Wie ist denn das, wenn der IV ein Anwartschaftsrecht der Schuldners (S) freigibt, da er der Meinung ist, es komme nicht zum Entstehen des Vollrechts. Da irrt er aber, und nach der Freigabe entsteht das Vollrecht dann doch. Ist diese Entstehung des Vollrechts als Neuerwerb - trotz Freigabe - Massebestandteil? Oder beinhaltet die Freigabe einer Anwartschaft zwangsläufig auch die Freigabe des in ihr steckenden, zukünftig entstehenden Vollrechts?
Anwartschaft und Neuerwerb
-
-
BGH v. 03.04.2014. Aktenzeichen: IX ZA 5/14
Ich meine wenn freigegeben worden ist, dann fällt das Vollrecht nicht mehr in die Masse. -
= Umkehrschluss aus dem Grundsatz: Gehört ein Anwartschaftsrecht zur Insolvenzmasse, so gilt das auch für das aus diesem Anwartschaftsrecht erwachsende Vollrecht (Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 35 Rn. 259; Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 85).
-
freigegeben ist freigegeben, wiederholen ist gestohlen
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!