Richtig, normalerweise sind der Mann und die Erben in sogenannter "nicht aufgelöster ehelichen Vermögensgemeinschaft" einzutragen. Deshalb müssen sie sich notariell über die Auflösung einigen, um zunächst jeweils zu 1/2 eingetragen werden können. Dies wäre ein notwendiger Schritt, vor Übertragung der weiteren Anteile.
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