Vor- und Nacherbschaft

  • Hallo.

    Ich brauche Hilfe in dem folgenden Fall:
    Es wurde das Insolvenzverfahren (kein Nachlassinsolvenzverfahren) über das Vermögen des Schuldners (SCH) eröffnet. Es stellt sich heraus, dass der SCH nicht befreiter Vorerbe ist und als solcher als Eigentümer einer Immobilie im Grunbuch eingetragen ist.
    Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
    Der Nacherbe (N) ist bekannt.
    Mögliche (derzeit noch nicht geborene) Kinder des SCH sind Ersatznacherben (EN).
    Zudem bestehen Vermächtnisansprüche.

    Die Vorerbschaft fällt m. E. in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter (IV) hat hierbei jedoch § 83 Abs. 2 InsO (Verwertungsverbot) zu beachten.

    Die Immobilie wurde dennoch durch den IV verwertet. Die erforderlichen Zustimmungen wurden von den N/EN erteilt. Von dem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR hat der IV die Vermächtnisse in Höhe von 50.000,00 EUR erfüllt sowie die Kosten für die Verwertung der Immobilie beglichen. Seitdem vereinnahmt der IV die Zinsen aus dem restlichen Kaufpreis.
    Der restliche Kaufpreis kann m. E. nicht an die Insolvenzgläubiger des SCH ausgezahlt werden. Endet das Insolvenzverfahren vor Eintritt der Nacherbschaft, ist dieser (restliche) Kaufpreis an den Vorerben auszuzahlen, im Übrigen an den Nacherben im Rahmen eines Aussonderungsrechts.
    Ich stelle mir nun folgende Fragen:
    1.) Das Vermögen ist verwertet. Der IV vereinnahmt lediglich Zinsen aus dem restlichen Kaufpreis. Ich hätte jetzt auf einen baldigen Abschluss des Verfahrens nebst Auszahlung des Kaufpreises an den SCH hingewirkt. Daran schließt sich noch die WVP an. Wie seht ihr das?
    2.) Tritt der Nacherbfall ein, besteht ein Aussonderungsrecht zug. des N. Der Kaufpreis wäre damit nicht in die Berechnungsmasse mit einzubeziehen. Tritt der Nacherbfall nicht ein, ist der Kaufpreis (nicht die Nutzungen daraus) an den Vorerben und damit dem SCH auszuzahlen. Auch insoweit wären die Insolvenzgläubiger nicht begünstigt. Daher wäre m. E. der erzielte Kaufpreis nicht in die Berechnungsmasse mit einzubeziehen. Wie seht ihr das?
    3.) Dürfen von dem Kaufpreis die Verfahrenskosten im hiesigen Verfahren beglichen werden? Die Vorerbschaft fällt in die Insolvenzmasse. Ggf. besteht aber doch ein Aussonderungsrecht des N für den Fall, dass der Nacherbfall während des Verfahrens eintritt. Im Übrigen wäre N deswegen beschwert, da „sein“ Erbschaftsvermögen für ein Privatinsolvenzverfahren des SCH herangezogen wird. Es handelt sich eben nicht um ein Nachlassinsolvenzverfahren. Sein Erbe würde damit wegen den Schulden des SCH geschmälert.

    Vielen Dank im Voraus

  • Die erforderlichen Zustimmungen wurden von den N/EN erteilt.


    Schön blöd. Da hilft dann halt auch das beste "Verschuldetentestament" nichts mehr :aufgeb:

    Und wie ist das gemeint, dass die "EN" zugestimmt haben? Die sind doch unbekannt?! Da hat dann tatsächlich ein für die unbekannten Nacherben bestellter Pfleger zugestimmt und das Gericht hat das genehmigt? Sachen gibt's...

    Von dem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR hat der IV die Vermächtnisse in Höhe von 50.000,00 EUR erfüllt sowie die Kosten für die Verwertung der Immobilie beglichen. Seitdem vereinnahmt der IV die Zinsen aus dem restlichen Kaufpreis.


