Vollstreckung Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse

  • Die Vollstreckung ist eine extra Angelegenheit und PKH müsste dann extra bewilligt werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mahlzeit!

    Hier wurde Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG verhängt.
    Dieses Zwangsgeld wurde zugunsten der Staatskasse gepfändet.
    Die Zahlungsanzeige ging nun ein. Bis auf einen Differenzbetrag von 18,- € wurden alle Kosten bezahlt.
    Der Anwalt beantragt nun, die verauslagten Kosten für den PFÜB (22,- €), sowie die RA-Kosten (73,11 €) auf das Kanzleikonto zu überweisen.

    Wie würdet Ihr hier vorgehen?
    Können die Kosten dem RA erstattet werden oder muss erst noch die vollständige Zahlung abgewartet werden (Zahlung Differenzbetrag 18,- €)?
    Sollten die Kosten dem RA bereits jetzt erstattet werden können, hat die Auszahlung mittels Auszahlungsanordnung zu erfolgen?

    Danke :)

  • Ich würde hier wohl - wie bei jeder Zahlung - von der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB ausgehen. Sofern keine (ggf. konkludente) Bestimmung vom Drittschuldner oder Schuldner (wer auch immer gezahlt hat) getroffen wurde, wären damit ja primär erst einmal die Kosten erfüllt worden und stünde jetzt noch ein geringer Betrag des Zwangsgeldes offen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich frage mich allerdings auch, weshalb zu Gunsten der Staatskasse neben dem Zwangsgeld auch die Kosten der Pfändungsmaßnahme vollstreckt werden. In einem solchen Fall vermerke ich im Pfüb regelmäßig, dass das Zwangsgeld an die Staatskasse zu zahlen ist und die Kosten auf Seite 9 an die Gläubigerseite direkt.

    Dessen ungeachtet finde ich die Auffassung von Bolleff plausibel. Wie die Auszahlung zu erfolgen hat, kann dir wohl nur jemand aus deinem Gericht sagen. ;) Bei uns würde ich das als durchlaufende Gelder betrachten und mit JUKOS 13 an den Gläubigervertreter auszahlen.

  • Ich frage mich allerdings auch, weshalb zu Gunsten der Staatskasse neben dem Zwangsgeld auch die Kosten der Pfändungsmaßnahme vollstreckt werden. In einem solchen Fall vermerke ich im Pfüb regelmäßig, dass das Zwangsgeld an die Staatskasse zu zahlen ist und die Kosten auf Seite 9 an die Gläubigerseite direkt.

    Der Vermerk wird wohl unterblieben sein.

    Dessen ungeachtet finde ich die Auffassung von Bolleff plausibel.

    Das finde ich auch.

  • Vielen Dank für die Antworten :)

    Einen Vermerk, dass die Kosten auf Seite 9 direkt an die Gläubigerseite zu zahlen sind, hab ich tatsächlich nicht in den PFÜB mitaufgenommen.
    Das ist für das nächste Mal abgespeichert (kam jetzt in 4 Jahren das erste Mal vor).

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