Widerspruch nur vbuH - Krankenkassen/Gläubiger wollen vollstreckbare Ausfertigungen?

  • Danke für eure Beiträge!

    In der Tabelle ist der Vermerk, dass eine Anmeldung nach § 175 Abs. 2 InsO erfolgt ist, vorsätzlich pflichtwidrig verletzte gesetzliche Unterhaltspflicht. Durch den Titel bzgl. UVG ist für mich eigentlich klar, dass es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt...

    Das Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben und ein Treuhänder bestimmt, wir sind also beim § 294 InsO und dem Vorrechtsbereich.

  • Ich meine, dass in der Wohlverhaltensperiode nur wegen der "laufenden" neuen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Unterhaltsforderungen aus dem "einfachen" Beschluss vollstreckt werden darf. Wenn da Rückstände erkennbar sind, mag 850d für laufenden Unterhalt passen.

    Aus der Tabelle wegen der Insolvenzforderung kann mE in den Vorrechtsbereich erst nach Abschluss der Wohlverhaltensphase "mit Aussicht auf Erfolg" vollstreckt werden.

    Und wenn dem Attribut widersprochen wurde, ist der Schuldner auf 767 angewiesen - oder vorher Feststellungsklage....

  • § 294 InsO ermöglicht lediglch die Vollstreckung der nach Eröffnung fällig gewordenen Unterhaltsansprüche (Neugläubiger/ Unterhalt ab 10/19).
    Der Tabellenauszug kann hierfür nicht als Titel dienen, da dieser nur die Insolvenzforderungen ausweist.
    Maßgeblich ist daher der UVG-Beschluss als Titel.

    off Topic: Es wäre vorliegend Sache des Gl. den Widerspruch zu beseitigen, wenn seine Insolvenzforderung von der RSB ausgenommen sein soll.

  • Danke! Ich habe heute morgen nochmal im Kommentar zum § 294 InsO nachgelesen, Uhlenbruck (Rd-Nr. 6), BeckOK (Rd-Nr. 2) und MüKo (Rd-Nr. 11) schreiben, dass auch für Unterhaltsgläubiger während der WVP das Vollstreckungsverbot der vor IE entstandenen Rückstände gilt. (das wusste ich eigentlich :oops: da habe ich mich durch den Tabellenauszug schön selbst verwirrt).


    Vielen Dank für eure Hilfe!

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