Vorlage des (auszugweisen) Ausgliederungsvertrags erforderlich ?

  • In Abt. II ist eine Vormerkung zur Sicherung der Übertragung des Erbbaurechts eingetragen für eine X - AG.

    Diese hat vor ca. 20 Jahren laut Handelsregistereintragung ihr gesamtes Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten mit Ausnahme einzelner im Ausgliederungsvertrag bestimmten Beteiligungen, der Kapital- und Gewinnrücklagen sowie einer Forderung gegen die übernehmende Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf die Y-AG gemäß § 123 Abs. 3 Zf. 1 UmwG übertragen.

    Die Vormerkung soll nun gelöscht werden und eine entsprechende Bewilligung der Y-AG liegt vor.

    Ich nehme an, dass ich den Ausgliederungsvertrag nicht benötige und mir die partielle Rechtsnachfolge auf Grund der Handelsregistereintragung nachgewiesen ist, richtig ? Andererseits könnte das Recht durch einen vorgehenden Ausgliederungsvertrag ja schon weg sein.

  • Ich sehe es ähnlich wie Melua. Der Ausgliederungsvertrag ist vorzulegen, weil nicht alles übergeht. Das musst Du aber prüfen können, weil Dir ja bekannt ist, dass mit der Übertragung auf die Y-AG letztlich nur eine partielle Übertragung vorliegt (alles - irgendwas = Teil = partiell, egal wie man das nun nennt).

    Hingegen meine ich aber nicht, dass das Recht zwingend selbst aufgeführt sein muss, um auf die Y-AG überzugehen. Das ist zwar nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich so (Recht muss für den wirksamen Übergang nach § 28 GBO bezeichnet sein), indes ist es nach der Rechtsprechung auch möglich, dass die Bezeichnung typisiert statt konkret erfolgt, etwa "alle Grundpfandrechte", "alles außer den Grundpfandrechten" usw. (ich meine, das war das OLG Schleswig und noch mal irgendeines). Wenn das im Ausgliederungsvertrag hinreichend genau bezeichnet ist (sozusagen § 28 GBO hintenrum), sehe ich keine weiteren Probleme.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Privatperson A ist als Alleineigentümer eingetragen. Er legt Berichtigungsbewilligung vom 01.08. vor:

    "Grundstück gehöre zum Vermögen des A e.K.
    A habe sämtliche Aktiva und Passiva auf die A GmbH & Co KG im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen. Auf HR wird Bezug genommen. Grundbuchberichtigung auf A GmbH & Co KG wird beantragt."

    Im HR wurde am 20.08. bei der KG eingetragen: "Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Vertrag....Teile des Vermögens (das gesamte einzelkaufmännische Unternehmen mit Ausnahme der im Vertrag vom 01.08. genannten Positionen) von A e.K. übernommen."

    Das bedeutet doch, dass ich den Vertrag einsehen muss. Reicht da die Bezugnahme auf das Registergericht am selben Ort, d.h. ich fordere die HR -Akten an?

  • Wenn mir nix vorliegt, dann schau ich immer selbst ins HR rein. Bezugnahme hin oder her. Die Akten brauchst Du nicht bzw. Sie nutzen Dir gar nix, weil keine Urkunden drin sind. Wenn Du im Registerportal nach Aufruf der HR-Nr. unter "DK (steht für Dokument)" schaust, hast Du normalerweise das, was Du suchst.

  • Ein eingetragener Kaufmann kann gem. § UMWG § 152 S. 1 UmwG auch Teile seines Privatvermögens (hier: Auflassungsvormerkung) ausgliedern. Die Einbeziehung in die Ausgliederung erfolgt in diesem Fall durch Umwidmung des Privatvermögens in das Unternehmensvermögen, die in grundbuchmäßiger Form (§ GBO § 29 GBO § 29 Absatz I 1 GBO) durch notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag nachgewiesen werden kann.

