anlassbezogene Beurteilung

  • Ich kenne es aus NRW nur so, dass im Rahmen des Bewerbungsverfahrens eine aktuelle Beurteilung zu erstellen ist (§ 3 Abs. 2 APOAA).

  • Aber ob da drin dann eine bessere Note stehen kann und darf, hängt von den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien der jeweiligen Mittelbehörden ab.

    Um eine juristisch korrekte Antwort zu geben: Kommt immer drauf an.

  • ...
    Gibt es die Möglichkeit, dass wenn ich mich im Sommer 2015 auf die Amtsanwaltsausbildung erneut bewerbe, eine anlassbezogene Beurteilung bekomme?
    ...


    Na klar, Voraussetzung für eine anlassbezogene Beurteilung ist ein Anlass. Welcher das sein kann, hängt von den für Dich gültigen Beurteilungsrichtlinien ab.

  • In NRW gibt es ab 2015 keine anlassbezogene Beurteilung mehr. Wir erhalten in diesem Jahr das erste Mal eine Regelbeurteilung nach dem neuen Recht. Diese Beurteilung gilt dann auch, wenn man sich z. B. ein Jahr später bewirbt.
    Sollte man in dem Jahr deutlich besser geworden sein, wird ausnahmsweise eine neue Beurteilung erstellt.

  • In NRW gibt es ab 2015 keine anlassbezogene Beurteilung mehr. Wir erhalten in diesem Jahr das erste Mal eine Regelbeurteilung nach dem neuen Recht. Diese Beurteilung gilt dann auch, wenn man sich z. B. ein Jahr später bewirbt.
    Sollte man in dem Jahr deutlich besser geworden sein, wird ausnahmsweise eine neue Beurteilung erstellt.

    Es gibt in NRW weiterhin anlassbezogene Beurteilungen "bei jeder Bewerbung um einen funktionsgebundenen Dienstposten oder um Zulassung zur Einführungszeit in eine andere Laufbahn".

  • Zur anlassbezogenen Beurteilung von Rechtspflegern/innen (Beförderungen von Justizoberinspektoren/innen) s. aktuell den B. des OVG Rheinland-Pfalz 2. Senat vom 02.09.2015, 2 B 10765/15,

    Leitsätze nach juris:

    1. Ein Beförderungssystem, das es ermöglicht, bei Beförderungen einer Vielzahl von Beamten (Massenbeförderungen) die Auswahlentscheidungen in der Regel auf der Grundlage der Gesamtergebnisse aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen und bei gleicher Note die Beurteilungsgrundlagen im Wege der "Einzelexegese" inhaltlich ausschärft, steht mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

    2. Fallen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz die letzten dienstlichen Beurteilungen in ihren Gesamtergebnissen im Wesentlichen gleich aus, so kommt dem Dienstherrn bei der Einzelexegese frei formulierter Beurteilungen ein Bewertungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

    3. Bei dienstlichen Beurteilungen mit gleichem Gesamtergebnis steht eine sich in den einzelnen Beurteilungen unterscheidende Anzahl von abgegebenen Einzelbewertungen der Verwertbarkeit für die Auswahl der Beförderungsbewerber nicht entgegen.

    4. Beruft sich ein Antragsteller in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren allein auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung bzw. derjenigen des Konkurrenten, so hat sein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg, wenn dies in einer Weise glaubhaft gemacht wird, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird.

    5. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Antragsteller in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren gemäß § 155 Abs. 4 VwGO eine verschuldensabhängige Kostentragung auferlegt werden kann.

    6. Der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={7967DA56-546C-45EF-9E23-4E3E8C52BBA0}

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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