Verfahrenswert Ergänzungspflegschaft

  • Hallo,
    ich habe einen Ergänzungspfleger als Vertreter des minderjährigen Kindes im Erbscheinsverfahren bestellt. Verstorben ist die Kindesmutter. Alleinerbe ist nach einem gemeinsamen Testament der Kindesvater. Der Nachlasswert beträgt 16.000 EUR.
    Nun ist der Verfahrenswert in der Pflegschaftssache festzusetzen. Ich bin mir nicht sicher, nach welcher Vorschrift ich festzusetzen habe...

  • Ich bin mir auch nicht sicher , warum der Ergänzungspfleger gebraucht wurde.
    Gibt hier genügend Material , dass man den grs. nicht braucht fürs Erbscheinsverfahren.

  • Tja , nun ist schon mal der Beschluss in der Welt........
    Würde daher an einen Verfahrenswert in Höhe des Pflichtteils der Kinder denken.

  • Ein Ergänzungspfleger soll für zwei minderjährige Kinder bestellt werden (Grund Verkauf ihrer Erbteile an deren Mutter).

    Wie würdet ihr den Verfahrenswert festsetzen, wenn z. B. der Wert des Erbteils der Kinder jeweils 20.000,- € beträgt (nach Abzug der Verbindlichkeiten)? :gruebel:

  • Grundsätzlich 40.000 EUR, § 46 I FamGKG.

    Aber wir wurden letztens auf die Kollision zwischen KV 1310 und 1313 FamGKG aufmerksam gemacht, so dass es (für die Gerichtskosten zumindest) auf den Wert vllt nicht ankommt. Müsste mich aber genauer einlesen.

  • Grundsätzlich 40.000 EUR, § 46 I FamGKG.

    Aber wir wurden letztens auf die Kollision zwischen KV 1310 und 1313 FamGKG aufmerksam gemacht, so dass es (für die Gerichtskosten zumindest) auf den Wert vllt nicht ankommt. Müsste mich aber genauer einlesen.


    Vielen Dank für deinen Beitrag.

    Inzwischen habe ich diverse Kommentare studiert, in denen sich nirgends etwas richtig Konkretes für diese Fälle findet. Letztlich bin ich aber auch beim § 46 Abs. 2 bzw. 1 FamGKG gelandet.

    Den Kommentierungen kann man entnehmen, dass die Kostenvorschriften für Kindschaftssachen im FamGKG durch den Gesetzgeber hätten klarer geregelt werden sollen.

  • Ich würde den Geschäftswert auf 40.000 € festsetzen und die Berechnung dann nach der Pflegschaftsgebühr aus 40.000-25.000 € vornehmen.

    (Wenn ich mir etwas wünschen dürfte, würde ich die Vergleichsrechnung ganz abschaffen und statt dessen lieber eine 0,2 Gebühr (oder was auch immer) aus dem Wert festlegen.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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