Beschwerde gegen Regressbeschluss

  • Hallo zusammen!
    Ich steh grad ein bisschen auf dem Schlauch :gruebel:, bin noch nicht wieder so richtig hier angekommen nach dem Urlaub...

    Also, bei meinem Fall mehrere Baustellen...
    Ich habe einen Regressbeschluss gemacht über 112 €, da insoweit Vermögen über 2.600 € vorhanden war.
    Beschluss vom 08.12.14.
    Rechtsmittelbelehrung hab ich angehängt mit Frist: einem Monat.

    Jetzt kommt der Betreuer und legt Rechtsmittel ein und fügt Kontoauszüge nach.
    Daraus ergibt sich, dass am 23.12.14 ca. 1.000 € abgebucht wurden vom Heim für Barausgaben der Wohngruppe.

    Jetzt hab ich mehrere Punkte, ...
    1. steht in meiner RM Belehrung nix über die 600 € drin. Wie sieht denn eure RM Belehrung aus? Wir haben leider keine Vorgabe im Programm, sondern hab mir da selber war gebastelt...
    Was ist dann nur möglich? Die Rechtspflegererinnerung, oder?

    2. Ich hab keine Anhörung vor der Festsetzung der Regressforderung gemacht... Kippt das jetzt sowieso meinen ganzen Beschluss?

    3. Auf welchen Zeitpunkt kommt es denn nun an?
    ich weiß, dass das Geld erst zwei Wochen nach meinem Beschluss abgehoben wurde. Dies könnte natürlich auch absichtlich sein, um sich eben mittellos zu machen.
    Spielt es eine Rolle, für was das Geld nun ausgegeben wurde? Also bspw. zu berücksichtigen, wenn es für Zahlungen drauf geht, die schon vor dem Beschluss in Rechnung gestellt waren?

    Ich hoffe, ihr könnt nachvollziehen, was ich meine... :confused:

  • 1.) Jo ! Erinnerung mit der Frist von 1 Monat
    2.) Jo ! Dein Beschluss ist gekippt und musste im Wege der Abhilfe aufheben
    3.) Was heißt "Vom Heim abgebucht" ?

  • Jedenfalls wird man - nach Aufhebung im Wege der Abhilfe - auf den Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung abstellen müssen.

  • 1.) Jo ! Erinnerung mit der Frist von 1 Monat
    2.) Jo ! Dein Beschluss ist gekippt und musste im Wege der Abhilfe aufheben
    3.) Was heißt "Vom Heim abgebucht" ?


    zu 1.: M. E. gilt für die Erinnerung eine Frist von zwei Wochen (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG).

    zu 2.: Es hängt vom aktuellen Vermögensstand ab (vom Heim abgebuchtes Geld ggf. noch nahezu vollständig auf dem Bargeldkonto des Betroffenen im Heim?, dann ebenfalls Vermögensbestandteil). Ohne die Kenntnis des konkreten aktuellen Vermögens kann eine Entscheidung über Abhilfe/Nichtabhilfe nicht getroffen werden.

  • Frist von 2 Wochen wär mir jetzt bei der Erinnerung neu.:confused:
    Schließlich kann die keine andere Frist haben als die ( in dem Fall normale ) FamFG-Beschwerde.


  • Hab dir mal eine PN geschickt.

  • Frist von 2 Wochen wär mir jetzt bei der Erinnerung neu.:confused:
    Schließlich kann die keine andere Frist haben als die ( in dem Fall normale ) FamFG-Beschwerde.

    Einspruch. Auch wenns weh tut.

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  • Ja, Erinnerung 2 Wochen, so steht es geschrieben.

    Da hier Wiedereinsetzung zu gewähren ist (oder auch nicht), LSK 2012, 310370 = BGH vom 13.06.2012 - XII ZB 592/11, § 17 Abs. 2 FamFG muss man gucken, ob die Überweisung nun innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist getätigt wurde, da das Verfahren in den Stand zurückversetzt wird, in dem es sich vor der Versäumung der Frist befand.

    Beschluss vom 08.12.14
    Überweisung vom 23.12.14,

    könnte klappen, je nach Zustellung.

  • musste gerade auch feststellen, dass der §11 RPflG neu gefasst ist :oops: und zwar schon seit 1.1.14...
    Auch wenn ich das für total daneben finde, dass jetzt zwei verschiedene Fristen zu beachten sind. Das kapiert doch kein Bürger...

  • Ja, Erinnerung 2 Wochen, so steht es geschrieben.

    Da hier Wiedereinsetzung zu gewähren ist (oder auch nicht), LSK 2012, 310370 = BGH vom 13.06.2012 - XII ZB 592/11, § 17 Abs. 2 FamFG muss man gucken, ob die Überweisung nun innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist getätigt wurde, da das Verfahren in den Stand zurückversetzt wird, in dem es sich vor der Versäumung der Frist befand.

    Beschluss vom 08.12.14
    Überweisung vom 23.12.14,

    könnte klappen, je nach Zustellung.


    Wiedereinsetzung? :gruebel: Weshalb?


    Ich schließe mich dem Kauz an (Beitrag 4), dass es hinsichtlich des Vermögens auf den Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung ankommt (oder ggf. der Entscheidung des Beschwerdegerichtes). Ergo, auch eine nach Erlass des Regressbeschlusses eingetretene Vermögensminderung wäre grundsätzlich zu berücksichtigen.

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