Kostenfestsetzung mehrerer Auftraggeber Obsiegt gegen Beklagten

  • Hallo,

    ich sitze hier gerade vor einem Antrag. Folgender Fall: 3 Kläger verklagen gleichzeitig durch einen einzigen RA einen Beklagten. Alle 3 Kläger gewinnen. Ich muss jetzt Kostenfestsetzungsantrag für unsere Auftraggeber stellen was bei unserer Kanzlei noch nicht vor kam. Das Gericht hat einen gesamten Streitwert für die 3 Kläger festgesetzt. 90.000 somit hat jeder Kläger einen einzelnen Anspruch von 30.000. Ich rechne doch zuerst was der RA normalerweise bekäme für den Streitwert also 90.000. Jeder Kläger ist allerdings ein Anteilsgläubiger. Rechne ich sodann auch aus, was er eigentl. bekäme für den Streitwert aus 30.000 und stelle die Rechnung gegenüber mit der von 90.000 dann entsteht ein Differenzbetrag. Ich werde irgendwie nicht ganz schlau hieraus. Im Netz finde ich hierüber auch nicht viel kein Beispiel eines solchen Antrags.

    Und wenn ich das außergerichtliche eine Berechnung führen muss für unsere Kanzlei was RA eigentl für die 30.000 bekäme und dann was er aus dem gesamten Streitwert bekommt hieraus die Differenz. Da der Wert zusammengezählt wurde, kann ich somit auch keine Erhöhungsgebühr geltend machen...:eek: Vielleicht kann mir einer hier erklären und evtl. ein Beispiel zuschicken damit ich mir das vorstellen kann, wie ich was machen muss.

  • Ich muss jetzt Kostenfestsetzungsantrag für unsere Auftraggeber stellen was bei unserer Kanzlei noch nicht vor kam.


    Eure Kanzlei ist wohl noch ganz neu?
    Es gibt doch den § 15 RVG. Der RA hat gegen jeden Mandanten den Anspruch der Gebühren aus einem Streitwert von 30.000,00 EUR, aber insgesamt nicht mehr als den Anspruch der Gebühren aus dem Gesamtstreitwert von 90.000,00 EUR. Und genauso sieht der KfA gegen die Gegenseite aus.
    Erhöhungen gibt es nicht, weil ja nicht jeder Kläger einen Anspruch von 90,000,00 EUR eingeklagt hat sondern jeweils nur 1/3.

  • Ich muss jetzt Kostenfestsetzungsantrag für unsere Auftraggeber stellen was bei unserer Kanzlei noch nicht vor kam.


    Eure Kanzlei ist wohl noch ganz neu?
    Es gibt doch den § 15 RVG. Der RA hat gegen jeden Mandanten den Anspruch der Gebühren aus einem Streitwert von 30.000,00 EUR, aber insgesamt nicht mehr als den Anspruch der Gebühren aus dem Gesamtstreitwert von 90.000,00 EUR. Und genauso sieht der KfA gegen die Gegenseite aus.
    Erhöhungen gibt es nicht, weil ja nicht jeder Kläger einen Anspruch von 90,000,00 EUR eingeklagt hat sondern jeweils nur 1/3.

    Ja soweit bin ich auch ja schon gekommen, dass diese wegfallen, da der Anspruch jeden Klägers nur 30.000 ist. Aber ich muß doch jetzt für den einzelnen einen Antrag stellen diesen dann aus dem gesamtenwert aus 90.000 da er ja nicht mehr bekommt als er vom Kläger erhalten hätte und teile ich dann die Endsumme dann /3.

    GW 90.000
    1,6 VG 2.268,80
    abzgl. 0,75 Vorb. 3.4
    1,3 ErledG 1.843,90
    Auslagen
    MwsT
    Summe =
    je Kläger 1/3 =?

  • Wieso musst du 3 einzelne Anträge stellen? Doch nicht bei Gericht. Die Kosten, die der Beklagte an die Kläger zu erstatten haben, werden doch in einem Beschluss festgesetzt.
    Wenn du allerdings die Kosten gegenüber euern Mandanten geltend machst, forderst du von jedem den eigenen Anteil, also von den Gesamtkosten jeweils 1/3.

  • Ich glaube, hier wird die Rechtsprechung des OLG Köln (OLGR 2009, 526) thematisiert, das unter Berufung auf Zöller, § 104 Rn. 21 "Streitgenossen" meint, bei mehreren Streitgenossen sei im KfA der jeweils auf den einzelnen Streitgenossen anfallende Erstattungsanspruch anzugeben. Als Begründung wird ausgeführt, die Streitgenossen stünden dem Erstattungspflichtigen nicht als Gesamtgläubiger, sondern Einzelgläubiger gegenüber - was wohl immer noch streitig ist und durch die Entscheidung des BGH (Rpfleger 1985, 321) seinerzeit auch nicht entschieden wurde (da dort der KfB ohne weitere Angabe eines Beteiligungsverhältnisses schon erlassen wurde und der BGH die Streitfrage nicht weiter entscheiden mußte, sondern nur, wie der KfB im Vollstreckungsverfahren auszulegen ist).

    Würde man nach dieser Rechtsprechung des OLG Köln gehen (vgl. auch MK-ZPO/Schulz, § 100 Rn. 37 ff. und § 104 Rn. 28), wären im KfA die Gesamtkosten nach 90.000 € berechnet anzugeben und alsdann jeweils 1/3 davon als Erstattungsanspruch jedes obsiegenden Streitgenossen, da sie ja am Rechtsstreit zu gleichen Anteilen von je 30.000 € beteiligt sind (vgl. auch Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2014, Rn. 316 zu Nr. 1008 VV, der bei Rn. 314 zu dieser Rechtsprechung des OLG Köln unter Hinweis auf die in der Rspr. u. Lit. bisher so wohl nicht vertretene Forderung Bedenken äußert).

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  • Das sieht nicht nur das OLG Köln so, sondern auch das OLG Ffm. Demnach muss bei mehreren Erstattungsberechtigten genau angegeben werden, wer welchen Betrag fordert. Ansonsten ist der Kfa unzulässig. Wenn wir das mal nicht beachten und es kommt zur Beschwerde, bekommen wir die Akten regelmäßig zurück.

  • Das sieht nicht nur das OLG Köln so, sondern auch das OLG Ffm. Demnach muss bei mehreren Erstattungsberechtigten genau angegeben werden, wer welchen Betrag fordert. Ansonsten ist der Kfa unzulässig. Wenn wir das mal nicht beachten und es kommt zur Beschwerde, bekommen wir die Akten regelmäßig zurück.

    vielen Dank für Eure Mithilfe ich weiß jetzt was zu tun ist.:daumenrau

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