    Und wieso die Vermächtnisnehmer bessere Rechte haben sollten als andere Gläubiger ist mir auch nicht ganz klar.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die erforderlichen Zustimmungen wurden von den N/EN erteilt.


    Schön blöd. Da hilft dann halt auch das beste "Verschuldetentestament" nichts mehr :aufgeb:

    Und wie ist das gemeint, dass die "EN" zugestimmt haben? Die sind doch unbekannt?! Da hat dann tatsächlich ein für die unbekannten Nacherben bestellter Pfleger zugestimmt und das Gericht hat das genehmigt? Sachen gibt's...

    so sieht es aus :)

  • ...

    Ich stelle mir nun folgende Fragen:
    1.) Das Vermögen ist verwertet. Der IV vereinnahmt lediglich Zinsen aus dem restlichen Kaufpreis. Ich hätte jetzt auf einen baldigen Abschluss des Verfahrens nebst Auszahlung des Kaufpreises an den SCH hingewirkt. Daran schließt sich noch die WVP an. Wie seht ihr das?
    2.) Tritt der Nacherbfall ein, besteht ein Aussonderungsrecht zug. des N. Der Kaufpreis wäre damit nicht in die Berechnungsmasse mit einzubeziehen. Tritt der Nacherbfall nicht ein, ist der Kaufpreis (nicht die Nutzungen daraus) an den Vorerben und damit dem SCH auszuzahlen. Auch insoweit wären die Insolvenzgläubiger nicht begünstigt. Daher wäre m. E. der erzielte Kaufpreis nicht in die Berechnungsmasse mit einzubeziehen. Wie seht ihr das?
    3.) Dürfen von dem Kaufpreis die Verfahrenskosten im hiesigen Verfahren beglichen werden? Die Vorerbschaft fällt in die Insolvenzmasse. Ggf. besteht aber doch ein Aussonderungsrecht des N für den Fall, dass der Nacherbfall während des Verfahrens eintritt. Im Übrigen wäre N deswegen beschwert, da „sein“ Erbschaftsvermögen für ein Privatinsolvenzverfahren des SCH herangezogen wird. Es handelt sich eben nicht um ein Nachlassinsolvenzverfahren. Sein Erbe würde damit wegen den Schulden des SCH geschmälert.

    Vielen Dank im Voraus


    zu 1) Sehe ich im Grundsatz auch so. Einzige Frage wäre m.E. ob der Kaufpreis wirklich an den SCH auszuzahlen wäre oder ob er zugunsten des N bzw. der noch unbekannten EN oder des SCH zu hinterlegen wäre. Solange der Nacherbfall bzw. der Ersatznacherbfall noch möglich ist, besteht ja Gläubigerungewissheit. Bis feststeht, dass der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann (d.h. bis N vorverstorben und SCH zeugungs- und adoptionsunfähig ist) darf ja auch SCH nicht über den Kaufpreis verfügen.

    zu 2: M.E. ist bei der zu verwaltenden Masse nach dem Stand abzurechnen, zu dem das Verfahren beendet wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der Eintritt des Nacherbenfalles noch möglich, also zählt der eigentliche Kaufpreisrest nicht zum verwalteten Vermögen.

    zu 3: Da der Kaufpreis nicht in die verwaltete Masse fällt, können aus ihm m.E. auch nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen werden, sonst würden massefremde Vermögensteile dazu herangezogen werden.

    Aber die ganze Konstruktion macht mich sehr nachdenklich. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, ist doch alles so abgewickelt worden, als wäre der Nacherbenfall bereits eingetreten, sogar die Vermächtnisse, die erst beim Tod des Schuldners fällig werden würden (oder handelte es sich um Vermächtnisse nach dem ursprünglichen Erblasser vor dem SCH?) sind schon abgewickelt worden. Ich frage mich daher, ob man diese Form der Abwicklung nicht dahingehend umdeuten kann, dass der SCH in Wirklichkeit schenkweise zugunsten des N auf sein Vorerbrecht und das Ersatznacherbenrecht seiner ungeborenen Kinder verzichtet hat. Sollte eine solche Umdeutung möglich sein (auch Steuern fallen dabei wohl an), dann würde sich die Frage der Herausgabe des Restkaufpreises ganz anders darstellen.

