Feststellung Übergang § 1836 c auch nach Weglegung ?

  • Es gibt eine vor 2 Jahren weggelegte Betreuungsakte (Aufhebung) und eine etwas später neu eingerichtete Betreuungsakte (weil doch nötig). Aus dieser ergibt sich, dass der Betreute jetzt vermögend wurde (Erbschaft).

    Kann ich in der weggelegten Akte noch Rückforderung geltend machen.

    Verjährung habe ich ja erst bei Einrede der Verjährung zu beachten.

    Bezirksrevisor hat keine Stellungnahme abgegeben.(Eigenverantwortlich prüfen)

    Danke für Hilfestellung

  • Selbstverständlich kannst (und sollst) du zurückfordern.
    Verjährungsfrist ist 3 Jahre. (nach Einrede)
    Ich beteilige den Bezirksrevisor immer erst bei der Zustellung des Regressbeschlusses (warum auch schon vorher)

  • Spätestens jetzt, wo Du selbst die Akte in den Radarbereich des Revisors befördert hast, mußt Du die Rückforderung prüfen und ggf. durchziehen. Denk nicht, der Revisor hätte die Akte vergessen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Selbstverständlich kannst (und sollst) du zurückfordern.
    Verjährungsfrist ist 3 Jahre. (nach Einrede)
    Ich beteilige den Bezirksrevisor immer erst bei der Zustellung des Regressbeschlusses (warum auch schon vorher)

    Genau: Einrede! Und die muss M.E. Durch den Schuldner erhoben werden!

  • Man könnte natürlich im Rahmen von § 1837 BGB auf diese Möglichkeit hinweisen :cool:

    Da muss der Betreuer schon selber draufkommen.

    Kein Handwerker weist dich auf die Möglichkeit der Einrede der Verjährung hin. Wieso dann du als Rechtspfleger deine. "Kunden"?

    Man macht sich doch zum Affen, wenn man zum Soll stellt und gleichzeitig sagt, "aber Zahlen must du nicht". Am besten noch unten auf die Sollstellung schreiben.

  • Ich habe nie behauptet, den Revisor (freiwillig) zu beteiligen.:confused:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Weshalb beteiligt ihr beim Regress überhaupt den Revisor bzw. stellt ihm den Beschluss zu? :gruebel:

    Gute Frage, zumal er nicht beschwert ist durch den Regressbeschluss.

    Wohl aber durch einen Hinweis auf die Verjährung. In Verfahren mit widerstreitenden Interessen ist ein solcher Hinweis das Ende der Beteiligung des Entscheiders am Verfahren. Nach gesicherter Rechtsprechung ist der Hinweis auf die Einrede der Verjährung ein Befangenheitsgrund. Ob das Regressverfahren ein solches Verfahren ist, habe ich damit nicht gesagt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ist dabei nicht auf § 15 Abs. 1 KostO i.V.m. § 136 Abs. 1 GNotKG abzustellen?

    Nein, da es sich bei den übergegangenen Ansprüchen nicht um Gerichtskosten handelt. ..

    Okay, um welche Ansprüche geht es denn?

    Um aus der Staatskasse bezahlte (=verauslagte) Betreuervergütung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ... Ob das Regressverfahren ein solches Verfahren ist, habe ich damit nicht gesagt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Aber genau das ist die spannende Frage. Außerdem wäre der Hinweis doch im neuen Verfahren, nicht alten (aufgehobenen) (Regress-)Verfahren zu geben.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ... Ob das Regressverfahren ein solches Verfahren ist, habe ich damit nicht gesagt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Aber genau das ist die spannende Frage. Außerdem wäre der Hinweis doch im neuen Verfahren, nicht alten (aufgehobenen) (Regress-)Verfahren zu geben.


    In dieser Konstellation ja. Viel häufiger erfolgt die Regressprüfung bzw. -anordnung jedoch in noch laufenden Betreuungsverfahren.

  • Da fällst mir doch wieder ein, der BGH hatte ja seine Auffassung zur Zulässigkeit eines Hinweises im Regressverf. schon angedeutet, XII ZB 474/11, "Zwar darf das Gericht nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede hinwirken... ". Im dem Verf. hatte bereits der Verf.pfl. unwirksam die Einrede erhoben. Ich halte das aber für einfach- u. verf.rechtl. für falsch, zumindest solange ein Bt.-verfahren noch läuft. Dieses dient allein der Rechtsfürsorge des Betroff. in Form staatl. Beistandsleistung. Er setzt sich mit dem eigenen Zielen und normierten Aufgaben, § 1837 in Widerspruch, wenn er den Betroff. vor Dritten schützt, aber gegen eigene, letztlich nicht durchsetzbare Ansprüche, nicht, zumal es Amts- und nicht Parteiverf. ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • War es doch eine vielbeliebte Praxis, auch schon der Einrede der Verjährung unterliegende Ansprüche geltend zu machen und den Betreuer zu rügen (oder gar zu entlassen), wenn er gegen den Regressbeschluss nicht vorgeht.
    Einerseits kann man sich hübsch Arbeit beschaffen, andererseits effektiv Betreuer aus dem System kicken.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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