Vorlage der Vorsorgevollmacht einklagen?

  • Hallo zusammen,

    in meinem heutigen Fall war ursprünglich eine Vorsorgevollmacht durch die Betroffene an ihr
    Kind erteilt wurden.
    Dieses hat nun das Geld der Betroffenen auf den Kopf gehauen und Schulden im Namen der Mutter
    gemacht (sogar GV war schon im Heim).
    Betreuung wurde angeregt, Aufgabenkreise unter anderem der Widerruf der Vorsorgevollmacht.
    Die Betreuerin fragt an, ob diese auf Herausgabe der Vollmacht klagen soll, nachdem das Kind diese
    nicht einfach wieder rausrückt...

    Der Widerruf ist wohl bereits per Einschreiben gg. RS erfolgt.

  • Handelt es sich nur um eine Kontrollbetreuung ?
    Dann hätte sich mit dem Widerruf der Aufgabenkreis bereits erledigt.
    Für eine Klage dürfte der Betreuer nur mit Vermögenssorge legitimiert sein.

  • Ja, die Herausgabe sollte betrieben werden. Solange das Kind die Vollmacht im Original (bzw. in Ausfertigung) vorlegt, kann es den Rechtsverkehr täuschen (allgemeiner Teil des BGB, bin jetzt zu faul, zu lesen). Es wäre zu befürchten, dass weitere nachteilige Rechtsgeschäfte durch das Kind abgeschlossen werden.

    Außerdem sollte die Betreuerin prüfen, ob sie das Kind auf Rückzahlung der veruntreuten Gelder verklagen kann bzw. ob das Erfolgsaussichten hat. Das eilt aber nicht, die Herausgabe der Vollmacht eilt dagegen sehr!

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • @ Steinkauz
    Nein, keine Kontrollbetreuung.
    Der Aufgabenkreis beinhaltet unter anderem Widerruf von Vollmachten, VermSorge, Aufenthalt, Gesundheitsfürsorge etc.

  • Nur ganz am Rande:
    Warum bei etwas so wichtigem wie dem Vollmachtswidderruf hier nur Einschreiben mit Rückschein? Das lässt dem Ex-Betreuern noch viele Möglichkeiten, z.B. Nicht-Erscheinen bei der Post zur Abholung, falls sie das übersehen hat die Behauptung, der Umschlag sei leer gewesen ... Hier rentieren sich die Ausgaben für eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, weil damit nicht nur die Übergabe, sondern auch der Inhalt dokumentiert wird.

    Im Übrigen: Verklagen, ja, m.E. unbedingt, das Missbrauchspotential ist einfach riesig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Eine weitere Möglichkeit wäre ein Verfahren nach § 176 BGB. Allerdings benötigt dieses auch etwas Zeit, in der zwischenzeit könnte der Bevollmächtigte ggf. weitere Schäden verursachen.

  • Nicht vergessen: alle Banken, bei denen Konten unterhalten werden, und wenn einschlägig auch das Grundbuchamt, Handelsregister etc., gesondert über den Vollmachtswiderruf informieren, § 173 BGB.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • WKlar kann man auf Herausgabe klagen. Und auch den Gerichtsvollzieher kann man im Marsch setzen. Ich hatte als Notar schon mal so einen Fall. Das Ergebnis war mager. Der Gerichtsvollzieher kam ohne Vollmacht zurück. Nächster Schritt: Erzwingshaft. bringt außer Kosten aber auch nichts.

    Nur die Kraftloserklärung bringt -nach Beendigung des Verfahrens- das Ergebnis, dass es keinen guten Glauben mehr an die Vorlage der Vollmachtsurkunde gibt.

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