    OLG Brandenburg, Beschl. v. 8. 8. 2013 – 5 W 84/13


    Nach Einsicht in den Ausgliederungsvertrag ist das genannte Grundstück mit "ausgegliedert". Anderer vorhandener privater Grundbesitz nicht.

  • Schaue auch immer im HR in die jeweiligen Verträge rein.

    Habe hier allerdings regelmäßig Diskussionen mit Notaren bei vorgelegten Notarbescheinigungen bei Ausgliederungen. Akzeptiere diese nämlich regelmäßig nicht, da sich die genauen Gegenstände, die übertragen worden sind, nicht aus dem Registereintrag selbst ersichtlich sind. § 32 GBO ist damit nicht anwendbar. Es bringt daher auch nichts, wenn der genaue Gegenstand in der Notarbescheinigung aufgeführt ist.

    Akzeptiert ihr Notarbescheinigungen?

  • Ein eingetragener Kaufmann kann gem. § UMWG § 152 S. 1 UmwG auch Teile seines Privatvermögens (hier: Auflassungsvormerkung) ausgliedern. Die Einbeziehung in die Ausgliederung erfolgt in diesem Fall durch Umwidmung des Privatvermögens in das Unternehmensvermögen, die in grundbuchmäßiger Form (§ GBO § 29 GBO § 29 Absatz I 1 GBO) durch notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag nachgewiesen werden kann.

    OLG Brandenburg, Beschl. v. 8. 8. 2013 – 5 W 84/13


    Nach Einsicht in den Ausgliederungsvertrag ist das genannte Grundstück mit "ausgegliedert". Anderer vorhandener privater Grundbesitz nicht.

    Ich halte diese Rechtsprechung nicht für unbedenklich. Der bloße Umstand, dass jemand Kaufmann ist (so dass auch kein Sondervermögen existiert, aus dem etwas ausgegliedert werden könnte), kann nach meiner Ansicht nicht dazu führen, dass die sachenrechtlichen Übertragungserfordernisse umgangen werden können.

  • Der bloße Umstand, dass jemand Kaufmann ist (so dass auch kein Sondervermögen existiert, aus dem etwas ausgegliedert werden könnte), kann nach meiner Ansicht nicht dazu führen, dass die sachenrechtlichen Übertragungserfordernisse umgangen werden können.


    Abgesehen von § 152 UmwG (wie oben schon gesagt ist das eine gesetzliceh grundlage, nicht Rechtsprechung) ist das ja auch nicht der Fall. Entweder die Grundstücke sind eindeutig (grundbuchmäßig) im Ausgliederungsvertrag bezeichnet, dann ist nur eine Grundbuchberichtigung erforderlich. Oder sie sind es nicht, dann muß hinterher (in Erfüllung des schuldrechtlichen Übertragungsanspruchs) auf den neuen Rechtsträger aufgelassen werden (Gutachten DNotI-Report 2009, 97-100).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich stelle ja gerade in Frage, dass § 152 UmwG hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist, weil die Norm nur von der Ausgliederung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, nicht aber von der Ausgliederung von Privatvermögen spricht. Das die hM das anders sieht, ist mir klar, aber deswegen muss es ja nicht zutreffend sein.

  • Ich stelle ja gerade in Frage, dass § 152 UmwG hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist, weil die Norm nur von der Ausgliederung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, nicht aber von der Ausgliederung von Privatvermögen spricht. Das die hM das anders sieht, ist mir klar, aber deswegen muss es ja nicht zutreffend sein.


    Ja und wie soll festgestellt werden, was Teil des Unternehmens ist und was nicht? Beim Einzelkaufmann kann man das nicht unterscheiden, zumal man es ihm ja grundbuchrechtlich nicht einmal ermöglicht, sich mit der Firma des e.K. in Abt. I eintragen zu lassen, es muss der bürgerliche Name dort stehen wie bei jeder anderen natürlichen Person auch.

    Von daher muß ich marcus77 voll zustimmen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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