Umgangspflegschaft

  • Kann man nachträglich, also rückwirkend einen Beschluss erlassen wonach die Umgangspflegerin das Amt berufsmäßig ausübt, damit die Vergütung festgesetzt werden kann?

    Für den Betreuer hat der BGH diese Frage verneint (Beschluss vom 29.01.2014, XII ZB 372/13, zitiert nach JURIS), ebenso grundsätzlich für den Ergänzungspfleger, hier mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Feststellung jedenfalls nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden kann (Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, FamRZ 2014, 736, zitiert nach JURIS).

    Die Entscheidung selbst wird - worauf Andy.K in seinem Beitrag #19 bereits hingewiesen hat - vom Richter zu treffen sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich greife das Thema auch mal auf.


    Mit neuer Zuständigkeit liegt mir nunmehr eine Umgangspflegschaftsakte vor, zu der ich dann mehrere Fragen habe.

    Die Umgangspflegschaft wird für die Dauer von 2 Monaten angeordnet.Am 26.4. ist der Beschluss ergangen. Laut Akte hat der Richter die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Verpflichtet wurde der Pfleger am 30.05.2016. Im Protokoll steht, dass er gleich tätig geworden ist und der Richter hätte ja auch die sofortige Wirksamkeit angeordnet, so dass er handeln konnte und auch musste, weil die Sache dringend war.

    1.
    Was bewirkt die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ( hatte das auch schon bei Entzug elterlicher Sorge und Vormundbestellung), wenn das Amt erst mit Verpflichtung beginnt?

    2. Wenn die Pflegschaft laut Beschluss nach 2 Monaten endet, muss ich dann durch Beschluss aufheben oder fällt der Grund einfach weg.

    3. Und wann sind die 2 Monate um, laut Erlass des Beschlusses oder zählt die Zeit ab Verpflichtung?


    PS: Kann mir mal einer ein gutes Buch über Vormundschaften /Pflegschaften/ Adoptionen usw. empfehlen, wenn möglich mit viel Praxisinhalt und nicht nur Theorie, um sich in dieses Gebiet wieder einarbeiten zu können.

  • Wer nicht wirksam als Pfleger amtiert, kann - als Pfleger - auch keinen Vergütungsanspruch haben. Natürlich müssen sowohl der Richter als auch ein professioneller Pfleger wissen, dass es für die vor der Verpflichtung erbrachten Tätigkeiten keinen Vergütungsanspruch gibt.

    Wenn eine Pflegschaftsanordnung befristet erfolgt, endet die Pflegschaft automatisch mit dem Ablauf der Befristung. Die Frist beginnt mit dem Wirksamwerden des Beschlusses. Mit dem Amt des Pflegers hat das nichts zu tun.

  • Die Bestellung zum Pfleger ist mitwirkungsbedürftig, muss persönlich und kann nicht schriftlich erfolgen, Pflichte und Rechte entstehen erst durch Aushändigung der Bestellungsurkunde (vgl. Palandt, BGB, 75. Auflage, Rn 1, 2 zu § 1789).

    Ein Vergütungsanspruch kann daher erst nach Verpflichtung erfolgen (auch der Weg zur Verpflichtung ist nicht erstattungsfähig)

  • Es empfiehlt sich aber, vorher noch einmal im Hause nachzufragen, wie die bisherige Handhabung war. Mir ist von unserem AG bekannt, dass es in dringenden Fällen verfügt, der Pfleger habe auf unmittelbare Anordnung des Richters seine Tätigkeit aufgenommen, Treu und Glauben ..... Von der Alternative, dass der Richter den Pfleger nicht nur bestellt sondern auch verpflichtet, wurde Abstand genommen. Noch unbeliebter war es, wenn die Pfleger direkt aus der Verhandlung in die Geschäftsstelle gingen und auf sofortiger Bestellung bestanden.

  • Es empfiehlt sich aber, vorher noch einmal im Hause nachzufragen, wie die bisherige Handhabung war. Mir ist von unserem AG bekannt, dass es in dringenden Fällen verfügt, der Pfleger habe auf unmittelbare Anordnung des Richters seine Tätigkeit aufgenommen, Treu und Glauben ..... Von der Alternative, dass der Richter den Pfleger nicht nur bestellt sondern auch verpflichtet, wurde Abstand genommen. Noch unbeliebter war es, wenn die Pfleger direkt aus der Verhandlung in die Geschäftsstelle gingen und auf sofortiger Bestellung bestanden.

    Das verstehe ich nicht. Es genügt doch ein Zweizeiler im Protokoll, dass er zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Führung verpflichtet wird. Das ist wirklich nicht viel verlangt. Wenn er nicht da ist, bin ich sehr flexibel, kurzer Anruf, kommt vorbei und in 5min erledigt. Bedarf es schon dieser unnötigen Verpflichtung, sollte man auch die Mühlen mal schneller mahlen lassen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es erschließt sich mir ohnehin nicht, warum ein Berufsbetreuer nicht verpflichtet werden muss, ein Berufspfleger/-Vormund hingegen schon.

    Im Übrigen muss ich Wobder Recht geben. Das würde einiges an Zeit und Mühe ersparen.

  • Wer nicht wirksam als Pfleger amtiert, kann - als Pfleger - auch keinen Vergütungsanspruch haben. Natürlich müssen sowohl der Richter als auch ein professioneller Pfleger wissen, dass es für die vor der Verpflichtung erbrachten Tätigkeiten keinen Vergütungsanspruch gibt.

    Wenn eine Pflegschaftsanordnung befristet erfolgt, endet die Pflegschaft automatisch mit dem Ablauf der Befristung. Die Frist beginnt mit dem Wirksamwerden des Beschlusses. Mit dem Amt des Pflegers hat das nichts zu tun.


