Zwangsvollstreckung aus GS ohne 800 ZPO Klausel

  • Ne, du bist nicht auf dem Holzweg.
    Der Eigentümer kann sich natürlich in einer Urkunde gem. § 794 ZPO auch wegen des dinglichen Anspruchs der Zwangsvollstreckung unterwerfen.
    § 800 ZPO modifiziert das Ganze und bestimmt, dass der Schuldner auch den jeweiligen - also auch einen zukünftigen Eigentümer - der Vollstreckung untgerwerfen kann und dass es zur Wirksamkeit dieser Unterwerfung der Grundbucheintragung bedarf.

  • Ich sehe das so wie oldman. 800 ZPO ist nur eine Besonderheit zur ganz normalen dinglichen Unterwerfung nur für sich allein.

    Wenn man eine Urkunde nach 794 Nr. 5 hat ohne Unterwerfung (egal welche), hat man die, kann damit vollstreckungsrechtlich aber nichts anfangen. Man muss sich eben noch den Duldungstitel schaffen.
    Und ich kenne die Urteile auch noch, wo das die Bank nicht gemacht hat. Die musste halt noch mal klagen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • danke, aber was toskana gemeint hat, war (glaube ich),
    dass man sich (überhaupt) nicht isoliert dinglich unterwerfen kann
    => Nur wenn in der Urkunde die persönliche Unterwerfung drin is, soll die dingliche auch möglich sein
    => nur dingliche, aber nicht persönliche Unterwerfung, ginge nicht

    "Voraussetzung ist aber die nach § 794 ZPO aufgenommene Urkunde und diese hat zwingend eine (persönliche) Vollstreckungsunterwerfung zu enthalten. :eek:;);)
    Die dingliche Unterwerfung ist quasi nur eine Erweiterung der persönlichen Unterwerfung."

    oder mache ich noch einen Denkfehler und verstehe das ganz falsch?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn dem so wäre, hätte ich in mehr 30 Jahren K-Sachen, gegen Konkurs- oder Inso-Verwalter fehlerhaft dinglich vollstreckt. Die haben sich nämlich in Urkunden gem. § 794 ZPO immer nur wegen eines dinglichen Anspruchs der Vollstreckung unterworfen.

  • danke, aber was toskana gemeint hat, war (glaube ich),
    dass man sich (überhaupt) nicht isoliert dinglich unterwerfen kann
    => Nur wenn in der Urkunde die persönliche Unterwerfung drin is, soll die dingliche auch möglich sein
    => nur dingliche, aber nicht persönliche Unterwerfung, ginge nicht

    "Voraussetzung ist aber die nach § 794 ZPO aufgenommene Urkunde und diese hat zwingend eine (persönliche) Vollstreckungsunterwerfung zu enthalten. :eek:;);)
    Die dingliche Unterwerfung ist quasi nur eine Erweiterung der persönlichen Unterwerfung."

    oder mache ich noch einen Denkfehler und verstehe das ganz falsch?


    Ich sehe du hast mich doch verstanden. :) Keine dingliche Unterwerfung ohne eigene Unterwerfung.

    Wobei, wenn ich mir jetzt den vor mir dabei zitierten Text nochmals durchlese, hattest du das ja auch garnicht behauptet! :confused: Und wenn ich mir meine Antwort dazu durchlese, wundere ich mich eigentlich, dass du mich genau richtig verstanden hast. :daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • nunja, um ganz ehrlich zu sein habe ich das schon behauptet.

    ich meine (bisher), dass man sich sehr wohl dinglich unterwerfen kann, ohne sich persönlich zu unterwerfen

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Zusammenfassung:

    1. Ein Schuldner kann sich in einer notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen eines Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen (= persönliche Vollstreckungsunterwerfung).
    2. Unabhängig davon kann er sich in einer solchen Urkunde als Eigentümer eines Grundstücks auch wegen eines Grundpfandrechts der Zwangsvollstreckung unterwerfen (= dingliche Vollstreckungsunterwerfung). Dies muss nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
    3. Schließlich kann er die dingliche Unterwerfung auch in der Weise erklären, dass die Vollstreckung auch gegen jeden künftigen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. In diesem Fall bedarf es aber zur Wirksamkeit der Unterwerfung noch der Eintragung im Grundbuch (§ 800 Abs. 1 ZPO).


    In der überwiegenden Anzahl von Grundschuldbestellungsurkunden sind alle drei Erklärungen Ziff. 1 bis 3 zugleich enthalten. So wird eine Grundschuld bestellt und der Eigentümer unterwirft sich mit Wirkung auch für künftige Eigentümer der (dinglichen) Vollstreckung in den Grundbesitz. Zugleich erklärt er ein Schuldanerkenntnis in Höhe der Grundschuld und unterwirft sich insoweit (persönlich) der Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

    Es ist indes auch zulässig, dass nur eine persönliche oder nur eine dingliche Unterwerfung erklärt wird. Die Ansprüche sind abstrakt. Ebenso kann sich nur der Eigentümer selbst der dinglichen Vollstreckung unterwerfen, ohne dass dies auch für künftige Eigentümer gelten muss (MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl. 2012, § 800 Rn. 4; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, § 800 Rn. 4).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • So sieht es aus! :daumenrau

    M.a.W.: Die dingliche Vollstreckungsunterwerfung betreffend ein Grundstück ist nicht zwangsläufig mit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung ins gesamte Vermögen gleichzusetzen. (Man denke nur an den Fall, wo Oma ihr klein' Häuschen als Sicherheit für die Verschuldung des geliebten, wiewohl abgebrannten Enkels zur Verfügung stellt ...)

