Hallo alle zusammen,
ich habe eine Akte aufgrund langer Krankheit der zuständigen Kollegin zur Entscheidung vorgelegt bekommen und bin etwas ratlos. Ich habe leider nirgendwo etwas Passendes gefunden und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann.
Nun zum Fall:
Der Beklagte wurde durch Urteil unter anderem dazu verurteilt, eine Widerrufserklärung abzugeben. Da er dieser Auflage nicht nachgekommen ist, haben die Klägervertreter diesbezüglich ein Aufforderungsschreiben gefertigt und wollten ihre dafür entstandenen Kosten gemäß §§ 103 ff., 788 ZPO festgesetzt haben. Ein entsprechender Beschluss wurde zunächst antragsgemäß erlassen. Die von dem Beklagten eingelegte Erinnerung hatte jedoch vollumfänglich Erfolg, sodass die Kollegin den Kostenfestsetzungsbeschluss wieder aufgehoben hat (Gründe hier m.E. irrelevant).
Der Beklagte hatte jedoch nach Erhalt des KFB und vor Abfassung der Erinnerung bereits den (irrtümlich) festgesetzten Betrag an die Klägerseite geleistet. Nunmehr beantragt er aufgrund der Stattgabe der Erinnerung und Aufhebung des Beschlusses eine vollstreckbare Ausfertigung dieses "Aufhebungsbeschlusses", um seine Kosten wieder zurückfordern zu können. Die Klägerseite beantragt, dem Antrag des Beklagten nicht stattzugeben, da der Aufhebungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beklagte, "wenn er meint, einen Anspruch auf Rückzahlung zu haben, eine Zahlungsklage erhaben möge". Das Gegenargument des Beklagten ist, dass der Aufhebungsbeschluss in Verbindung mit dem KFB doch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Ich bin nun absolut unschlüssig, wie in dieser Sache zu verfahren ist und bin für Hilfe sehr dankbar.
Liebe Grüße!