In #4 möchtest du Abs. 2 und 5 pauschal auf alle Sozialleistungsnachzahlungen analog erstreckt angewendet wissen.
Bei Abs. 4 hast du ein Problem mit einer Analogie für Wohngeld.
Jetzt führst du dafür Abs. 6 aber gerne wieder analog ins Feld.
Ich hab mal das Entscheidende bei Abs. 6 hervorgehoben:
Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen. Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden.
Abs. 6 ist also nur eine kleine Spezialregelung im ganzen Konstrukt des § 850k ZPO für debitorische Konten und hat mit der hiesigen "Kernproblematik" nichts zu tun, eine Analogie wird man daher darauf keinesfalls stützen können.
Mir scheint, du hast grundlegend das ganze Regelungszusammenspiel des 850k noch nicht durchschaut und verstanden, was ich - ich möchte das ganz klar sagen - dir und niemandem zum Vorwurf mache. Die neun Absätze haben sich mir auch erst immer wieder nach und nach erschlossen.
Also: schönes WE !