Hallo.
Ich brauche Hilfe in dem folgenden Fall:
Es wurde das Insolvenzverfahren (kein Nachlassinsolvenzverfahren) über das Vermögen des Schuldners (SCH) eröffnet. Es stellt sich heraus, dass der SCH nicht befreiter Vorerbe ist und als solcher als Eigentümer einer Immobilie im Grunbuch eingetragen ist.
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
Der Nacherbe (N) ist bekannt.
Mögliche (derzeit noch nicht geborene) Kinder des SCH sind Ersatznacherben (EN).
Zudem bestehen Vermächtnisansprüche.
Die Vorerbschaft fällt m. E. in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter (IV) hat hierbei jedoch § 83 Abs. 2 InsO (Verwertungsverbot) zu beachten.
Die Immobilie wurde dennoch durch den IV verwertet. Die erforderlichen Zustimmungen wurden von den N/EN erteilt. Von dem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR hat der IV die Vermächtnisse in Höhe von 50.000,00 EUR erfüllt sowie die Kosten für die Verwertung der Immobilie beglichen. Seitdem vereinnahmt der IV die Zinsen aus dem restlichen Kaufpreis.
Der restliche Kaufpreis kann m. E. nicht an die Insolvenzgläubiger des SCH ausgezahlt werden. Endet das Insolvenzverfahren vor Eintritt der Nacherbschaft, ist dieser (restliche) Kaufpreis an den Vorerben auszuzahlen, im Übrigen an den Nacherben im Rahmen eines Aussonderungsrechts.
Ich stelle mir nun folgende Fragen:
1.) Das Vermögen ist verwertet. Der IV vereinnahmt lediglich Zinsen aus dem restlichen Kaufpreis. Ich hätte jetzt auf einen baldigen Abschluss des Verfahrens nebst Auszahlung des Kaufpreises an den SCH hingewirkt. Daran schließt sich noch die WVP an. Wie seht ihr das?
2.) Tritt der Nacherbfall ein, besteht ein Aussonderungsrecht zug. des N. Der Kaufpreis wäre damit nicht in die Berechnungsmasse mit einzubeziehen. Tritt der Nacherbfall nicht ein, ist der Kaufpreis (nicht die Nutzungen daraus) an den Vorerben und damit dem SCH auszuzahlen. Auch insoweit wären die Insolvenzgläubiger nicht begünstigt. Daher wäre m. E. der erzielte Kaufpreis nicht in die Berechnungsmasse mit einzubeziehen. Wie seht ihr das?
3.) Dürfen von dem Kaufpreis die Verfahrenskosten im hiesigen Verfahren beglichen werden? Die Vorerbschaft fällt in die Insolvenzmasse. Ggf. besteht aber doch ein Aussonderungsrecht des N für den Fall, dass der Nacherbfall während des Verfahrens eintritt. Im Übrigen wäre N deswegen beschwert, da „sein“ Erbschaftsvermögen für ein Privatinsolvenzverfahren des SCH herangezogen wird. Es handelt sich eben nicht um ein Nachlassinsolvenzverfahren. Sein Erbe würde damit wegen den Schulden des SCH geschmälert.
Vielen Dank im Voraus