Inkassobüros, die keine natürlichen Personen sind; Prüfung der Vertretung?

  • Hallo,

    ich schlage mich noch mit Anfängerfragen herum.

    Ich habe zunächst moniert, wenn der Antrag nicht durch eine im Rechtsdienstleistungsgesetz genannte qualifizierte Person (erkennbar) unterschrieben wurde. Dann bin ich auf den § 79 Abs. 2 a.E. ZPO "gestoßen". D.h., Inkassobüros, die keine natürlichen Personen sind, werden durch ihre Organe und durch die mit der Prozessvertretung beauftragten Personen vertreten. Die beauftragten Personen bedürfen keiner Qualifikation.

    D.h., der Nachweis, dass der Antrag durch eine befugte Person gestellt wird, müsste durch die Vorlage a) eines beglaubigten Handelsregisterauszugs (im Falle der jur. Pers. und Personenhandelsges.) aus dem sich das Organ oder der ergibt sowie der Handlungsvollmacht des Organs an den Bevollmächtigten erfolgen. Damit eine vollständige Prüfung erfolgen kann, müssen die Unterschriften leserlich sein bzw. mit einer zusätzlichen Namens- oder Funktionsbezeichnung der Unterschrift zuzuordnen sein.

    Wer von euch fordert überhaupt etwas an?

    Hintergrund meiner Zuschrift: Diese Anträge kommen als Massenverfahren bearbeitet, Unterschriften sind unleserlich und könnten im Reich der Fantasiegefertigt sein. Und am Ende ist es wahrscheinlich die Computersoftware, die den Antrag fertigt. Ich finde es unbefriedigend, dass es dieser Industrie durch das Zustandekommen weitgehend ungeprüfter Titel im Mahnverfahren und einer Zwangsvollstreckung als Massenverfahren so leicht gemacht wird.

    Gruß
    Alfons

  • Also wenn es um die Bevollmächtigung des Inkkassobüros durch den Gläubiger geht - diese Vollmacht wird hier verlangt.

    Mittlerweile haben es sogar einige geschafft, wirksame Generalvollmachten einzureichen (hat ettliche Zurückweisungen gedauert).

    Das Unterschriftserfordernis durch den Inkassodienstleister wird gerügt, wenn die Unterschrift eindeutig als Aufdruck zu erkennen ist (z. B. pixelig).

    Die Bevollmächtigung innerhalb des Inkasso-Unternehmens prüfen wir nicht.

  • Ich stimme promotor iustitiae zu:
    Zu prüfen ist die Bevollmächtigung des Inkassounternehmens durch den Gläubiger, diese lasse ich mir auch schriftlich nachweisen.
    Wer dann für das Inkassounternehmen auftritt ist mir egal, weil - wie du ja bereits selbst festgestellt hast - § 79 ZPO hierfür keine Bedingungen stellt. Die Person muss nur dort beschäftigt sein und davon gehe ich immer aus.

  • Genau wegen § 79 Abs. 2 S. 3 ZPO lasse ich mir die Vertretungsberechtigung nachweisen. Normalerweise steht doch dort als Vertreter: z. B. Inkasso "XX GmbH", v. d. d. Geschäftsführer, und auf Seite 1 /Antrag steht dann (natürlich ohne i. A. oder i. V.) irgend ein Kringel und damit soll ich mich abspeisen lassen? Nicht bei mir! Im übrigen gibt es auch noch § 56 Abs. 1 ZPO.

  • Hintergrund meiner Zuschrift: Diese Anträge kommen als Massenverfahren bearbeitet, Unterschriften sind unleserlich und könnten im Reich der Fantasiegefertigt sein. Und am Ende ist es wahrscheinlich die Computersoftware, die den Antrag fertigt. Ich finde es unbefriedigend, dass es dieser Industrie durch das Zustandekommen weitgehend ungeprüfter Titel im Mahnverfahren und einer Zwangsvollstreckung als Massenverfahren so leicht gemacht wird.

    Natürlich ist es Computersoftware, die den Antrag entwirft, wie soll das bei solchen Mengen auch anders gehen. Mal ganz überspitzt: mit Papier, Schreibmaschinen und Stempelkissen will in der freien Wirtschaft möglichst keiner mehr arbeiten.

    Ansonsten: was ist unbefriedigend daran, dass berechtigte Ansprüche im Mahnverfahren tituliert werden?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Also wenn es um die Bevollmächtigung des Inkkassobüros durch den Gläubiger geht - diese Vollmacht wird hier verlangt.