  • Und alle: "Wir verpfänden uns'rer Oma ihr klein's Häuschen..."

    Heißt es nicht "wir versaufen"?
    Nebst der unvergesslichen Rezension des Juristen Kurt Tucholsky, in der es heißt:

    "Hatte früher Walther von der Vogelweide sein »Tandaradei« durch die Lüfte tönen lassen und den Handel den Pfeffersäcken überlassen, so ist es heute an den Kaufleuten, »Tandaradei!« zu blasen, und die Liederdichter befassen sich mit den Hypotheken. Wenn auch freilich in naiver Weise. Denn es ist dem Liedersänger entgangen, dass die Hypothek selbst ja eine Schuld ist, die man unmöglich vertrinken kann – meint er doch wahrscheinlich die für die eingetragene Hypothek als Darlehn gegebene Summe, die der Schuldner in leichtfertiger Weise verbraucht. So singt das Volk."

    Quelle

  • da bin ich ja froh, nicht aufm Holzweg gewesen zu sein;)

    im übrigen:
    sehrsehr hübsch!
    kannte das bisher auch nur mit "verpfänden"

    Die Panzerknacker haben das in einem lustigen Taschenbuch mal gesungen (nummer weiß ich nimmer...)
    wird so sein, dass "verpfänden" eingefügt wurde, weil man kleinen (und großen;)) Kindern das "versaufen" nicht zumuten wollte...;)

    und da sag nochmal einer, dass Comics net bilden:D

    "Moral ist die Maske der Minderbegabten" - Dagobert Duck:D

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.


  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich möchte diesen Teilbereich des Threads noch einmal aufgreifen. Ich bin leicht verwirrt hier im Forum auf die Suche nach einer Antwort auf eine Frage gegangen und bin jetzt gänzlich verwirrt. Vermutlich habe ich aber einfach nur einen riesigen Denkfehler oder sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht...:oops:

    Mein Sachverhalt:
    Mir liegt ein Anordnungsantrag vor. Vollstreckt werden soll dinglich UND persönlich aus drei Grundschulden (und einer Teilgrundschuld). Die Grundschulden wurden damals von Mutti und Papi bestellt, mittlerweile ist der Sohnemann Eigentümer und hier demnach auch Vollstreckungsschuldner.
    Vorgelegt wurden mir die Originale der unterschriftsbeglaubigten Grundschuldbestellungsurkunden und eine Kopie einer Teilabtretungserklärung. Alles ohne Klausel, ohne Zustellung. Weiter liegt mir das Original einer "Zweckerklärung mit Abtretung der Rückgewährsansprüche sowie Übernahme der persönlichen Haftung" vor, in welcher der Sohnemann die persönliche Haftung hinsichtlich der Grundschulden, aus denen betrieben werden soll, übernimmt. Auch hier ohne Klausel und ohne Zustellung.
    Daneben hat der Sohnemann sich und alle künftigen Eigentümer hinsichtlich der drei Grundschulden und der Teilgrundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen. Zwischenzeitlich liegt mir von dieser Urkunde die zugestellte vollstreckbare Ausfertigung (sprich mit Klausel) vor.

    Sehe ich das richtig, dass die Voraussetzungen für eine dingliche Vollstreckung erfüllt sind, für eine persönliche jedoch noch nicht? Würde zur Herstellung der persönlichen Haftung eine vollstreckbare Ausfertigung der "Zweckerklärung" genügen? Könnte so eine Zweckerklärung überhaupt vollstreckbar werden? Es handelt sich dabei nur um ein Stück Papier, das vom Sohnemann und nem Bank-Mensch unterschrieben wurde. Oder bräuchte man hier zugestellte Rechtsnachfolgeklauseln auf den Grundschuldbestellungsurkunden? :confused:

    Es tut mir leid, sollte ich euch mit einem total banalen Fall belästigen, aber jedes Lesen im Kommentar und dann hier hat mich nur noch mehr verwirrt. Nach über 3 Stunden Recherche würde ich doch ganz gerne irgendwann ein Ergebnis haben wollen :oops: Also falls mir jemand von meinem Schlauch herunterhelfen kann...

    Ich freue mich auf Antworten

    Liebe Grüße

    Lynn


  • Sehe ich das richtig, dass die Voraussetzungen für eine dingliche Vollstreckung erfüllt sind, für eine persönliche jedoch noch nicht?

    Ja.

    Zitat


    Würde zur Herstellung der persönlichen Haftung eine vollstreckbare Ausfertigung der "Zweckerklärung" genügen? Könnte so eine Zweckerklärung überhaupt vollstreckbar werden?

    Nein, da es sich offensichtlich nicht um eine Urkunde nach § 794 I Nr. 5 ZPO handelt.

  • die vollstreckbare Ausfertigung des Duldungstitels muss vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein, § 750 ZPO.
    Sofern es sich um ein Urteil handelt, erfolgt(e) die Zustellung von Amts wegen und kann auf der Ausfertigung vom Prozessgericht bescheinigt werden.

    Sofern es eine Unterwerfung des Schuldners durch notarielle Beurkundung ist, wäre diese im Parteibetireb zuzustellen und die Wartefrist nach § 798 ZPO einzuhalten.

    Die Grundschuldbestellungsurkunde an sich ist für die Zwangsvollstreckung unbeachtlich.

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