Festgestellt Forderung wieder fdA feststellen?

  • Hallo zusammen,

    fang ich mal an wie die meisten, ich bin neu hier und wir haben in der Kanzlei ein kleines Problem.

    Eine Forderung wurde mit einem sehr höhen Betrag ca. 1,5 Mio. zur Tabelle angemeldet. Da Sicherheiten bestanden, wurde diese vorerst fdA festgestellt.

    Die Gläubigerin hat dann zwischendurch mal ein Schreiben geschickt und mit diesem Schreiben (ohne Anlagen) mitgeteilt, dass sich der Ausfall auf ca. 800.000 € beläuft. Auf Grund dieses Schreibens hat ein Mitarbeiter die Forderung entsprechend korrigiert und bei Gericht die Korrektur eingereicht. Ein weiterer Prüftermin fand noch nicht statt.

    Nun befinden sich die Schlussunterlagen in der Vorbereitung und ich finde das Schreiben der Gläubigerin nicht aussagekräftig und hätte gerne Nachweise wie sich die Forderungskorrektur zusammensetzt. Die Gläubigerin weigert sich jetzt und sagt wir hätten die Forderung nun so festgestellt und dabei bleibt es.

    Jetzt meine Frage, kann ich die Forderung nicht einfach noch berichtigen beim Gericht, es ist ja noch keine ordentliche Prüfung erfolgt und auch noch keine Veröffentlichung erfolgt?

    Vielen danke für eure Hilfe.

    Gruß Kerstin

  • Wenn die Berichtigung bei Gericht schon vorgenommen wurde, ist die Sache gelaufen. Für eine Berichtigung ist kein neuer Prüftermin und auch keine Veröffentlichung erforderlich.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Exec: Zum PT war die Forderung fdA. Zwischendurch wurde die Forderung i. H. v. 800.000 festgestellt, der Rest wurde zurückgenommen, ein weiterer Prüftermin fand nicht statt. Und nun würde ich die Forderung gern wieder fdA feststellen.

    Okay also kann ich nur hoffen, dass das Gericht die Korrektur noch nicht eingetragen hat, habe bisher noch keinen Tabellenauszug zugeschickt bekommen. Dann kann ich doch noch berichtigen, oder?

  • Tia, vielleicht hilft dieser thread weiter, vielleicht auch nicht,
    dort insbes. # 7 + 8, aber ggf. auch insgesamt
    :D
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…stgestellt-quot

    Da aber vorliegend das Gesetzliche mit dem "praktisch üblichen" auch wieder bereits an eigentlich "falscher" Stelle, nämlich in der Tabelle vermengt wurde, also auch die ausdrückliche nachträgliche Feststellung (eines ja an und für sich bereits festgestellten) Teilbetrages, sollte man in diesem Fall bei also etwaiger Nichtaufnahme des betr. Teilbetrages in das SV den Gläubiger wohl auch besonders darauf hinweisen und entsprechend zur konkreter belegten Ausfallbezifferung auffordern unter Hinweis auf §§ 52, 188, 189 Abs. 1 InsO.

    :confused:

  • Das kommt jetzt auf die Praxis eures Gerichts an. Bei uns bekommt der IV nur einen berichtigten Tabellenauszug, wenn er es ausdrücklich verlangt. Ansonsten nur der Gläubiger. Ich würde an deiner Stelle bei Gericht anrufen und fragen, ob die Berichtigung eingetragen ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Kommt es darauf tatsächlich an ?

    Der Gläubiger hat ja offenbar bereits Kenntnis von der
    praxisgeübten nachträglichen "bedingungslosen" Feststellung
    eines Teilbetrages bei "eigentlicher" Feststellung gar des vorherig
    gesamt angemeldeten Betrages.

    Gesetz und Praxis.

    Ich meine ja auch nur, dass der IV hier haftungsrechtlich aufpassen sollte,
    wie er nun weiter verfährt.

    Die "Zurück-Berichtigung" der Tabelle, die von Gesetzes wegen ohnehin schon im Ausgangspunkt "falsch" (im Sinne von gesetzlich nicht vorgesehen) war, geht m. E. jedenfalls nicht mehr.

    (Und die "Berichtigung" wird erst recht nicht "neu" geprüft, wie der TE irgendwie zu meinen scheint.)

    Ich bleibe dabei, dass die Frage des Ausfalls eigentlich weiterhin nichts in der Tabelle im Rahmen der Forderungsprüfung und -feststellung zu suchen hat, sondern schlicht erst bei der Verteilung Relevanz entfaltet.

    hmpf.

  • Interessanter Ansatz, dem ich immer mehr abgewinnen kann....
    Sturkur:
    (1) die Forderung wird trotz Sicherungsrechten festgestellt (ohne dieses Ausfall-jedöhns)
    (2) Veröfffentlichung erfolgt; Forderung ist nicht aufgenommen
    (3) der betreffende Gläubiger hat sich zu kümmern

    hm, hat nicht nur was, sondern ist wohl genau richtig.
    Problem dabei: Vertrauensschutz: soslange wir noch vermerken, "unter Beschränkung auf den Ausfall festgestellt" und anschließend ein unbeschränktes Feststellen (ganz oder teilweise) erfolgt, genießt der betr. Gl. eine Erwartung, an der Konkursdividende teilzuhaben.
    So langsam fange ich an, umzudenken, mag das mal mit den collegae bei unserem Gericht beraten.