    Mittlerweile haben es sogar einige geschafft, wirksame Generalvollmachten einzureichen (hat ettliche Zurückweisungen gedauert).

    Das Unterschriftserfordernis durch den Inkassodienstleister wird gerügt, wenn die Unterschrift eindeutig als Aufdruck zu erkennen ist (z. B. pixelig).

    Die Bevollmächtigung innerhalb des Inkasso-Unternehmens prüfen wir nicht.


    Möchte mich hier mal anschließen.

    Die Bevollmächtigung innerhalb des Inkasso-Unternehmens wird bei uns auch nicht geprüft.

    Aktuelles Problem jetzt jedoch die Unterzeichnung eines Pfüb-Antrages mit "i. A." vor der Unterschrift.

    Was macht ihr mit solchen Anträgen? :gruebel:

  • Ich bin damit nicht mehr befasst.

    Spontan fällt mir dazu aber ein: Was ist, wenn eine Behörde - z.B. wegen UVG-Leistungen - einen PfÜB beantragt und der Antrag "i.A." unterschrieben ist? Wenn das nicht moniert wird, kann für einen Antrag vom Inkassounternehmen nichts anderes gelten.

    Abwandlung: Wenn der Inkassosachbearbeiter ohne "i.A." unterschreiben würde, könnte man auf die Idee kommen, fehlende Nennung als GF gemäß Briefbogen zu monieren.

    Eine Unterschrift "i.A." schließt eigenverantwortliche Aufgabenerledigung nicht aus. Ich verweise auf Behörden: hier muss bis in höchste Besoldungsgruppen "Im Auftrag" unterschrieben werden, sofern nicht der Behördenleiter oder die Vertretung den Stift schwingt. In der freien Wirtschaft folgt es daraus, dass "i.V." und "ppa." für Handlungsbevollmächtigte bzw. Prokuristen reserviert ist.

    Unterschrift "i.A." durch den Inkassosachbearbeiter des unzweifelhaft bevollmächtigten Inkassounternehmens fällt meiner Meinung nach unter Aufgabendelegation im Rahmen der Unternehmensorganisation. Ansonsten müsste wohl für jeden Mitarbeiter eine vom Unternehmen erteilte Untervollmacht verlangt werden.

  • i A = im Auftrag. Was soll der angestellte Mitarbeiter denn sonst schreiben?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nachtrag: Hast du mal darauf geachtet, was aus deiner Abteilung alles mit "iA" raus geht? Was soll denn da der Empfänger denken?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • i A = im Auftrag. Was soll der angestellte Mitarbeiter denn sonst schreiben?


    z. B. i. V.

    Oder den Antrag unterzeichnen ohne einen Vertretungszusatz? :gruebel:

    Das war mehr eine rhetorische Frage! ;)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nachtrag: Hast du mal darauf geachtet, was aus deiner Abteilung alles mit "iA" raus geht? Was soll denn da der Empfänger denken?


    Mit iA geht bei uns am Gericht gar nichts raus (auch weil es ForumStar nicht so ausgibt).

    Stattdessen wird ggf. "auf Anordnung" verwendet.

    Ist jetzt nicht der riesen Unterschied, oder? :D

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nachtrag: Hast du mal darauf geachtet, was aus deiner Abteilung alles mit "iA" raus geht? Was soll denn da der Empfänger denken?


    Mit iA geht bei uns am Gericht gar nichts raus (auch weil es ForumStar nicht so ausgibt).

    Stattdessen wird ggf. "auf Anordnung" verwendet.

    Ist jetzt nicht der riesen Unterschied, oder? :D

    Ich meine, ein gewisser Unterschied besteht da schon. Wenn ich das richtig zusammenbekomme, bedeutet "auf Anordnung", dass der Unterschreibende das Schreiben selbst verfasst hat, aber angewiesen wurde, es zu erstellen. Zum Beispiel verfügst du in deiner Akte eine Sachstandsanfrage an einen Verfahrensbeteilgten. Die genaue Formulierung ist dem Beamten im mD nicht vorgegeben, aber der Inhalt, also auf Anordnung.

    Im Auftrag handelt und unterschreibt jemand, der eine Angelegenheit eigenständig für einen Anderen bearbeitet. Z.B. der Geschäftsleiter, der unter dem Briefkopf Amtsgericht Beispieldorf - der Direktor - schreibt.

  • Ich weiß.
    Das ist dem Empfänger, mich als Gericht eingeschlossen, aber völlig egal. So oder so ist er legitimiert.

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