Anrechnung Geschäftsgebühr - Vergütungsvereinbarung

  • Hallo Zusammen!

    Folgender Fall:

    In der Klage wurden als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr geltend gemacht. Es heißt dort ausdrücklich "außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach RVG" und "Geschäftsgebühr VV RVG Nr. 2300".

    Die Klageforderungen wurden im Laufe des Verfahrens anerkannt, die außergerichtlichen Kosten wurden wie beantragt tituliert.

    Im Kostenfestsetzungsantrag wurde sodann eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beantragt. Ich habe in meinem KFB aufgrund der fehlenden hälftigen Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr auf 0,65 gekürzt.

    Nun legt die Klägerin über ihren Rechtsanwalt Erinnerung ein mit der Begründung, dass eine Anrechnung der eingeklagten Geschäftsgebühr nicht stattfindet, da die vorgerichtlichen Kosten aufgrund einer Vergütungsvereinbarung berechnet wurden. Dies wird anwaltlich versichert. In der Erinnerung heißt es weiter, dass der eingeklagte Verzugsschaden lediglich den erstattungsfähigen Mindestschaden darstellt.

    Ich habe bereits nachgelesen und herausgefunden, dass grundsätzlich tatsächlich keine Anrechnung vorgenommen wird, wenn eine Vergütungsvereinbarung vorliegt. Dies ergibt sich vorliegend meiner Meinung nach aber nicht aus der Klage, da dort ausdrücklich von Kosten nach dem RVG die Rede ist.

    Muss ich trotzdem abhelfen und wenn ja, reicht die anwaltliche Versicherung über das Bestehen oder brauche ich die Vereinbarung als Nachweis?

  • Ich habe bereits nachgelesen und herausgefunden, dass grundsätzlich tatsächlich keine Anrechnung vorgenommen wird, wenn eine Vergütungsvereinbarung vorliegt. Dies ergibt sich vorliegend meiner Meinung nach aber nicht aus der Klage, da dort ausdrücklich von Kosten nach dem RVG die Rede ist.


    Soweit Du mit "nachlesen und herausgefunden" die Entscheidungen des BGH in Rpfleger 2010, 49 und NJW-RR 2010, 359 meinst, besteht hier zu den beiden Entscheidungen ein entscheidender Unterschied. Dort war eine Geschäftsgebühr gerade nicht i. S. d. § 15a Abs. 2 Var. 2 RVG tituliert. Ich meine, daß gerade aufgrund der hier stattgefundenen Titulierung der Geschäftsgebühr sich der Dritte (Beklagte) auf die Anrechnung berufen darf. Und das vollkommen unabhängig davon, daß dieser Titulierung die Vergütungsvereinbarung zugrundeliegt, der Beklagte aber nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung erstattungspflichtig ist, weshalb auch nur in dieser Höhe der Anspruch eingeklagt und durch Anerkenntnis tituliert wurde.

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  • Zunächst muss eine Vergütungsvereinbarung schriftlich erfolgen, so dass ich mir diese in jedem Fall vorlegen lassen würde. Da er eine Geschäftsgebühr eingeklagt hat würde ich diese auch anrechnen. Ihm ist schließlich auch eine Geschäftsgebühr und keine vereinbarte Vergütung zugesprochen worden. Der Beklagte hat insgesamt nicht mehr als 1.95 Gebühren zu erstatten und deshalb würde ich der Erinnerung auch auf keinen Fall abhelfen. Etwas anderes kann nur gelten wenn vom Beklagte ausdrücklich die Kosten einer Vergütungsvereinbarung ohne Anrechnung anerkennen würde.

  • Allein entscheidend ist, dass eine 1,3 GG tituliert worden ist. Dass der Kläger im Innenverhältnis aufgrund einer Gebührenvereinbarung dem Klägervertreter eine Gebühr schuldet bzw. gezahlt hat (die offenbar höher als die gesetzliche Vergütung ist), ist dabei irrelevant.

  • Zunächst muss eine Vergütungsvereinbarung schriftlich erfolgen, so dass ich mir diese in jedem Fall vorlegen lassen würde.


    Warum? ich würde sie mir nicht vorlegen lassen. Dass der aufgrund der Gebührenvereinbarung vom Kläger an den Klägervertreter zu zahlende Betrag mindestens eine 1,3 Gebühr ist, wird ja im Erkenntnisverfahren geprüft und nicht von uns.

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