Grundbuchberichtigungsantrag wegen Umwandlung eheliches Vermögene in Bruchteile

  • Grundbuchberichtigungsantrag wegen Umwandlung eheliches Vermögene in Bruchteile wird eingereicht. Antrag ist von Ehefrau unterschrieben. Mann ist 2001 verstorben. Ehefrau ist "nur" Miterbin nach ihrem Mann, neben den Kindern.

    Nun meine Frage: müssen den Berichtigungsantrag wegen Umwandlung eheliches Vermögene in Bruchteile auch alle anderen Erben unterschreiben? Nicht immer werden doch die anderen Miterben über den Güterstand des Verstorbenen Bescheid wissen. Würde also die Unterschrift der Frau ausreichen? :gruebel:
    Den Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge kann sie ja auch alleine stellen.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich nehme an, Dir geht es um die Umwandlung von "eheliche Vermögensgemeinschaft nach FGB-DDR" in die Zugewinngewinngemeinschaft nach BGB und die damit verbundene gesetzliche Umwandlung in je 1/2-Anteile (?).
    Mir genügt es mittlerweile, wenn der überlebende Ehegatte versichert, dass die Eheleute nicht optiert haben und den entsprechenden Berichtigungsantrag stellt.
    (Dabei berufe ich mich auch auf die inzwischen gemachte "Lebenserfahrung" - mir ist eigentlich nur ein einziger Fall wirklich bekannt ... und höchstens ein weiterer so halb in Erinnerung ...)

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Ja genau um solche Anträge geht es.

    Wir haben bisher immer auf Unterschrift aller Erben bestanden, weil es halt immer so gemacht wurde, aber ich habe nicht unbedingt die Notwendigkeit erkannt.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich berichtige mittlerweile schon von Amts wegen bei Bedarf weil seit 1989 auch in den neuen Bundesländern der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft ist. Selbst wenn die Eheleute optiert haben sollten, was auch in meiner nun schon 35 Jährigen Praxis nur einmal vorgekommen ist, könnte man bei Nachweis der Option das Grundbuch problemlos wieder berichtigen. Mir reicht deshalb in der Regel auch die Erklärung des überlebenden Ehegatten das nicht optiert wurde aus. Zur Ausgangsfrage komme ich deshalb gar nicht, da die Berichtigung des Gemeinschaftsverhältnisses ja nur die Berichtigung rein tatsächlicher Angaben ist. Also ist in der Regel der Antrag, so er denn will, des lebenden Ehegatten ausreichend.

  • Nemo, seit 1989?:teufel::eek::confused: Ganz so schlimm ist es doch nicht... BGB seit 1990, optiert werden konnte zur Weitergeltung des FGB-Güterstandes noch etwas länger.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich berichtige mittlerweile schon von Amts wegen bei Bedarf weil seit 1989 auch in den neuen Bundesländern der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft ist. Selbst wenn die Eheleute optiert haben sollten, was auch in meiner nun schon 35 Jährigen Praxis nur einmal vorgekommen ist, könnte man bei Nachweis der Option das Grundbuch problemlos wieder berichtigen. Mir reicht deshalb in der Regel auch die Erklärung des überlebenden Ehegatten das nicht optiert wurde aus. Zur Ausgangsfrage komme ich deshalb gar nicht, da die Berichtigung des Gemeinschaftsverhältnisses ja nur die Berichtigung rein tatsächlicher Angaben ist. Also ist in der Regel der Antrag, so er denn will, des lebenden Ehegatten ausreichend.

    Die Berichtigung von Amts wegen halte ich aus folgendem Grund für problematisch:

    Wurde (was zugegeben unwahrscheinlich ist) optiert, richtet sich die Auseinandersetzung der Gemeinschaft nach dem FGB der DDR (Art. 234 § 4a Abs. 2 EGBGB). Danach könnte eine Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen sein (so firm bin ich nicht im FGB).

    Mit der von Amts wegen erfolgten Änderung des Gemeinschaftverhältnisses würde - wohl nur aufgrund Vermutung - die Voraussetzung für eine Versteigerung geschaffen.

