Folgender Sachverhalt:
PKH wurde aufgehoben, weil die Beklagte bei der Überprüfung gem §120 IV ZPO nicht reagiert hat. Die Gerichts- und PKH-Anwalts-Kosten wurden ihr in Rechnung gestellt. Nun kommt von der Landeskasse eine Zweitschuldner-/Mithaftanfrage, da die Beklagte erfolglos gepfändet ist.
meine Frage: Müssen die Kläger nun für die PKH-Anwalts-Kosten der Beklagten als Zweitschuldner haften????
Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar!