Irgendwo anders habe ich angesichts dessen (BGH s.o.) die Frage aufgeworfen,
warum wir eigentlich bei der vbuH noch den ganzen Belehrungs-Zauber veranstalten müssen, wenn schlussendlich ggf. doch alles auf § 767 ZPO hinauszulaufen scheint ...Ich glaube, so einfach ist es nicht. Weiter oben wurde ja schon geschrieben, dass 767 wohl nicht mehr funktionieren dürfte, wenn kein Widerspruch erhoben wurde. Schuldner wäre präkludiert. Dafür ist der Belehrungsbudenzauber da.
Und der Schuldner ist durch seinen Widerspruch zunächst geschützt vor bevorrechtigter Pfändung (Arbeitseinkommen, P-Konto). Das verhindert das Vollstreckungsorgan, weil der Widerspruch in dem Tabellenauszug steht.
767 funktioniert auch dann nicht, wenn der Gläubiger dann mit seinem Feststellungsanspruch erfolgreich kontert.
Danke schön; Belehrung gem. § 175 Abs. 2 ZPO damit weiterhin berechtigt.
Der § 184 InsO passt aber nicht so recht zur BGH-Entscheidung (wie # 5):
Im vorliegenden Fall muss man den Schuldner nicht belehren.
Analog § 184 Abs. 1 ZPO müsste aber ja im BGH-Lichte aber auch umgekehrt gelten:
Wenn der Schuldner für den Fall der späteren RSB-Erteilung und des Nicht-Widerrufs vor dem Hintergrund des § 302 InsO bereits jetzt Rechtssicherheit haben möchte hinsichtlich seines isolierten vbuH-Widerspruchs, steht ihm die negative Feststellungsklage hinsichtlich des Forderungsattributs offen, obwohl nach § 184 Abs. 2 InsO nicht nötig.