    Spannend in diesem Feld ist natürlich noch das Thema Insolvenzplan.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe das Ausfall-Dingens in der Tabelle nie verstanden.

    Die Forderung wird tippitop angemeldet mit Titel und allem Pipapo und auch sonst ist nix zu meckern, also feststellen.

    + halt abgesonderte Befriedigung wird geltend gemacht:

    Sehr schön, an der Feststellung ändert das nichts, warum auch,
    an der Verteilungsteilnahme signifikant schon.

    Zwei völlig verschiedene Paar Schuhe,
    aber du hast recht, def:
    Das Ding ist so überwiegend "praxis-tabellen-vorgezogen-eingebürgert",
    dass zwar gesetzesmäßige Eigenvorstöße seitens des IG gleichwohl nur zu Scherereien führen,
    vgl. im anderen thread.

    ;)

  • Ich habe das Ausfall-Dingens in der Tabelle nie verstanden.

    Die Forderung wird tippitop angemeldet mit Titel und allem Pipapo und auch sonst ist nix zu meckern, also feststellen.

    + halt abgesonderte Befriedigung wird geltend gemacht:

    Sehr schön, an der Feststellung ändert das nichts, warum auch,
    an der Verteilungsteilnahme signifikant schon.

    Mal ohne das Ausfall-Dingens:

    Wie bekommt man sonst §§ 44a, 52, 190 InsO praktisch umgesetzt ?

    Die Beschränkung für den Ausfall ist rein praktisch gesehen, keine Feststellung sondern kommt einem Widerspruch gleich, weil man den Gläubiger zunächst aus dem Verteilungsverzeichnis raushält.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Beschränkung für den Ausfall ist rein praktisch gesehen, keine Feststellung sondern kommt einem Widerspruch gleich, weil man den Gläubiger zunächst aus dem Verteilungsverzeichnis raushält.

    Rechtlich gesehen ist eine Feststellung.

    Praktisch gesehen ließe sich das software-verknüpfungstechnisch sicher auch anders bewerkstelligen, dass man eine festgestellte Forderung in den Fällen der §§ 44a, 52 InsO aus dem SV raushält ohne dies in der Tabelle in der geübten Form gesetzlich vage/fragwürdig zu vertextlichen ...

    (Aber wie gesagt, ich habe mich hierbei ja inzwischen grummelnd an die geübte Praxis angepasst.)

  • Die Beschränkung für den Ausfall ist rein praktisch gesehen, keine Feststellung sondern kommt einem Widerspruch gleich, weil man den Gläubiger zunächst aus dem Verteilungsverzeichnis raushält.

    Rechtlich gesehen ist eine Feststellung.

    Praktisch gesehen ließe sich das software-verknüpfungstechnisch sicher auch anders bewerkstelligen, dass man eine festgestellte Forderung in den Fällen der §§ 44a, 52 InsO aus dem SV raushält ohne dies in der Tabelle in der geübten Form gesetzlich vage/fragwürdig zu vertextlichen ...

    (Aber wie gesagt, ich habe mich hierbei ja inzwischen grummelnd an die geübte Praxis angepasst.)

    Ich bin da ganz bei Dir. Da wir heute weitgehend softwaregestützt unterwegs sind, ließe sich das dort abbilden. Bei unserer Software krankt das ganze aber wieder am Ausgangspunkt, dass eine Feststellungswirkung nur der Forderung zukommt, deren Feststellung der Verwalter ausdrücklich "elektronisch" erklärt (was für ein juristischer Schwachsinn !). Die Ausfallbeschränkung besteht aufgrund einer Erklärung des Gläubigers in der Anmeldung, wenn er sich denn auf ein Sicherungsrecht beruft und nicht den Verzicht auf die abgesonderte Befriedigung erklärt (stand irgendwie schon seint längerem in der KO.... :D ). Hat der betreffende Gläubiger ein Sicherungsrecht im Vermögen des Gemeinschuldners und meldet er uneingeschränkt an, ist seine Forderung ganz simpel zu bestreiten (die Thematik, dass in der unbeschränkten Anmeldung ein Verzicht auf das Sicherungsrecht liegt, ist nach meiner dunklen Erinnerung vom Tisch, dem soll wohl nicht so sein - die ggls. haftungsmindernde Vorschrift des § 28 II InsO einaml außen vorgelassen). Im manuellen Tabellenverfahren war dies schon immer über die Bemerkungsspalte möglich. Oki, es besteht ja eh keine Verpflichtung des Gerichts, das Schlussverzeichnis mit der Tabelle abzugleichen (was ich in 0,-- EUR Verfahren ehrlichgesagt auch nicht mehr mache).
    Vtl. sollte man die Sache insgesamt mal umdenken.... .

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