M und F sind Eheleute. F ist als Alleineigentümerin im Grundbuch des Grundstücks Hauptstraße 1 eingetragen. M und F haben ein gemeinschaftliches öffentliches Testament anno 1958 errichtet. Über den ehelichen Güterstand ist nichts gesagt.
F ist verstorben. M stellt Grundbuchberichtigungsantrag.
Das Testament lautet wie folgt:
Wir setzen uns gegenseitig als befreite Vorerben auf Lebenszeit ein.
Nach dem Tode des Letztversterbenden soll unsere Tochter T und eventuell weitere Kinder zu gleichen Teilen Nacherben des Erstversterbenden und Vollerben des Letztversterbenden von uns sein.
Regelungen zum Hausrat...
Eintritt der Nacherbfolge bei Wiederverheiratung. Für diesen Fall steht dem Überlebenden die Hälfte des Vermögens des Erstversterbenden zu, während die Nacherben die andere Hälfte erhalten. Für den Fall des Erstversterbens der F erhält M die Hälfte des Grundstücks Hauptstraße 1 zu freiem Eigentum, im übrigen behält er die lebenslängliche Nutznießung an der anderen Hälfte.
Die Bestimmungen dieses Testaments treten auch insoweit mit der Wiederverheiratung außer Kraft, als sie Änderungen des überlebenden Teils enthalten.
Es folgt Pflichtteilsstrafklausel ...
Den Satz mit den Änderungen des überlebenden Teils verstehe ich nicht ganz.
Ich habe vor, den Nacherbenvermerk wie folgt zu fassen (mit Auslegung nach § 2069 BGB im Hinblick auf die fehlende Ersatznacherbenregelung):
M ist befreiter Vorerbe nach F. Nacherben sind T und eventuell weitere gemeinschaftliche Kinder von M und F (Anm.: insoweit ebenfalls ausgelegt). Die Nacherbfolge tritt ein beim Tod oder bei Wiederverheiratung des Vorerben; bei Eintritt der Nacherbfolge auf Grund Wiederverheiratung lastet der Nacherbenvermerk nur auf einer ideellen Hälfte; Ersatznacherben sind die Abkömmlinge von T und eventuell weiterer gemeinschaftlicher Kinder von M und F im Sinne des § 2069 BGB.