Frist Wiederaufnahme Ratenzahlung

  • Ich hoffe, ich habe bei der Suche nichts übersehen:
    Mir liegt eine Akte vor, in der einer Partei PKH mit Raten bewilligt wurde. Da die Partei obsiegt hat, wurde noch vor Zahlung der ersten Rate die Zahlungsverpflichtung durch Beschluss einstweilen eingestellt. Das war im Jahr 2008.
    Durch "unglückliche Umstände" wurde erst Anfang 2014 der Übergangsanspruch gegen die Gegenseite geltend gemacht. Bis heute ist der Betrag noch offen, eine Niederschlagungsmitteilung der Gerichtskasse zur Akte liegt noch nicht vor.
    Könnte ich die angeordnete Ratenzahlung nach all den Jahren überhaupt wieder aufleben lassen? Und falls ja: erst nach Niederschlagungsmitteilung der Gerichtskasse, oder? :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hoffe, ich habe bei der Suche nichts übersehen:
    Mir liegt eine Akte vor, in der einer Partei PKH mit Raten bewilligt wurde. Da die Partei obsiegt hat, wurde noch vor Zahlung der ersten Rate die Zahlungsverpflichtung durch Beschluss einstweilen eingestellt. Das war im Jahr 2008.
    Durch "unglückliche Umstände" wurde erst Anfang 2014 der Übergangsanspruch gegen die Gegenseite geltend gemacht. Bis heute ist der Betrag noch offen, eine Niederschlagungsmitteilung der Gerichtskasse zur Akte liegt noch nicht vor.
    Könnte ich die angeordnete Ratenzahlung nach all den Jahren überhaupt wieder aufleben lassen? Und falls ja: erst nach Niederschlagungsmitteilung der Gerichtskasse, oder? :gruebel:

    M. E. gibt es nur entweder oder...

    Daher dürfte eine Einziehung der Raten in der Tat erst erfolgen, wenn gegen die kostenpflichtige Gegenseite nicht vollstreckt werden kann.

    Ansonsten wird man grundsätzlich die Ratenzahlung wiederaufleben lassen können. Ob etwaige Einreden wie Verjährung oder Verwirkung zum Erfolg führen, müsste man im Fall des Falles gesondert prüfen. In jedem Falle wäre dann ja der Bezi zu beteiligen... :teufel:

  • Ich hoffe, ich habe bei der Suche nichts übersehen:
    Mir liegt eine Akte vor, in der einer Partei PKH mit Raten bewilligt wurde. Da die Partei obsiegt hat, wurde noch vor Zahlung der ersten Rate die Zahlungsverpflichtung durch Beschluss einstweilen eingestellt. Das war im Jahr 2008.

    Was mich ein wenig "stört" ist die Zeitspanne.
    Denn grds. darf man ja nur 4 Jahre ab Entscheidung zulasten der Partei etwas ändern. Klar kann man jetzt sagen es war ja nur einstweilen eingestellt, sodass damit zu rechnen war, dass die Ratenaufhebung nur vorübergehend gelten sollte.

    Aber da die das Verfahren beendende Entscheidung nun schon über 6 Jahre alt ist, glaube ich nicht, dass man jetzt noch auf die Partei zurückgreifen kann.
    Die Zeitspanne ist ja eben auf 4 Jahre begrenzt, damit die Partei nach Ablauf dieser Zeit die "Sicherheit" hat, dass keine Kosten aus dem Gerichtsverfahren mehr gegen sie geltend gemacht werden.

  • Naja, es ist ja keine Änderung: Die Ratenzahlungspflicht bestand ja weiter.

    Insofern hätte ich bei ergebnisloser Vollstreckung keine Bedenken.

    Und ob das Verjährung geltend gemacht wird, bleibt abzuwarten.


  • Was mich ein wenig "stört" ist die Zeitspanne.
    Denn grds. darf man ja nur 4 Jahre ab Entscheidung zulasten der Partei etwas ändern. Klar kann man jetzt sagen es war ja nur einstweilen eingestellt, sodass damit zu rechnen war, dass die Ratenaufhebung nur vorübergehend gelten sollte.

    Die "stört" mich auch ;)
    Allerdings war ich für mich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Frist von vier Jahren auf den vorliegenden Fall der Rateneinstellung nicht anzuwenden ist. Und eine andere Frist habe ich nicht gefunden.
    Die Sache mit dem Bezirksrevisor hat ihren ganz eigenen Reiz :teufel:. Aber da die Gerichtskasse ja offenbar die Hoffnung auf Zahlung noch nicht aufgegeben hat, kann ich es ja zunächst mal bei einer netten weiteren Verfristung belassen.
    Wobei es natürlich für den Zeitablauf nicht besser wird, wenn erst in einem 3/4 Jahr (oder nächste Weihnachten oder so) die Niederschlagungsmitteilung kommt. :unschuldi

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ob etwaige Einreden wie Verjährung oder Verwirkung zum Erfolg führen, müsste man im Fall des Falles gesondert prüfen. In jedem Falle wäre dann ja der Bezi zu beteiligen... :teufel:

    Verwirkung ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Einwand. Ob man damit den Bezirksrevisor befassen muss, wage ich zu bezweifeln.

    Was bitte ist denn ein von Amts wegen zu berücksichtigender Einwand?

    Entweder die Partei muss es einwenden oder ich habe es von Amts wegen zu prüfen. Natürlich muss ich es auch prüfen, wenn es eingewendet wird aber eben nicht von Amts wegen.

    Unabhängig von dieser Frage wäre der Bezirksrevisor schon zu beteiligen, wenn ich einem entsprechenden Einwand zu Lasten der Staatskasse stattgeben möchte. Schließlich gilt auch für die Staatskasse der Grundsatz des fairen Verfahrens...

  • Habe einen ähnlich blöden Fall wie der TS:

    PKH-Bewilligung mit Ratenzahlung für Kläger bereits Ende 2016, Raten wurden nie geleistet

    im Jahr 2017 Urteil mit Kostenauferlegung auf die Beklagte vorläufige Einstellung der Ratenzahlung

    ein paar Monate später Kfb nach § 104 ZPO zu Gunsten der PKH-Partei

    im März 2020 Beantragung der VKH-Vergütung, da Vollstreckung nicht erfolgreich, KfB wurde auf Anforderung zurückgereicht

    Problem/Frage: Wegen der weiteren Vergütung jetzt die Fortsetzung der Ratenzahlung anordnen? Diese basiert auf den wirtschaftlichen Verhältnissen von Ende 2016.
    Oder sollte man eine aktuelle Überprüfung der PKH machen und ggf. die Ratenanordnung abändern? :gruebel:

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