Hallo,
ich bin neu in der Insolvenzabteilung und habe ein Problem. Meine Kollegen hier sind sich leider auch unsicher, wie man das in diesem Fall handhaben sollte.
Der Schuldner hat Widerspruch gegen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erhoben. Es handelt sich um ein Altverfahren und der Titel ist eine Urkunde zur Unterhaltsverpflichtung vom Jugendamt.
Zunächst meinten meine Kollegen, dass eine Belehrung gem. § 184 Abs. 2 zu erfolgen hat. Nach einiger Überlegung sind sie nun der Meinung, dass die Belehrung auch unterbleiben könnte, da sich aus dem Titel nicht ergibt, dass sich der Schuldner vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat (so wäre das nach altem Recht auch gewesen). Richtig sicher sind sie sich aber nicht.
Wie würdet ihr das sehen?
Liebe Grüße
Ani