fehlerhafte versagung §298 InsO

  • Wer hat eine Idee zu folgendem Fall?
    ich bin ein wenig ratlos, weil mich mein Gerechtigkeitssinn beißt...


    Versagung gem. §298 InsO ist nach ordnungsgemäßer Anhörung des Schuldners erfolgt, die Entscheidung ist rechtskräftig.

    Nun fällt dem RSB-Treuhänder auf, dass die Zahlung rechtzeitig erfolgt war und nur wegen eines Büroversehens falsch zugeordnet wurde.

    Die Versagung hätte also nicht erfolgen dürfen, der Schuldner hat sich aber nicht gerührt, kein Rechtsmittel eingelegt... ( evtl. wegen Sprachproblemen, Krankeit oder was auch immer).

    Kann ich von Amts wege tatsächlich nichts an der Entscheidung ändern?

  • Die Versagung hätte also nicht erfolgen dürfen, der Schuldner hat sich aber nicht gerührt, kein Rechtsmittel eingelegt...

    Erster Gedanke: Dumm gelaufen. :cool:

    Zweiter Gedanke: Wiedereinsetzung?


  • Von Amts wegen nicht, dagegen aber ggf. überlegenswert:

    Auf Beschwerde des Antragstellers = Treuhänders die Versagung im Wege der Abhilfe wieder aufheben, §§ 298, 296 III InsO.

    Und die Beschwerde sollte der TH wohl besser stellen, schließlich war es sein Büroversehen.

  • Stimmt, Defaitist und Queen sind da ganz große Befürworter. Und ich würde es hier wie Franz Beckenbauer halten: was interessiert mich mein Geschwätz von gestern ;).

    Und überhaupt: den 298 habe ich für mich praktisch gedanklich gestrichen. Bei mir hört die Inso bei 297 auf und fängt erst bei 299 wieder an...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Stimmt, Defaitist und Queen sind da ganz große Befürworter. Und ich würde es hier wie Franz Beckenbauer halten: was interessiert mich mein Geschwätz von gestern ;).

    Und überhaupt: den 298 habe ich für mich praktisch gedanklich gestrichen. Bei mir hört die Inso bei 297 auf und fängt erst bei 299 wieder an...


    Ich mache grundsätzlich auch nicht mehr mit dem 298 rum,
    mit wem ... ?

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