Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem Inhalt: "...es zu unterlassen, das jeweilige neu gebildete Wohnungseigentumsrecht selbst oder durch von ihm bestimmte Dritte zu nutzen oder an einen anderen als den von den Eigentümern der neu zu bildenden Wohnungseigentumsrechte gewählten Betreiber zu vermieten/zu verpachten." Berechtigter sind die jeweiligen Wohnungseigentumseigentümer der anderen neu anzulegenden Wohnungseigentumsgrundbücher als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB. Die Dienstbarkeit soll auf dem jeweiligen neu anzulegenden Wohnungsgrundbuch eingetragen werden.
Meine Frage ist, ob so was durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert werden kann. Wo liegt da der Vorteil für die Berechtigten gemäß § 1019 BGB? Es stört mich auch, dass der Eigentümer selbst das Wohnungseigentum niemals nutzen kann.
Das ganze soll eine Wertanlage sein und sicher stellen, dass die Nutzung der Wohnanlage immer gleich ist (Seniorenresidenz).