  • Nemo, seit 1989?:teufel::eek::confused: Ganz so schlimm ist es doch nicht... BGB seit 1990, optiert werden konnte zur Weitergeltung des FGB-Güterstandes noch etwas länger.

    :oops: T`schuldigung, hast natürlich Recht, sowas passiert wenn man drei Sachen gleichzeitig erledigt, kommt nur Murks raus. Aber wer zwar optiert hat, es aber nach 20 Jahren immer noch nicht geschafft hat dies dem Grundbuch mitzuteilen, der tut mir leid. Nach unseren Erfahrungen lag das vor allem daran, das kaum jemand in den neuen Bundesländern gewusst hat bzw.begriffen hat was der § 4a des art. 234 EGBGB überhaupt beinhaltet. Eben deshalb berichtige ich vor allen bei Erbfolgenanträgen von Amts wegen auch ohne Antrag, im Notfall muss ich das Grundbuch halt nochmal berichtigen (ist aber noch nie vorgekommen). Lustiger finde ich immer wenn die Erbfolge vor 1989 eingetreten ist und die Eheleute immer noch in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen sind. So habe ich neulich drei Erben mehrfach in Erbengemeinschaft und zum Schluss in "nicht aufgelöster ehelichen Vermögensgemeinschaft" eintragen müssen.

  • Fallen mir zwei ein: :daumenrau + :teufel:

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  • So, das Thema nimmt hier kein Ende.

    Im Grundbuch sind A und B in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen.

    Jetzt kommt Gläubiger G und beantragt die Grundbuchberichtigung wegen Umwandlung eheliches Vermögens in Bruchteile, da er gegen A eine Zwangssicherungshypothek eingetragen haben will.
    Wir wissen aber das A und B geschieden sein müssen, da A 1994 mit seiner neuen Ehefrau C Grundbesitz erworben hat.

    Gebe ich nun dem Gläubiger auf, mir den Nachweis zu bringen, dass A und B am 3.10.1990 verheiratet waren (optiert haben sie nicht) oder weise ich den Antrag gleich zurück?

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    (Winston Spencer Churchill)

  • Woher weißt Du als GBA, daß sie nicht optiert hatten?

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  • Woher weißt Du als GBA, daß sie nicht optiert hatten?

    Da bei uns im Gerichtsbezirk dies nur ein Ehepaar getan hat. Und das sind diese ehem. Eheleute nicht gewesen.;)

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  • Aha. Da hat das GBA wohl alle möglichen (Art. 234 § 4 Abs. 3 EGBGB) Güterrechtsregister abgefragt? Warum eigentlich?
    In so einem streitigen Fall würde ich mich hüten, mit der widerleglichen Vermutung so exzessiv zu hantieren...

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  • Hole diese Geschichte, die scheinbar kein Ende nimmt, mal wieder hoch.
    Eheleute A und B stehen in ehelicher Vermögensgemeinschaft nach FGB (DDR) im Grundbuch.
    In einem Kaufvertrag (10 Jahre alt) ist die Erklärung enthalten das die Eheleute fristgemäß optiert haben und sie haben auch in Eigentums- und Vermögensgemeinschaft neuen Grundbesitz erworben. Ein Nachweis zu dieser Option ist aus der Akte nicht ersichtlich.

    Jetzt bekomme ich formlosen Antrag, dass mit notarielle Urkunde die Aufhebung des Güterstandes vereinbart worden ist und das man nun im Güterstand des Zugewinnes lebe. Nachweis ist wiederum nicht beigefügt. Grundbuchberichtigung wird beantragt.

    Nun würde ich schon gerne die Urkunde sehen wollen, kann aber nichts finden,ob ich diese wirklich brauche. :gruebel:
    Solche einen Fall hatten wir hier noch nicht.

    Jemand einen Plan?

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    (Winston Spencer Churchill)

  • Wenn die Aufhebung des Güterstandes vereinbart wurde und man nunmehr in Zugewinngemeinschaft lebe, dann kann sich diese Erklärung nur auf die Aufhebung des Güterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft beziehen.