    Ob man eine solche Umdeutung vornehmen kann, hängt sicher auch davon ab, ob für SCH immer nur der InsVw gehandelt hat, oder ob dieser bei der Verwertung des Grundstücks selbst mit zugestimmt hat. Wenn nur der InsVw gehandelt hat, dürfte keine Umdeutung in Betracht kommen, da der InsVw für den SCH keine solche komplexe Schenkung samt Verzicht der EN erklären kann. Auch wäre weiter zu beleuchten, ob die Erklärung des Ergänzungspflegers für die unbekannten EN so auszulegen sein könnte (im Zweifel eher nicht, da dies schon nicht der Aufgabenkreis war).

    Wenn aber keine Umdeutung möglich ist, dann stellen sich eine Reihe von Haftungsfragen (des InsVw, des Ergänzungspflegers für die unbekannten EN ...). Jedenfalls ein interessanter Fall.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Falls alles so stimmt, wie eingangs beschrieben, dann dürfte es ein Haftungsfall werden. Ich glaube nicht, dass für die unbekannten Nacherben ein Pfleger bestellt wurde und noch weniger, dass der zugestimmt hat. Daher hätte die Verwertung nie erfolgen dürfen, dem IV hätten nur die Erträgnisse zugestanden..

  • Zunächst ist festzuhalten, dass die Ersatznacherben bei einer Veräußerung durch den nicht befreiten Vorerben nichts mitzureden haben, weil insoweit nur die Zustimmung des Nacherben erforderlich ist. Ich sehe keine Grund, weshalb sich an dieser Rechtslage etwas ändern sollte, nur weil nicht der Vorerbe, sondern der Insolvenzverwalter veräußert.

    Des Weiteren ist zu konstatieren, dass sich durch die bloße Veräußerung des Nachlassgrundbesitzes am Nacherbenrecht im Ergebnis nichts änderte, weil sich das Nacherbenrecht kraft Surrogation am Verkaufserlös fortsetzte (§ 2111 BGB). Der Insolvenzverwalter kann sich insoweit nur an die Erträge halten, weil diese in das Eigenvermögen des Vorerben fallen.

    Die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse sind vom Vorerben zu erfüllen, falls sie nicht erst auf den Nacherbfall angeordnet wurden. Wenn sie der Vorerbe erfüllen muss, kann sie auch der Insolvenzverwalter aus der Substanz des Nachlasses (hier: aus dem surrogierten Verkaufserlös) befriedigen. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage nach der ursprünglichen Zusammensetzung des Nachlasses (evtl. waren die zur Vermächtniserfüllung erforderlichen Gelder im Nachlass vorhanden und wurden vom Vorerben "auf den Kopf gehauen").

    Ein "Verzicht" auf das Vorerbenrecht kommt nicht in Betracht. Eine Vorerbschaft kann man nur annehmen oder ausschlagen und nach erfolgter Annahme sind nur noch Rechtsgeschäfte im Hinblick auf die einzelnen Nachlassgegenstände möglich. Eine Übertragung der AWR der Ersatznacherben (an wen?) kann schon deshalb nicht vorliegen, weil hierfür die Form der notariellen Beurkundung einzuhalten wäre.

    Insgesamt scheint mir im vorliegenden Fall eine Aneinanderreihung rechtlicher Fehlleistungen durch die diversen Beteiligten vorzuliegen.


