Mitteilung eines Beschlusses über die Ablehnung einer Kontrollbetreuung

  • hallo,

    3 Personen haben die Einrichtung einer Kontrollbetreuung angeregt. Nach dem eingeholten Gutachten ist die betroffene Person aber noch in der Lage die Bevollmächtigte zu kontrollieren. Nun möchte ich die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ohne Anhörungstermin ablehnen und frage mich, ob ich sämtl. Personen, die die Kontrollbetreuung angeregt haben, den Beschluss zukommen lassen muss. Habt ihr damit Erfahrung ?

  • Hier ist das genaue Verwandtschaftsverhältnis entscheidend - denn nach § 303 Abs. 2 FamFG haben ein Beschwerderecht:

    dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
    eine Person seines Vertrauens

    Hinzu kommt natürlich noch das allgemeine Beschschwerderecht im Falle von § 59 Abs. 1 FanFG

  • zu den Anregenden gehört neben dem Sohn und dem Enkel auch die dauerhaft getrennt lebende Ehefrau...
    Da bin ich mir sehr unsicher...allerdings dürften ja alle ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einrichtung einer Kontrollbetreuung haben

  • Sohn und dem Enkel

    klar... über § 303 Abs. 2 FanFG


    auch die dauerhaft getrennt lebende Ehefrau...
    Da bin ich mir sehr unsicher...allerdings dürften ja alle ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einrichtung einer Kontrollbetreuung haben


    Nach dem Wortlaut von § 59 Abs. 1 FamFG müsste die Frau in ihreren Rechten verletzt werden - also z.B. Unterhalt bekommen... den der Bevollmächtige (nicht mehr) auszahlt!

  • Einspruch!

    (Begründung wird nachgereicht. Heute noch.)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das Beschwerderecht gilt nur wenn die Leute auch beteiligt wurden, § 303 Abs. 2, 2. HS FamFG.
    Die Beteiligung erfolgt aber im Rahmen von § 274 Abs. 4 FamFG als Kannbeteiligung, muss also irgendwie im Verfahren kenntlich gemacht werden, am einfachsten durch Beteiligungsantrag und Beschluss, dann ist die Sache klar.

    Dann stehen die Leute auch im Rubrum und es ist klar, dass die auch die Entscheidung kriegen.

    Die Anregung allein reicht für eine Beteiligtenstellun nicht aus, § 24 Abs. 2 FamFG, auch eine tatsächliche Mitwirkung im Verfahren als Auskunftsperson reicht m.E. nicht aus, die Beteiligung muss schon auch rechtlich als Verfahrensbeteiligung gemeint sein.


    Zur Betroffenheit im eigen Recht gem. § 59 FamFG ist zu sagen, dass die Betreuerbestellung (und schon gar nicht die Kontrollbetreuerbestellung) aber dermaßen überhaupt nicht nichts mit Rechtsverhältnissen Dritter mit dem Betreuten zu tun hat, ein Anspruch besteht oder eben nicht, daran ändert keine Betreuung etwas.
    Beim diesem eigenen Recht geht es um Rechte die unmittelbar durch die AO der Betreuung gestört werden, dies betrifft allein den Betreuten, daher ja auch die Regelung in § 274 FamFG, die alle notwendigen Nichtbeteiligten zu Beteiligten macht, bzw. deren Beteiligung erlaubt.

  • Zunächst Dank an leviathan, der mir vieles schon vorweg nimmt.

    Ich mag es doch gern noch einmal mit eigenen Worten wiederholen, um das Bild klar zum umreißen.

    Zunächst: § 59 FamFG bedarf der Systematik nach eines Beschwerderechtes, wenn eigene persönliche Rechtspositionen betroffen sind. Wirtschaftliche Positionen sind nebensächlich.
    Der nach Schulleck genannte Personenkreis fällt damit nicht unter § 59 FamFG.

    Bliebe also noch § 303 II FamFG, der nach Intention die Beschwerde ermöglicht; auch ohne zwingende eigene Betroffenheit. Hintergedanke dabei: § 59 FamFG ergänzen und beigezogenen Vertrauenspersonen im Amtsverfahren eine Handlungsmöglichkeit geben.

