Ist überhaupt eine Genehmigung erteilt? Der SV schweigt dazu, wer die Wohnung aufgab...
Vergütung bei Klinikaufenthalt nach Wohnungsaufgabe
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Schulleck -
14. Januar 2015 um 13:24
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Wohnungsaufgabe, d.h. Räumung der Wohnung und Rückgabe an den Vermieter, ohne Aufhebungsvertrag oder ohne Kündigung?
In in welchem Staat leben wir denn?
Und Betreuer die ohne gerichtliche Genehmigung Mietverträge aufheben oder kündigen?
Leute, wen bestellt ihr denn zu Betreuern?
Und wenn eure Betreuer so handeln, lasst ihr das einfach zu?
ich würde dem Betreuer und dem Vermieter in meiner ersten Wut aufgeben, den 'rechtmäßigen Zustand' wiederherzustellen. Die Gesichter möchte ich mal sehen.
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Es besteht doch die zumindest theoretische Möglichkeit, daß der Betreute selbst die Wohnung aufgab. Wir wissen doch gar nicht, weshalb er in der Klinik ist. Interpretiert nicht soviel in den Sachverhalt hinein.
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Es besteht doch die zumindest theoretische Möglichkeit, daß der Betreute selbst die Wohnung aufgab. Wir wissen doch gar nicht, weshalb er in der Klinik ist. Interpretiert nicht soviel in den Sachverhalt hinein.
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Wohnungsaufgabe, d.h. Räumung der Wohnung und Rückgabe an den Vermieter, ohne Aufhebungsvertrag oder ohne Kündigung?
In in welchem Staat leben wir denn?
Und Betreuer die ohne gerichtliche Genehmigung Mietverträge aufheben oder kündigen?
Leute, wen bestellt ihr denn zu Betreuern?
Wie sollen wir Rechtspfleger die Auswahl durch den Richter beeinflussen?
Und wenn eure Betreuer so handeln, lasst ihr das einfach zu?
Das lässt sich genauso schlecht verhindern, wie eine Kündigung durch den Betreuer ohne Genehmigung. 99 % der Vermietert akzeptieren diese, weil sie gar nicht wissen, dass der Betreuer dazu eine Genehmigung des gerichtes benötigt. Die anderen sind froh, dass der schwierige Betreute endlich auszieht.
ich würde dem Betreuer und dem Vermieter in meiner ersten Wut aufgeben, den 'rechtmäßigen Zustand' wiederherzustellen. Die Gesichter möchte ich mal sehen.
Ja natürlich kann man aus rechtlichen Gründen auf der Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehen. Ob das vorteilhaft für den Betreuten ist, die Kündigungsfrist unbedingt einhalten zu wollen, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in die Wohnung zurückkehren wird, ist die andere Frage.
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Es ist ja schön die Diskusion ob Heim oder Wohnung. Viel Fragwürdiger ist doch der Umstand, wie es zu dieser Diskusion kam. Ich stecke jemanden in die Klinik, dann gebe ich gleichzeitig die Wohnung auf, um dann irgendwann zu entscheiden wo er hinkommt!!! Respekt. Also wo ich agiere sagt mir die Klinik von vorn herein "Wir sind keine Meldefähige Anschrift. Punkt."
Genau das war auch ein Grund mit, warum 1992 das Betreuungsgesetz gerade mit seinen Ausführungen zu den Genehmigungen zum Wohnraum und Aufenthalt geschaffen wurde. Weil es nämlich Unsitte war, die alten Leutchens in´s Krankenhaus zu verfrachten und ihnen buchstäblich unter den Hintern die Wohnung wegzukündigen, um dann die Abschiebung in´s Pflegeheim zu bewerkstelligen.
War nur eine Anmerkung. Muss nicht ausdiskutiert werden.
:daumenrau:daumenrau
Dem ist nichts hinzuzufügen. Für die Zukunft stellt sich nur die Frage, ob dieser Betreuer geeignet ist.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHUnd der Rechtspfleger, der die Wohnungskündigung genehmigt hat? Ist der fähig?
Wo steht im Sachverhalt, dass eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erteilt wurde?
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Ach damit soll doch nur von der Frage abgelenkt werden, ob man eine JVA wirklich ernsthaft mit einem Krankenhaus vergleichen darf
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@ Themenstarter:
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:D:D:D
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Bleib bitte sachlich und eng am Thema
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"Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.", vgl. BGH, XII ZB 256/13.
Hier ist also zu prüfen, warum und wie lange der Klinikaufenthalt dauerte (hier unbekannt). Im Regelfall dürfte kein gewöhl. Aufenthalt begründet werden. Daher gilt "Nicht-Heim", § 5 VBVG. Ob daneben eine Rückkehrmöglichkeit besteht ist unerheblich. Dies führt nicht dazu, dass das KH zum gewöhnlichen Aufenthalt wird. Es ist ausschließlich isoliert zu prüfen, ob der aktuelle Aufenthalt den gewöhnl. Aufent. begründet. Es kann folgl. auch so sein, dass im Sinne des VBVG gar kein gewöhnl. Aufenthalt begründet wird.
Eine Minderung auf "Heim-Stunden" tritt nur ein, wenn der gewöhnl. Aufenthalt in einem Heim ist, alles andere ist im Umkehrschluss "Nicht-Heim".
Auch im BGH-fall gab es außerhalb der U-Haft keine Wohnung. Der Betroff. hatte zwar eine angemietet, aber nie bezogen und auch während der Haft gekündigt. Trotzdem wurde aus der U-Haft kein gewöhn. Aufenthalt.
So auch OLG München, 33 Wx 89/07, welchem sich der BGH angeschlossen hat.
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hallo,
Hallo zurück,
wer hat denn nun wie die Wohnung aufgegeben???
Damit unser Gehirnschmalz nicht ganz umsonst verbraten worden ist. -
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