  • 1.) Das Vermögen ist verwertet. Der IV vereinnahmt lediglich Zinsen aus dem restlichen Kaufpreis. Ich hätte jetzt auf einen baldigen Abschluss des Verfahrens nebst Auszahlung des Kaufpreises an den SCH hingewirkt. Daran schließt sich noch die WVP an. Wie seht ihr das?
    2.) Tritt der Nacherbfall ein, besteht ein Aussonderungsrecht zug. des N. Der Kaufpreis wäre damit nicht in die Berechnungsmasse mit einzubeziehen. Tritt der Nacherbfall nicht ein, ist der Kaufpreis (nicht die Nutzungen daraus) an den Vorerben und damit dem SCH auszuzahlen. Auch insoweit wären die Insolvenzgläubiger nicht begünstigt. Daher wäre m. E. der erzielte Kaufpreis nicht in die Berechnungsmasse mit einzubeziehen. Wie seht ihr das?
    3.) Dürfen von dem Kaufpreis die Verfahrenskosten im hiesigen Verfahren beglichen werden? Die Vorerbschaft fällt in die Insolvenzmasse. Ggf. besteht aber doch ein Aussonderungsrecht des N für den Fall, dass der Nacherbfall während des Verfahrens eintritt. Im Übrigen wäre N deswegen beschwert, da „sein“ Erbschaftsvermögen für ein Privatinsolvenzverfahren des SCH herangezogen wird. Es handelt sich eben nicht um ein Nachlassinsolvenzverfahren. Sein Erbe würde damit wegen den Schulden des SCH geschmälert.

    zu 1. wenn lediglich noch Zinsen generiert werden, ist das Verfahren nach § 196 InsO abschlussreif. Auf was will der Verwalter noch warten, auf den Tod des Nacherben?

    zu 2. Bei Beendigung des Verfahrens ist der (verbliebene) Erlös aus der Verwertung des Erbes an den SCH auszuzahlen (h.M.: HamKo § 83, Rn. 15, MüKo § 83, Rn. 24, Uhlenbruck § 83 Rn. 22.).

    zu 3. Einerseits ist das Erbe Bestandteil der Insolvenzmasse und damit, nach meiner Auffassung, wertmäßig bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlagen für die Verwaltervergütung und die GK heranzuziehen iSd § 1 I S. 2 InsVV analog. Andererseits darf der Verwalter nur die Früchte zur Masse ziehen und entsprechend §§ 1, 53 InsO verwenden. Das kann u.U. das Verfahren massearm machen. Stellt sich die Frage, ob hier evtl. ein Abschlag gerechtfertigt ist, da die Masse nur deshalb "groß" geworden ist, weil der Verwalter etwas getan hat, was er nach § 2115 BGB hätte nicht erledigen dürfen und § 2136 BGB auf den Verwalter nicht anwendbar ist. Zur "Vergütbarkeit" von nicht durch das Gericht übertragene Aufgaben: LG Potsdam vom 05.09.2013, 2 T 36/13.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • zu 1) Sehe ich im Grundsatz auch so. Einzige Frage wäre m.E. ob der Kaufpreis wirklich an den SCH auszuzahlen wäre oder ob er zugunsten des N bzw. der noch unbekannten EN oder des SCH zu hinterlegen wäre. Solange der Nacherbfall bzw. der Ersatznacherbfall noch möglich ist, besteht ja Gläubigerungewissheit. Bis feststeht, dass der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann (d.h. bis N vorverstorben und SCH zeugungs- und adoptionsunfähig ist) darf ja auch SCH nicht über den Kaufpreis verfügen.

    zu 2: M.E. ist bei der zu verwaltenden Masse nach dem Stand abzurechnen, zu dem das Verfahren beendet wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der Eintritt des Nacherbenfalles noch möglich, also zählt der eigentliche Kaufpreisrest nicht zum verwalteten Vermögen.

    zu 3: Da der Kaufpreis nicht in die verwaltete Masse fällt, können aus ihm m.E. auch nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen werden, sonst würden massefremde Vermögensteile dazu herangezogen werden.