    Da steckt einiges drin. Beigezogen, Amtsverfahren, Familienstellung.
    Wie leviathan schon sagte, beigezogen (beteiligte iSd. Gesetzes - BGH FamRZ 2011, 966) war keiner - ggf. könnte man diese Hürde über die Antragsstellung noch umgehen.
    Weiterhin bedarf es einer bestimmten Familienstellung. Sohn und Enkel sind Abkömmlinge des Betroffenen, also genießen zunächst das Privileg. Die dauerhaft getrennte Ehefrau schon nicht mehr. Spätestens hier das Aus für diese.
    Dritte Notwendigkeit: Amtsverfahren. Allerspätestens hier verabschieden sich alle von einem Beschwerderecht.

    Daher. Beschluss fertigen, formlos allen zur Kenntnis, damit sie die Füße stillhalten (können).

    Im Übrigen: Ich würde den Betroffenen anhören, auch wen das Gutachten schon eindeutig in eine Richtung geht. Vom Schreibtisch aus die Frage nach Kontrollbetreuung zu entscheiden, mache ich nie.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (7. Januar 2015 um 10:13) aus folgendem Grund: kleine Korrekturen

  • hallo,

    danke für eure Hilfe.

    Noch eine Frage. Muss ich die Betreuungsanregenden auch zum Anhörungstermin laden oder kann ich den Betroffenen und die Bevollmächtigte alleine anhören ?

  • hallo,

    danke für eure Hilfe.

    Noch eine Frage. Muss ich die Betreuungsanregenden auch zum Anhörungstermin laden oder kann ich den Betroffenen und die Bevollmächtigte alleine anhören ?

    Anreger, auch wenn sie beteiligt worden sind, brauchen nie zur Anhörung geladen werden. Es sei denn, der Betroffene wünscht die Ladung als Vertrauensperson.

    Frage: wen hörst du denn an? Den Anreger?

    Und wenn sie ungeladen mitkommen, schmeißt du sie raus. Es sei denn, der Betroffene ...

  • Ich mach das allein - also max. mit Pflege- oder Vertrauensperson. Aber es geht um meinen Eindruck vom Betroffenen, nicht um das Geplapper anderer.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe einen ähnlichen Fall und komme nun nach Gutachten, Anhörung etc. zu dem Ergebnis, dass die Kontrollbetreuung nicht nötig ist bzw. sogar mutwillig ("geldgierig") beantragt wurde.

    Ich habe nun große Lust, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen...

    Meinungen dazu ?

    Danke !

  • Also hier ist an den Vorwürfen der Antragstellerin gegen die Bevollmächtigte überhaupt nichts dran, im Gegenteil, die Bevollmächtigte ist gerade dabei, Gelder des Betroffenen (die ihm von der Antragstellerin mehr oder weniger entwendet wurden) wieder zurückzufordern...

  • Kannst ja d. Anregenden vor einer naschteiligen Kostenentscheidung zu Deiner Absicht anhören.

    Muss ich einer kostenrechtlichen Entscheidung den von mir ausgewählten Kostenschuldern anhören? Ich glaube nein.

    Deshalb würde ich -ohne vorherige Anhörung der Anregerin- beschließen:

    a) Kosten sind festzusetzen und
    b) Kostenschuldner ist X -Anregerin-.

    Zu a) und b) würde ich eine ausführliche Begründung schreiben, wieso, weshalb und warum.

    Den Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung würde ich der Betroffenen zustellen.

    Dann kann sie Rechtsmittel einlegen.

  • Kannst ja d. Anregenden vor einer naschteiligen Kostenentscheidung zu Deiner Absicht anhören.


    Muss ich einer kostenrechtlichen Entscheidung den von mir ausgewählten Kostenschuldern anhören? Ich glaube nein.

    Kuck lieber noch mal nach , ob ich von "muss" gesprochen hab.
    Nicht mir irgendwas unterschieben , was ich nicht geschrieben hab.
    Im übrigen kann man auch für eine Kostenentscheidung den Rechtsgedanken des § 28 I FamFG verfolgen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!