Ein liebes „Hallo“ in die Runde mit der Bitte um unterstützende Hilfe....
Herr Dr. M.B. hat im Jahre 1969 im Rahmen eines Grundstückserwerbs eine Eigentümerbriefgrundschuld bestellt. Der Grundschuldbrief ist dem Notar übersandt worden. Seither sind keinerlei Eintragungen bei der Grundschuld erfolgt. Dr. M.B. ist allein beerbt worden von I.B., diese wiederum vom den Antragstellern in meinem Aufgebotsverfahren (Aufgebotsverfahren Grundpfandrechtsbrief). Sie nehmen für sich das Antragsrecht gem. §
467 Abs. 2 FamFG in Anspruch und tragen dazu lediglich vor, sie hätten keine Kenntnis davon, dass die Grundschuld abgetreten worden sei, verpfändet wurde oder Rechte Dritter bestünden. Sie diene keiner weiteren Beleihung;
Finde ich nicht ganz unwichtig den Satz... der Brief sei unauffindbar.
Dieser Vortrag scheint mir zu dürftig, oder?
Mir nicht. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.05.2012 (
6 Wx 1/12) lässt sich darüber aus, von den Umständen des Einzelfalles hänge es ab, welches Maß an Sicherheit der Feststellung behaupteter Tatsachen zu fordern ist.
Meine Gedanken:
Kann man die Antragsteller nicht; zusätzlich auffordern,
....mitzuteilen, wer die jeweiligen Nachlässe nach Dr. M.B. und I.B. gesichtet und aufgelöst hat?
Und dann? Der Brief ist ja nicht gefunden worden, also ist es doch egal, wer ihn gesucht hat?
....mit welcher Bank beim Grundstückserwerb 1969 vertraglich verhandelt worden sein könnte?
Wieso? Es scheint niemand an die jetzigen Erben herangetreten zu sein, um Geld aus einem Darlehn bekommen zu wollen, denn das Recht dient eben KEINER weiteren Beleihung (s. o.)
....mitzuteilen, ob sämtliche auch im Zusammenhang mit dem damaligen Grunstückerwerb stehenden Unterlagen/Ordner durchsucht wurden?
Die werden nicht aus Faulheit einen Antrag stellen, der sechs Monate dauert und Kosten verursacht, wenn der Brief in einem Stapel Akten zu finden ist?
....auch diese Angaben an Eides Statt zu versichern?
Ich würde gern eure Meinung hierzu wissen
...welches Maß; ist vertretbar/ überzogen?
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