, wenn es noch weitere Pfändungen geben würde.

  • Ihr habt mich überzeugt, keine Annahme.

    Ich werde bei der DS allerdings anregen, beim Gl bzw dessen Vertr. nachzufragen, ob die Forderung noch besteht, weil der DS wohl auch noch keine Bankverbindung hat, auf die das Geld überweisen werden kann. Der alte Gl.Vertr. ist ja insolvent, da dürfte das Konto nicht mehr bestehen.

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