    ....


    zu 1: Der Betrag ist nach meiner Auffassung an den SCH. auszuzahlen, siehe auch Kommentarstelle im Beitrag #7.

    zu 2: bzgl. der Berechnungsmasse bin ich leider noch immer unschlüssig. Eine Einbeziehung in die Berechnungsmasse (vgl. Beitrag #7) würde dazu führen, dass die Insolvenzgläubiger für solche Massegegenstände eine höhere Verwaltervergütung zahlen müssten , die Ihnen nie zugutekommen (entweder Auszahlung an N oder an SCH)

    zu 3: danke, davon bin ich nunmehr auch überzeugt :)

    Falls alles so stimmt, wie eingangs beschrieben, dann dürfte es ein Haftungsfall werden. Ich glaube nicht, dass für die unbekannten Nacherben ein Pfleger bestellt wurde und noch weniger, dass der zugestimmt hat. Daher hätte die Verwertung nie erfolgen dürfen, dem IV hätten nur die Erträgnisse zugestanden..

    Im vorliegenden Fall wurde definitiv ein Pfleger bestellt, welcher auch eine Erklärung abgegeben hat. Ich lasse mir gerade sämtliche Akten zukommen. Wenn sie mir vorliegen, kann ich darauf genauer eingehen.

  • ...

    zu 1: Der Betrag ist nach meiner Auffassung an den SCH. auszuzahlen, siehe auch Kommentarstelle im Beitrag #7.

    ...

    Ok, ich lasse mich überzeugen. Ich hatte angesichts der vielen etwas "sonderbaren" Tätigkeiten übersehen, dass der Vorerbe ja auf jeden Fall zur Nutzung berechtigt bleibt, und Nutzen kann er nur, wenn an ihn ausgezahlt wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe das Thema Berechnungsmasse überdacht.
    Der N hat bereits vor Eintritt des Nacherbfalles ein Anwartschaftsrecht erlangt. Die Massegegenstände (hier Grundstückskaufpreis) sind damit bereits jetzt belastet. Unter Berücksichtigung der Überlegung, dass dem N ein Aussonderungsrecht in dem Fall zusteht, wenn der Nacherbfall während des Insolvenzverfahrens eintritt, könnte man doch ggf. den § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV bereits jetzt (analog?) zur Anwendung bringen. Der § 1 Abs. 2 InsVV zielt darauf ab, dass die Berechnungsmasse um die Beträge verringert wird, die den Insolvenzgläubigern keinerlei Vorteile gewähren, vgl. Lorenz/Klanke, InsVV, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage, § 1 InsVV Rn. 13. Einen Vorteil durch das Grundstück erlangen die Insolvenzgläubiger nicht.
    Was haltet ihr von dieser Argumentation?


  • (1) Der N hat bereits vor Eintritt des Nacherbfalles ein Anwartschaftsrecht erlangt. Die Massegegenstände (hier Grundstückskaufpreis) sind damit bereits jetzt belastet. Unter Berücksichtigung der Überlegung, dass dem N ein Aussonderungsrecht in dem Fall zusteht, wenn der Nacherbfall während des Insolvenzverfahrens eintritt, könnte man doch ggf. den § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV bereits jetzt (analog?) zur Anwendung bringen.

    (2) Der § 1 Abs. 2 InsVV zielt darauf ab, dass die Berechnungsmasse um die Beträge verringert wird, die den Insolvenzgläubigern keinerlei Vorteile gewähren, vgl. Lorenz/Klanke, InsVV, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage, § 1 InsVV Rn. 13. Einen Vorteil durch das Grundstück erlangen die Insolvenzgläubiger nicht.
    Was haltet ihr von dieser Argumentation?

