Nur Antrag auf Verweisung = 1,6 Verfahrensgebühr?

  • Was meint Ihr: Der Berufungsbeklagte stellt nach Einlegung der Berufung einen Verweisungsantrag. Das Gericht kommt dem durch Beschluss nach, Berufung wird begründet und nach Hinweis gem. § 522 II ZPO zurückgenommen.

    Einen Zurückweisungs- oder Verwerfungsantrag stellt der Berufungsbeklagte nicht.

    Hat er jedoch allein aufgrund des Verweisungsantrages eine 1,6 VG verdient?

    LG

  • Eigentlich ist die Rüge der örtlichen Zuständigkeit ein Sachantrag (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2014, Rn. 30 zu Nr. 3101; OLG Schleswig, AnwBl. 1997, 125 = JurBüro 1997, 87), weil sie den Antrag beinhaltet, die Klage bzw. hier das Rechtsmittel als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger bzw. hier der Berufungskläger keinen Verweisungsantrag stellt. Nur im Falle, daß der Kläger bzw. Berufungskläger hilfsweise schon einen solchen Antrag gestellt hat, stellt die Rüge der Zuständigkeit lediglich eine Zustimmung zum Verweisungsantrag dar, die nur zu einer 1,1 Verfahrensgebühr führt (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 30 und 34; AG Mönchengladbach, Rpfleger 2006, 3101). Weitere Ausnahme, daß ein Verweisungsantrag nur eine verminderte VG entstehen läßt, ist der Fall der Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die ZK und umgekehrt (OLG Hamburg, JurBüro 1989, 202).

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