Nacherbfolge mit Wiederverheiratungsklausel und ggf. Vorausvermächtnis

  • M und F sind Eheleute. F ist als Alleineigentümerin im Grundbuch des Grundstücks Hauptstraße 1 eingetragen. M und F haben ein gemeinschaftliches öffentliches Testament anno 1958 errichtet. Über den ehelichen Güterstand ist nichts gesagt.

    F ist verstorben. M stellt Grundbuchberichtigungsantrag.

    Das Testament lautet wie folgt:

    Wir setzen uns gegenseitig als befreite Vorerben auf Lebenszeit ein.

    Nach dem Tode des Letztversterbenden soll unsere Tochter T und eventuell weitere Kinder zu gleichen Teilen Nacherben des Erstversterbenden und Vollerben des Letztversterbenden von uns sein.

    Regelungen zum Hausrat...

    Eintritt der Nacherbfolge bei Wiederverheiratung. Für diesen Fall steht dem Überlebenden die Hälfte des Vermögens des Erstversterbenden zu, während die Nacherben die andere Hälfte erhalten. Für den Fall des Erstversterbens der F erhält M die Hälfte des Grundstücks Hauptstraße 1 zu freiem Eigentum, im übrigen behält er die lebenslängliche Nutznießung an der anderen Hälfte.

    Die Bestimmungen dieses Testaments treten auch insoweit mit der Wiederverheiratung außer Kraft, als sie Änderungen des überlebenden Teils enthalten.

    Es folgt Pflichtteilsstrafklausel ...

    Den Satz mit den Änderungen des überlebenden Teils verstehe ich nicht ganz.

    Ich habe vor, den Nacherbenvermerk wie folgt zu fassen (mit Auslegung nach § 2069 BGB im Hinblick auf die fehlende Ersatznacherbenregelung):

    M ist befreiter Vorerbe nach F. Nacherben sind T und eventuell weitere gemeinschaftliche Kinder von M und F (Anm.: insoweit ebenfalls ausgelegt). Die Nacherbfolge tritt ein beim Tod oder bei Wiederverheiratung des Vorerben; bei Eintritt der Nacherbfolge auf Grund Wiederverheiratung lastet der Nacherbenvermerk nur auf einer ideellen Hälfte; Ersatznacherben sind die Abkömmlinge von T und eventuell weiterer gemeinschaftlicher Kinder von M und F im Sinne des § 2069 BGB.

  • Das mit den "eventuellen weiteren gemeinschaftlichen Kindern" (nicht etwa "Abkömmlingen") müsste m.E. durch Vorlage der Standesamtsurkunden (wenn es noch weitere Kinder gab) in Verbindung mit der e.V. im Erbscheinsverfahren geklärt werden. Denn wo jetzt einer tot ist, kann es ja keine weiteren "gemeinschaftlichen" Kinder mehr geben, vom Alter der 1958 bereits volljährigen Beteiligten einmal ganz abgesehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vorab vielen Dank.

    Das mit den Kindern in meinem Nacherbenvermerksentwurf war so gemeint, dass ja nach Abfassung des Testaments und natürlich vor Tod des Erstverstorbenen weitere Kinder hinzugekommen sein hätten können. Die schriftliche Information, dass dies nicht so ist, habe ich bereits.

    Ein sehr erfahrener Kollege von mir handhabt das so, dass er erst den Erbschein bzw. die EVs fordert, wenn es zu Verfügungen des Vorerben kommt, aber das wird im Forum ja überwiegend anders gesehen.

  • Vorab vielen Dank.

    Das mit den Kindern in meinem Nacherbenvermerksentwurf war so gemeint, dass ja nach Abfassung des Testaments und natürlich vor Tod des Erstverstorbenen weitere Kinder hinzugekommen sein hätten können. Die schriftliche Information, dass dies nicht so ist, habe ich bereits.

    Ein sehr erfahrener Kollege von mir handhabt das so, dass er erst den Erbschein bzw. die EVs fordert, wenn es zu Verfügungen des Vorerben kommt, aber das wird im Forum ja überwiegend anders gesehen.


    Es ging mir um den Nacherbenvermerk. Wenn man die VvTw so auslegt wie Du, muss man die Nacherben auch abschließend benennen, also schlicht: "Nacherbin ist T" und nicht noch irgendwas von "eventuellen weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlingen" dazumurksen.