    1. Vom Ergebnis würde ich Dir da schon zustimmen wollen, allerdings mit einem hypothetischen Kausalverlauf zu argumentieren? Genausogut könnte der Nacherbe noch sterben, deshalb dann kein § 1 II Nr. 2 InsVV? Der einfache Abzug der Position berücksichtigt dann nämlich nicht die Honorierung der Verwaltungstätigkeit des Erbes, weil ja nicht mehr von der Regeltätigkeit erfasst. Dann käme ja wieder ein Zuschlag mit ins Spiel....

    2. § 1 II Nr. 2 InsVV ist nach der gängigen Kommentierung gerade nicht anwendbar, weil das Erbe in die Masse fällt (MüKo § 83, Rn. 24, Uhlenbruck § 83 Rn 19), der Verwalter darf's halt bloß nicht verwerten. Was wäre denn gewesen, wenn man sich an die Spielregeln gehalten hätte? Der Verwalter hätte die Früchte gezogen (+Berechnungsmasse) und den Wert des Vermögens gem. § 1 I S. 2 InsVV analog mit eingestellt. Dies würde nämlich berücksichtigen, dass der Verwalter seiner Aufgabe nachgekommen ist, das Erbe auch pflichtgemäß zu verwalten. Andererseits hätte man sich überlegt, welche Einsparungen vorhanden gewesen sind, nämlich geringe Anforderungen an die Geschäftsführung bzw. die Masse nicht zu verwerten war, somit Abschlag auf die Regelvergütung in Höhe von X mit dem Ergebnis einer Vergütung V.

    ME kann, wenn der Verwalter mal flinkt gegen § 83 II InsO verstößt, das Ergebnis nicht anders sein, auch wenn er mit der Verwertung jede Menge Arbeit gehabt haben sollte, zumal es keine Regeltätigkeit und erst recht keine Sonderaufgabe darstellt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1. Vom Ergebnis würde ich Dir da schon zustimmen wollen, allerdings mit einem hypothetischen Kausalverlauf zu argumentieren? Genausogut könnte der Nacherbe noch sterben, deshalb dann kein § 1 II Nr. 2 InsVV? Der einfache Abzug der Position berücksichtigt dann nämlich nicht die Honorierung der Verwaltungstätigkeit des Erbes, weil ja nicht mehr von der Regeltätigkeit erfasst. Dann käme ja wieder ein Zuschlag mit ins Spiel....

    2. § 1 II Nr. 2 InsVV ist nach der gängigen Kommentierung gerade nicht anwendbar, weil das Erbe in die Masse fällt (MüKo § 83, Rn. 24, Uhlenbruck § 83 Rn 19), der Verwalter darf's halt bloß nicht verwerten. Was wäre denn gewesen, wenn man sich an die Spielregeln gehalten hätte? Der Verwalter hätte die Früchte gezogen (+Berechnungsmasse) und den Wert des Vermögens gem. § 1 I S. 2 InsVV analog mit eingestellt. Dies würde nämlich berücksichtigen, dass der Verwalter seiner Aufgabe nachgekommen ist, das Erbe auch pflichtgemäß zu verwalten. Andererseits hätte man sich überlegt, welche Einsparungen vorhanden gewesen sind, nämlich geringe Anforderungen an die Geschäftsführung bzw. die Masse nicht zu verwerten war, somit Abschlag auf die Regelvergütung in Höhe von X mit dem Ergebnis einer Vergütung V.

    ME kann, wenn der Verwalter mal flinkt gegen § 83 II InsO verstößt, das Ergebnis nicht anders sein, auch wenn er mit der Verwertung jede Menge Arbeit gehabt haben sollte, zumal es keine Regeltätigkeit und erst recht keine Sonderaufgabe darstellt.