    Danke für die Antwort. Leider muss ich nochmal nerven.

    1.
    Was bewirkt die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit , wenn das Amt erst mit Verpflichtung beginnt? Im Betreuungsrecht kann der Betreuer sofort handeln, aber hier??????

  • Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit betrifft lediglich die Anordnung der Pflegschaft und die Auswahl des Pflegers. Dass ein Pfleger verpflichtet werden muss, steht als zwingendes Recht nicht zur Disposition des Gerichts.

  • Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit betrifft lediglich die Anordnung der Pflegschaft und die Auswahl des Pflegers. Dass ein Pfleger verpflichtet werden muss, steht als zwingendes Recht nicht zur Disposition des Gerichts.


    Mit anderen Worten, der Pfleger darf notfalls schon handeln, erhält für die Tätigkeiten vor der Verpflichtung aber dennoch keine Vergütung.

  • RIchtig, es sei denn, man lässt - was ich nicht für richtig halte - über die Hilfskrücke von Treu und Glauben eine Ausnahme zu. Wer als Pfleger nicht wirksam amtiert, kann für eine Nichtpflegertätigkeit eben keine "Pfleger"vergütung erhalten. Wie sollte das auch rechtlich zugehen?

  • Hallo, ihr Lieben!

    Ich häng mich hier mal mit einer vermutlich saudummen Frage ran. Habe von einem anderen Gericht eine Akte mdB um Verpflichtung eines Umgangspflegers bekommen. Hatte so einen Fall noch nie (und irgendwie wusste hier in der Familienabteilung auch von den schon länger arbeitenden Kollegen niemand Bescheid - nicht mal die Richterin, die ich gefragt habe^^)...was genau erzähle ich dem denn im Termin!?

    Dass er das Kind abholen darf etc. weiß er sicher selber...aber sonst?

    Danke schonmal für eure Anregungen!

    Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Ich häng mich hier mal mit einer vermutlich saudummen Frage ran. Habe von einem anderen Gericht eine Akte mdB um Verpflichtung eines Umgangspflegers bekommen. Hatte so einen Fall noch nie (und irgendwie wusste hier in der Familienabteilung auch von den schon länger arbeitenden Kollegen niemand Bescheid - nicht mal die Richterin, die ich gefragt habe^^)...was genau erzähle ich dem denn im Termin!?

    Dass er das Kind abholen darf etc. weiß er sicher selber...aber sonst?

    Saudumme Fragen gibt's nicht!:)

    Die Tätigkeit wird ihm in der Tat grundsätzlich schon bekannt sein, es sei denn, es ist seine erste Umgangspflegschaft. Meist enthält die gerichtliche Entscheidung oder der geschlossene Vergleich schon detaillierte Regelungen, die der Pfleger "nur noch" umsetzen muss. Im Hinblick auf § 1684 Abs. 3 Satz 5 BGB empfiehlt sich ein ausdrücklicher Hinweis darauf, wann die Tätigkeit mangels Verlängerung endet und folglich nicht mehr abgerechnet werden kann.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich habe jetzt mal den Fall, dass die Umgangspflegerin und ich unterschiedlicher Meinung sind, was die Vergütbarkeit ihrer Zeit und ihrer Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung angeht.

    Sie ist am Tag X zur Verpflichtung gekommen, 1h Anfahrt, 15 min Verpflichtung, 1h Rückfahrt (Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt jeweils 20 €).
    Sie rechnet nun u.a. für diese 2h15min voll ab incl. Fahrtkosten.

    Ich wollte ihr zunächst gar nichts davon festsetzen, da das nicht die unmittelbare Tätigkeit als Umgangspflegerin betrifft. Sie meint, die Rechtsprechung würde zubilligen, dass das alles voll vergütet wird (ohne eine solche Rspr. zu benennen). Ich habe bislang dazu nichts finden können, würde ihr nach dem Grundsatz, dass sie wirkungsvoll erst Umgangspflegerin ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung ist, allenfalls für 1h15min und die Rückfahrt vergüten.

    Wie handhabt Ihr sowas?

  • Ich ... würde ihr nach dem Grundsatz, dass sie wirkungsvoll erst Umgangspflegerin ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung ist, allenfalls für 1h15min und die Rückfahrt vergüten.

    Wie handhabt Ihr sowas?

    So würde ich auch verfahren (siehe u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2015, 15 WF 84/15 = FamRZ 2015, 1735).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Möchte mich hier mal anhängen.

    Anordnung der Umgangspflegschaft durch das hiesige Gericht für ein in einem anderen Gerichtsbezirk lebendes Kind. (örtliche Zuständigkeit für das Richterverfahren war gegeben, da das Kind ursprünglich im hiesigen Bezirk wohnhaft war)

    Welches Gericht ist für die Führung der Umgangspflegschaft örtlich zuständig (z. B. Verpflichtung des Umgangspflegers, dessen Vergütung)? Gilt ganz normal § 152 Abs. 2 FamFG, da das Pflegschaftsverfahren ein neues (Rechtspfleger)-Verfahren darstellt? :gruebel:

  • Grundsätzlich ist es schon ein getrenntes Verfahren, d. h. Abgabe grundsätzlich denkbar.

    Aber: Macht das Sinn, wenn das richterliche Umgangsverfahren an Deinem Gericht läuft? In solchen Fällen habe ich die Umgangspflegschaft lieber behalten. Dann bin ich nah dran an den richterlichen Entscheidungen (Beendigung? Verlängerung? Erweiterung?). Meist laufen ja die Umgangspflegschaften nicht so lange...

    Wenn Dein Richter abgibt, würde ich dann das Pflegschaftsverfahren auch abgeben.

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