Kostengrundentscheidung im 11er Verfahren

  • Hallo,

    hier mal wieder eine Frage von mir, weil ich einfach nichts konkretes finden kann.

    Anwalt A reicht Vergütungsfestsetzungantrag gegen den Mandanten ein. Dieser nimmt sich einen neuen Anwalt B und macht Einwendungen geltend. Daraufhin nimmt Anwalt A den Antrag zurück.

    Nun möchte Anwalt B seine Kosten im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend machen und verlangt nach einer Kostengrundentscheidung.

    Kann oder muss diese erfolgen? Ich konnte einfach keine klare Aussage finden.

    Danke schon mal und LG

  • Wie # 2.
    Es wird allgemein vertreten, dass der im VFV beauftragte RA gegen seinen Mandanten einen Anspruch nach Nr. 3404 ff. VV RVG hat.
    Im Übrigen:
    [FONT=&amp]In § 11 II 6 Hs. 1 [FONT=&amp]RVG[/FONT] ist ausdrücklich geregelt, dass eine Kostenerstattung im Festsetzungsverfahren nicht stattfindet, auch dann nicht, wenn der Festsetzungsantrag abgelehnt [oder wie hier zurückgenommen] wird (Gerold/Schmidt, Rn. 365). 

    Im Übrigen schließt § 11 II 6 2. Hs. [FONT=&amp]RVG[/FONT] auch im  Rechtsbehelfsverfahren eine Kostenerstattung aus.[/FONT]

  • Und zur Abrundung des Ganzen noch der Hinweis auf die Entscheidung des KG in AGS 2012, 45, das entschieden hat, daß eine offenkundig gesetzwidrige Kostenentscheidung (hier: § 11 II 6 RVG widersprechende Belastung der unterlegenen Partei mit außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei im Vergütungsfestsetzungsverfahren) trotz ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren entfaltet.

    Ob dies auch dann gilt, wenn es die durch die gesetzwidrige Kostenentscheidung belastete Partei unterlassen hat, durch Einlegung von Rechtmitteln auf eine Korrektur der Entscheidung hinzuwirken, hat das KG offen gelassen (im dortigen Fall war kein gesetzliches Rechtsmittel statthaft).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Am Rande bemerkt:
    Die Entscheidung des KG Berlin könnte gleichwohl auch "Unannehmlichkeiten" hervorrufen, denn es gibt bereits seit 1980 laufend Entscheidungen, die allein auf die Bindungswirkung des KFV an die KGE abstellen - und sei letztere noch so falsch und gesetzeswidrig. Ein Ignorieren oder gar Berichtigen der KGE stehe dem KFV als reines Höheverfahren und damit dem Rpfl. nicht zu und wäre allein Sache des erkennenden Spruchkörpers. Das kann man zugegebenermaßen natürlich von 2 Seiten sehen. Ich tendiere auch eher zu Berlin.
    Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ist mir bislang nicht bekannt.

  • Hallo und vielen Dank für eure Antworten.

    Gelesen hatte ich § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG natürlich auch, ich habe nur vermutet, dass sich dies evtl. nur auf den Antragsteller beziehen könnte.

    Aber dann weiß ich jetzt Bescheid! :)


    Tut Sie ja auch.

    Soll heißen: Kostengrundentscheidung nein, Vergütungsfestsetzung für RA B gegen den Mandanten ja

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