Freigabe des dem Grundsockelbetrages übersteigendes Freibetrages

  • Schönen guten Tag beisammen,
    immer wieder habe ich bei meiner Arbeit folgendes Problem.

    Der Schuldner der die Verbraucherinsolvenz angemeldet hat, hat auf seinem P-Konto einen Grundsockelbetrag von 1045,- der von der Bank freigegeben wird.
    Tatsächlich aber bekommt der Schuldner vom Arbeitgeber den durch die Pfändungstabelle freugegebenen Anteil des Gehaltes überwiesen. Dar Pfändbare Teil geht direkt an den Insolvenzverwalter.
    So weit so gut.
    Problem: Die überwiesene Summe übersteigt den Sockelbetrag. Der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtungen.

    Meine Frage nun, welcher Weg bei Gericht ist der Richtige um Den Sockelbetrag an den individuellen Freibetrag anzupassen.
    Immer wieder § 850 k IV ZPO, dieser ist aber nur bei unterhaltsverpflichtungen relevant.
    Welcher Antrag ist also der richtige.

    Mit besten Grüßen

  • Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.

    BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.

    BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10

    Vielen Dank, das ist schon richtig, leider kann ich aber den entsprechenden Antrag nicht finden und auch die Amtsgerichte vermitteln ständig intern hin und her und verweigern die Zuständigkeit.
    Insovenzgericht-- Vollstreckungsgericht

  • § 850k Abs. 4 ZPO öffnet die Tür zu fast allen §§ des 850...... eröffnet also die Möglichkeit den Schuldner in den Stand zu versetzen, als sei direkt an der Einkommesquelle gepfändet worden....

    Ich verstehe deine Suche nach "den entsprechenden Antrag" nicht, erwartest du einen bestimmten Vordruck?
    Falsch macht man bestimmt nichts, wenn man sich bei seinem Antrag an dem Leitsatz des oben zitierten BGH Beschlusses orientiert.

    Ach ja, unterhaltspflichtige Schuldner sind in der Regel mit § 850k Abs. 2 ZPO zufrieden und müssen sich i.d.R. nicht zum Abs. 4 hin arbeiten.......

  • Das ist doch ganz einfach ein Fall von § 850 k IV ZPO in Verbindung mit § 850 c ZPO. Der unpfändbare Betrag nach § 850 c liegt über dem Sockelbetrag des P-Kontos. Die Differenz resultiert aus höherem Einkommen. Ich verstehe nicht, warum Du meinst, da gebe es einen Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht.

    Wenn dann noch die letzten Lohnbescheinigungen und am besten auch die aktuelle Freibetragsbescheinigung fürs P-Konto vorliegen und die zustellfähige Anschrift der Bank dann ist das für das (Inso-)Gericht auch kein großer Aufwand.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Bei mir sind diese Anträge teilweise nur einen Satz lang:

    "Ich beantrage die Festsetzung meines Sockelbetrages auf den gem. Tabelle unpfändbaren Betrag"

    Dann weiß ich was gemeint ist und dann mache ich den von Dir gewollten Beschluss. Geht auch bei nicht unterhaltspflichtigen Schuldnern.

    IBAN und ZU-Adresse der kontoführenden Bank sollte nach angegeben werden und die Bezeichnung des Arbeitsgebers.

  • Vielen Dank an alle,
    habe mich wirklich von den vorgegebenen Formularen zu sehr beeinflussen lassen.
    Habe aber schon öfter ablehnungen wegen einem falschen Antrag gehabt und wollte daher das ganze mal ansprechen.

    "Ich beantrage die Festsetzung meines Sockelbetrages auf den gem. Tabelle unpfändbaren Betrag" werde ich so übernehmen.

    Nochmals vielen herzlichen Dank an alle und eine schöne ruhige Weihnachtszeit

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