Hallo liebe Nachlassspezies,
ich möchte Euch zu folgendem Fall um Hilfe bitten:
Es bestand eine Nachlasspflegschaft, die aufgehoben wurde. Nachlasspflegschaft wurde nicht berufsmäßig geführt. Die Erben sind unbekannt. Da der Nachlasspfleger die Bestallung nicht zurückgegeben hat und auch nicht dargelegt hat, dass sie abhanden kam, wurde ein Zwangsgeld von 250 Euro festgesetzt. Allerdings enthält der Beschluss nach meiner Auffassung eine falsche Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde, bzw. Erinnerung),
Frist : 1Monat. Es wurde am letzten Tag der 1-Monatsfrist Beschwerde, bzw. Erinnerung eingelegt mit dem Versprechen, die Begründung nachzuliefern. Das geschah nicht.
Nach meiner Auffassung ist der Beschluss gem. § 35 Abs.5 FamFG nur mit sofortiger Beschwerde (also 2 Wochen) anfechtbar.
Ich möchte dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht abhelfen und die Sache dem OLG als Beschwerdegericht vorlegen. Dort muss dann wohl eine Einzelrichter entscheiden.
Habe ich evtl. was übersehen?
Die ganze Sache ist etwas merkwürdig gelaufen und nach meinem Eindruck hat der ehemalige Nachlasspfleger immer wieder versucht, dem Nachlassgericht das Leben schwer zu machen. Es wäre daher sehr unglücklich, wenn er, bzw. das OLG hier ein Haar in der „Suppe des Nachlassgerichts“ entdecken würden und die Sachen noch immer nicht abgeschlossen werden könnte. Ich möchte aus bestimmten Gründen nicht auf die Rückgabe der Bestallung verzichten, da ich nicht übersehen kann, ob damit Missbrauch betrieben werden könnte
Vielen lieben Dank schon jetzt für Eure Hilfe von der E-Mücke