Problem Mitarbeiteraktien bei der Berechnung des pfändbaren Betrages

  • Hallo Forum,
    ich quäle :confused:mich mit folgendem Problem herum:

    Der Schuldner ist bei A** beschäftigt und erhält als Prämie jährlich Mitarbeiteraktien. Zur Finanzierung der gesetzlichen Abzüge werden automatisch die Hälfte der Aktien verkauft. Den nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verbleibenden Erlös rechnet A** dem Nettoverdienst des Auszahlungsmonats hinzu und errechnet hiernach unter Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO den pfändbaren Betrag. Ich frage mich, ob das so richtig ist, da m.E. der Erlös aus dem Aktienverkauf voll pfändbar sei müsste.

    Leider verliefen meine Recherchebemühungen ergebislos. Hat hier jemand eine Lösung/Entscheidung/Kommentarstelle für mich? Bin für alle Anregungen dankbar, da ich inzwischen das Gefühl habe, mich im Kreise zu drehen.

    Klarnamen unkenntlich gemacht - Andreas.

  • fiktives Beispiel:

    Schuldner erhält 10 Aktien mit einem Kurs von € 100,00 / Stück. Davon werden 5 zu diesem Kurs verkauft, € 300,00 vom Erlös werden für Steuern und Sozialversicherungsabgaben verwendet, € 200,00 werden ausgezahlt.

    Wenn der komplette Verkaufserlös (= € 500,00) pfändbar wäre, würde der Schuldner doch schlechter gestellt als wenn er € 1.000,00 brutto in Geld erhalten hätte.

    Das fällt mir dazu spontan ein.

  • Geht es um die Lohnpfändung mit Aktien als Sachbezug oder geht es um den Verkaufserlös des Sachbezuges auf dem Bankkonto?
    Wer verkauft die Aktien - der Arbeitgeber so, das der Kurs nicht purzelt oder der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Kursentwicklung? Was ist mit den restlichen Aktien aus den Vorjahren denn geschehen - bei Eröffnung verwertet?

  • Die Vorgänge werden vom Arbeitgeber leider nicht klar getrennt. Bei aufeinanderfolgenden Vorgängen wäre für mich die Sachlage klar: Zuwendung der Aktien = Sachbezug = Berechnung des pfändbaren Betrages unter Einbeziehung des Sachbezuges anhand der Pfändungstabelle. Nachfolgender Verkauf = Erlös vollständig massezugehörig.

    Hier wird aber vermischt. Damit der Arbeitnehmer im Zuwendungsmonat nicht weniger Netto wie sonst hat, werden 50% der Aktien automatisch veräußert. Von dem Erlös werden die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beglichen, der verbleibende Erlös wird an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Bei der Berechnung des pfänbaren Betrages addiert der Arbeitgeber den Nettoerlös zu dem Nettoeinkommen und errechnet aus diesem Gesamtbetrag anhand der Tabelle den abzuführenden pfändbaren Betrag.

  • Dann steckt doch in dem "automatisch" das zu lösende Problem.

    War der Schuldner als AN damit (mit einer Umwandlung in Geldbezug) zuvor (noch wirksam) einverstanden, dann hat er nicht viele Aktien erhalten (nur Sachbezug), sondern einige Aktien und den Erlös aus einigen Aktien (Sach- und Geldbezug).

    Der gebuchte Erlös ist dann "gleich" geschuldeter Lohn gewesen und kein Erlös aus Aktien aus dem Eigentum des Schuldners. Eine derartige Erlös-Buchung hätte in einer Lohnabrechnung auch nicht viel zu suchen. Die gehört in einen Depotauszug. Ob das ein Arbeitgericht in einer Klage des IV oder TH gegen den Arbeitgeber zuverlässig klären kann?

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