Anwartschaft und Neuerwerb

  • Wie ist denn das, wenn der IV ein Anwartschaftsrecht der Schuldners (S) freigibt, da er der Meinung ist, es komme nicht zum Entstehen des Vollrechts. Da irrt er aber, und nach der Freigabe entsteht das Vollrecht dann doch. Ist diese Entstehung des Vollrechts als Neuerwerb - trotz Freigabe - Massebestandteil? Oder beinhaltet die Freigabe einer Anwartschaft zwangsläufig auch die Freigabe des in ihr steckenden, zukünftig entstehenden Vollrechts?

  • :daumenrau = Umkehrschluss aus dem Grundsatz: Gehört ein Anwartschaftsrecht zur Insolvenzmasse, so gilt das auch für das aus diesem Anwartschaftsrecht erwachsende Vollrecht (Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 35 Rn. 259; Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 85).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • freigegeben ist freigegeben, wiederholen ist gestohlen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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