    Da aus dem 10 Jahre alten Kaufvertrag hervorgeht, dass die Option ausgeübt wurde, gilt für die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gemäß Art 234 § 4a EGBGB für das bestehende und künftige gemeinschaftliche Eigentum das Recht der Gütergemeinschaft (Krauß im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.09.2015, Sonderbereiche Neue Länder, RN 24).

    Im Falle der vertragsmäßigen Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft während Bestehens der Ehe ist zum Übergang des Eigentumes an den zur gütergemeinschaftlichen Masse gehörenden Grundstücken auf den einen Ehegatten Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich (RG 3. Zivilsenat, Urteil vom 03.01.1888, III 220/87 = RGZ 20, 256 ff.).

    Nichts anderes gilt, wenn die Ehegatten Gesamthandseigentum (hier: der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft) in Bruchteilseigentum umwandeln (s. Beate Grün im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2015, § 925 RN 16 unter Zitat RGZ 56, 96, 100 f; 65, 227, 233; 105, 246, 251, bzw. zu den Fallgruppen bei ehelicher Gütergemeinschaft: RGZ 20, 256, 259 f; BayObLGZ 6, 295, 297 f; BayObLG JW 1926, 992; KGJ 36, A 200, A 203 f; 52, A 136, A 140; KG JFG 15, 192, 194 f; ferner BayObLG Rpfleger 1958, 345 f; Artz In Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 925 RN 14 unter Zitat RG 105, 246, 251; Hügel im Beck'scher Online-Kommentar GBO, Stand: 01.02.2016, § 20 RNern 14,15).

    Also bedarf es vorliegend der Auflassung.

    Da Du ausführst: „Jetzt bekomme ich formlosen Antrag, dass mit notarieller Urkunde die Aufhebung des Güterstandes vereinbart worden ist und dass man nun im Güterstand des Zugewinnes lebe“, kann es sein, dass diese Urkunde die Auflassungserklärung enthält. Dies ist dem GBA nach § 20 GBO nachzuweisen.

    Also würde ich die Vorlage der betreffenden notariellen Urkunde verlangen. Enthält sie keine Auflassungserklärung, kann eine auf deren Abgabe gerichtete Zwischenverfügung nicht ergehen (OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.10.2015, I-3 Wx 187/15, 3 Wx 187/15, Rz. 11 mwN), d. h. der Antrag wäre -nach Anhörung- zurückzuweisen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also bedarf es vorliegend der Auflassung.

    Da Du ausführst: „Jetzt bekomme ich formlosen Antrag, dass mit notarieller Urkunde die Aufhebung des Güterstandes vereinbart worden ist und dass man nun im Güterstand des Zugewinnes lebe“, kann es sein, dass diese Urkunde die Auflassungserklärung enthält.

    Das bezweilfe ich, da die Urkune auch bereits 4 Jahre alt ist. :(
    Aber ich werde sie erst mal anfordern.
    Danke.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Neuer Fall.

    Eheleute stehen in ehelicher Vermögensgemeinschaft in Grundbuch. GBB gemäß Art. 234 § 4 EGBGB zu je 1/2 wird beantragt. Ehefrau verstorben und von Ehemann und Kind zu je 1/2 beerbt.
    Mann hat neu geheiratet und zum Zwecke der Erbauseinandersetzung übertragen Mann und Tochter je ihren 1/4 Miteigentumsanteil.
    Ergebnis soll sein. Mann und neue Frau zu je 1/2 Eigentümer.

    Soweit so gut. Nur hat der Notar leider übersehen, dass die 1. Ehefrau bereits 1980 verstorben ist. Damit ist m.E. Art. 234 § 4 EGBGB nicht anwendbar. Oder sehe ich das falsch? Und was müsste dem Notar dann ggf. aufgegeben werden, was er tun müsste?:gruebel:

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    (Winston Spencer Churchill)

  • So bei meinen weiteren Recherchen bin ich auf die "Gespenstergemeinschaft" gestoßen, die ich schon wieder vergessen hatte. Das heißt doch dann, Mann und Erben müssten sich dann notariell nebst Auflassung dahingehend einigen, dass Mann und Erbengemeinschft zu je 1/2 Eigentümer werden. Richtig?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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