Und wieder benötige ich Nachhilfe in Sachen Insolvenzanfechtung :
Bislang habe ich die §§ 129 ff. InsO so verstanden, dass für eine Anfechtung (Hier: Nach § 133 Abs. 1 InsO) eine Gläubigerbenachteiligung i. S d. § 129 InsO vorliegen muss.
Ferner habe ich bislang angenommen (und so die Kommentierung zu § 129 verstanden), dass eine Gläubigerbenachteiligung nicht vorliegt, wenn die angefochtenen Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen des Schuldners stammen (Zahlung aus geduldeter Kontoüberziehung etc. pp. mal außen vor gelassen, das wäre vielleicht noch gesondert zu betrachten).
Und wenn keine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, kommt es auf die weiteren Gesichtspunkte wie Benachteiligungsvorsatz, Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gar nicht mehr an.
Bin ich mit diesen Annahmen auf dem Holzweg?