    zu 1: Das Nacherbenrecht ist gem. § 2108 Abs. 2 BGB grundsätzlich vererblich (vgl. Anwartschaftsrecht). Stirbt der Nacherbe während des laufenden Verfahrens, dann treten somit grundsätzlich die Erben des Nacherben an dessen Stelle. Am Ergebnis ändert sich damit nichts. Möglich ist hingegen eine Ausschlagung durch den Nacherben, § 2142 Abs. 2 BGB. In diesem Fall kann doch dann m. E. dies mit einer berichtigten Berechnungsmasse berücksichtigt werden, da der Verwalter mit Ausschlagung durch den Nacherben in die Lage versetzt werden würde, über die Gegenstände zu verfügen und diese auch zu verwerten. Der Insolvenzbeschlag ist während des eröffneten Verfahrens noch gegeben. Die Insolvenzgläubiger kämen in den Genuss dieser Gegenstände. Nach Aufhebung des Verfahrens kommt es diesbezüglich wohl zu keiner Verwertung der Gegenstände und Auszahlung an die Insolvenzgläubiger mehr, da die Beträge bereits an den Vorerben ausgezahlt worden sind.

    (edit: haben die Nacherben kein aufschiebend bedingtes Aussonderungsrecht?)


    zu 2: Der MüKo erklärt das Erbe lediglich für Insolvenzmasse. Eine Unanwendbarkeit (ggf. analog) des § 1 Abs. 2 InsVV auf diese Gegenstände erklärt er nicht. Zu diesem Thema schweigt sämtliche mir vorliegende Kommentierung. Vlt. ist es aber auch so eindeutig, dass es nicht erwähnt werden muss :) .... Der § 1 Abs. 2 InsVV zielt darauf ab, dass die Berechnungsmasse um die Beträge verringert wird, die den Insolvenzgläubigern keinerlei Vorteile gewähren. Nutzungen aus diesen Beträge werden daher berücksichtigt. Wenn ich das Ganze mit Gegenständen mit Absonderungsrechten vergleiche, dann verhält es sich hier doch ähnlich. Die Gegenstände gehören derzeit eindeutig zur Insolvenzmasse, kommen aber ggf. den Insolvenzgläubigern nicht zu Gute und werden daher nicht bei der Berechnungsmasse berücksichtigt.

    Hätte der Verwalter das Grundstück nicht verwertet, hätte ich auch weiterhin den Grundstückswert nicht bei der Berechnungsmasse berücksichtigt (aus den o. g. Überlegungen). Der Verwalter würde daher zunächst durch die Nutzungen honoriert werden und wenn solche nicht angefallen wären hätte ich ggf. über Zuschläge nachgedacht.

  • Hallo.

    Die Akten liegen mir nun endlich vor.
    Der Sch. ist laut Erbschein nicht befreiter Vorerbe. "N ist Nacherbe. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben, wenn dieser keine leiblichen Kinder hinterlassen sollte. Andernfalls sind die Kinder Nacherben."

    N hat den Kaufvertrag genehmigt.
    Für die noch nicht geborenen Kinder wurde tatsächlich ein Pfleger bestellt. Dieser hat den Grundstückskaufvertrag genehmigt und der Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch zugestimmt. Diese Erklärungen wurden familiengerichtlich genehmigt. Auch aus dem Vertrag ist ersichtlich, dass nach Aufhebung des InsO-Verfahrens der Kaufpreis an den Vorerben auszuzahlen ist.

    Meine Frage dazu: Wenn ich jetzt das Verfahren aufhebe, kann ich eine Nachtragsverteilung bzgl. der Erträge aus dem Kaufpreis und bzw. des Kaufpreises für den Fall, dass der Vorerbe Vollerbe wird, anordnen?

  • Die Akten liegen mir nun endlich vor.
    Der Sch. ist laut Erbschein nicht befreiter Vorerbe. "N ist Nacherbe. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben, wenn dieser keine leiblichen Kinder hinterlassen sollte. Andernfalls sind die Kinder Nacherben."


    Die Kinder sind also nicht Ersatznacherben, sondern bedingte (durch ihre Geburt) Nacherben.
    Und der KP geht ohne weiteres an den Vorerben? Wer genehmigt sowas?!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Akten liegen mir nun endlich vor.
    Der Sch. ist laut Erbschein nicht befreiter Vorerbe. "N ist Nacherbe. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben, wenn dieser keine leiblichen Kinder hinterlassen sollte. Andernfalls sind die Kinder Nacherben."