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  • Zunächst ist zu klären, wer Nacherbe ist. Da erstversterbender Ehegatte die Ehefrau ist, kann durch notarielle eidesstattliche Versicherung geklärt werden, dass die Tochter T der einzige gemeinsame Abkömmling der Ehegatten ist. Alleinige Nacherbin ist also T und Ersatznacherben i. S. des § 2069 BGB sind ihre Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Die Nacherbfolge für den Fall der Wiederverheiratung bezieht sich nicht auf einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück, sondern auf einen Hälfteerbteil, so dass mit Eintritt des Nacherbfalls eine zwischen dem Ehemann und der Tochter bestehende Erbengemeinschaft entsteht. Hieraus folgt zugleich, dass es sich hier nicht um ein nach § 2110 Abs. 2 BGB dinglich wirkendes Vorausvermächtnis für einen hälftigen Miteigentumsanteil des Grundbesitzes handelt, sondern dass eine Bruchteilsgemeinschaft nur durch Auflassung entstehen kann.

  • Ich muss diesen Thread nochmal hervorkramen, sorry !!


    ...
    Eintritt der Nacherbfolge bei Wiederverheiratung. Für diesen Fall steht dem Überlebenden die Hälfte des Vermögens des Erstversterbenden zu, während die Nacherben die andere Hälfte erhalten. Für den Fall des Erstversterbens der F erhält M die Hälfte des Grundstücks Hauptstraße 1 zu freiem Eigentum, im übrigen behält er die lebenslängliche Nutznießung an der anderen Hälfte.

    ...

    Zwei Punkte verstehe ich noch nicht:


    Die Nacherbfolge für den Fall der Wiederverheiratung bezieht sich nicht auf einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück, sondern auf einen Hälfteerbteil, so dass mit Eintritt des Nacherbfalls eine zwischen dem Ehemann und der Tochter bestehende Erbengemeinschaft entsteht. Hieraus folgt zugleich, dass es sich hier nicht um ein nach § 2110 Abs. 2 BGB dinglich wirkendes Vorausvermächtnis für einen hälftigen Miteigentumsanteil des Grundbesitzes handelt, sondern dass eine Bruchteilsgemeinschaft nur durch Auflassung entstehen kann.


    1. Wie kann der Ehemann in eine Erbengemeinschaft mit der Nacherbin kommen ?
    2. Es wird doch ausdrücklich das Grundstück Hauptstraße 1 erwähnt. Damit kann insofern doch nur ein Vermächtnis gemeint sein, oder ?:gruebel:
  • Ich habe wieder ein ähnliches Testament wie im Ausgangsfall - die Bausteine scheinen im hiesigen Bezirk verbreitet (gewesen) zu sein.:(

    Jedenfalls geht es mir diesmal nur um einen Punkt:

    Eigentümer im Grundbuch sind die Eheleute M und F. M ist verstorben. F beantragt Grundbuchberichtigung, teilweise als Vorerbin.

    In deren gemeinschaftlichen Testament haben sich M und F gegenseitig berufen und den Sohn S als Schlusserben nach dem Längstlebenden und für den Fall des gemeinsamen Versterbens eingesetzt.
    Weiter: Sollte S nach dem Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangen, wird er samt seinen Abkömmlingen vom Überlebenden einseitig testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt. Über das dadurch frei werdende Vermögen darf der Überlebende von uns frei verfügen.

    Es folgt eine Wiederverheiratungsklausel.

    Und dann folgt am Ende dieser Satz:

    Sollte die Nacherbschaft aufgrund der Wiederverheiratung eintreten, so treten die Bestimmungen dieses Testaments außer Kraft, soweit sie Anordnungen des überlebenden Teils enthalten.

    Ich meine, dass dadurch zum Ausdruck gebracht werden soll, dass es keine durch die Geltendmachung des Pflichtteils auflösend bedingte Nacherbenstellung vom Wortlaut des Testaments her geben soll. Sehe ich das richtig ?

    Ich hab das vollständige Testament jetzt nicht wiedergegeben, weil es mir nur auf diese spezielle Frage ankam.

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