    Die Kinder sind also nicht Ersatznacherben, sondern bedingte (durch ihre Geburt) Nacherben.
    Und der KP geht ohne weiteres an den Vorerben? Wer genehmigt sowas?!

    Zu der Genehmigungsfähigkeit kann ich nichts sagen, das fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich :)

  • Die Akten liegen mir nun endlich vor.
    Der Sch. ist laut Erbschein nicht befreiter Vorerbe. "N ist Nacherbe. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben, wenn dieser keine leiblichen Kinder hinterlassen sollte. Andernfalls sind die Kinder Nacherben."

    Das macht so keinen Sinn. Schreib doch bitte den ganzen Text der Nacherbeneinsetzung wie er im Erbschein aufgenommen ist.

  • Die Akten liegen mir nun endlich vor.
    Der Sch. ist laut Erbschein nicht befreiter Vorerbe. "N ist Nacherbe. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben, wenn dieser keine leiblichen Kinder hinterlassen sollte. Andernfalls sind die Kinder Nacherben."

    Das macht so keinen Sinn. Schreib doch bitte den ganzen Text der Nacherbeneinsetzung wie er im Erbschein aufgenommen ist.


    Bis auf den tatsächlichen Namen steht es genau so im Erbschein, daher auch die "..."

    "..... ist am ... gestorben und beerbt worden von
    [Schuldner]
    - als nicht befreiter Vorerbe-
    [N] ist Nacherbe.
    Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben, wenn dieser keine leiblichen Kinder hinterlassen sollte. Andernfalls sind diese Nacherben"


  • Also in Wahrheit:
    "..... ist am ... gestorben und beerbt worden von
    [Schuldner]
    - als nicht befreiter Vorerbe-
    Nacherben sind die leiblichen Kinder von [Schuldner], ersatzweise [N] .
    Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben."

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  • Wie tom. Es sind unbekannte Nacherben (evtl. Kinder des Vorerben) und ein Ersatznacherbe. Bei nichtbefreitem Vorerben gehört dieses Eigentum nie zu seinem freien Vermögen, sondern nur die Erträgnisse daraus. Ein Pfleger dürfte nie zustimmen. Wenn es so wie hier geschildert abgelaufen ist, dann sind wirklich alle nur möglichen Fehler gemacht worden.

  • Wie tom. Es sind unbekannte Nacherben (evtl. Kinder des Vorerben) und ein Ersatznacherbe. Bei nichtbefreitem Vorerben gehört dieses Eigentum nie zu seinem freien Vermögen, sondern nur die Erträgnisse daraus. Ein Pfleger dürfte nie zustimmen. Wenn es so wie hier geschildert abgelaufen ist, dann sind wirklich alle nur möglichen Fehler gemacht worden.

    Bleibt nur meine Frage zu klären, ob die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht kommt. Es wurde ja bereits festgestellt, dass dieses Vermögen (Kaufpreis + Nutzungen daraus) zur Insolvenzmasse gehört, jedoch bei der Verwertung stark eingeschränkt ist. Die Nutzungen unterliegen hingegen keinerlei Beschränkungen. Daneben wurde bereits festgestellt, dass das Geld nach Aufhebung des InsO-Verfahrens an den Vorerben auszuzahlen ist. Die Frage die ich mir stellte ich daher, ob bzgl. der Zinsen die Nachtragsverteilung angeordnet werden soll/kann und ggf. auch für den o. g. an den Vorerben auszuzahlenden Kaufpreis. Denn wenn der Vorerbe nach Aufhebung des InsO-Verfahrens Vollerbe wird, dann wäre die Verwertungs- und Verteilungsbeschränkung nicht mehr gegeben.

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