Erstattungen und Teilungsmasse

  • Wie der Verwalter das ganze bucht, ist für mich letztlich zweitrangig. Vorrangig ist eher meine Frage nach der Teilungsmasse. Ich würde hier zum Beispiel beanstanden, dass die Erstattung der Kosten für den Energieausweis als Einnahme in die Berechnungsgrundlage fließen. Offenbar gehen da die Meinungen aber wie befürchtet auseinander :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Gerichtskosten sind Masseverbindlichkeiten, einverstanden. Hier ging es ursprünglich um die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung. Wie wär's mit § 1 Abs 2 Nr. 3 InsVV oder Reck, ZInsO 2011, 567?

    wie will man denn hier etwas aufrechnen? Einmal abgesehen davon, dass strittig ist, ob § 1 II Nr. 3 InsVV für Masseverbindlichkeiten überhaupt anwendbar ist.

    Die Ausführungen von Reck geben da auch nicht viel her:

    Die Auswirkungen der Entscheidung IX ZR 22/05 bezüglich einer Fehlüberweisung werden falsch wiedergegeben. Das ist unverständlich, weil er seine Ausführungen in ZInsO 2008, 495 aufgreift, wofür er in ZInsO 2008, 799 abgewatscht worden ist.

    Bei der Erstattung der Kosten wiederholt er lediglich den Ansatz aus der VergVO und vergleicht dann auch noch Äpfel mit Birnen, weil er Kostenerstattungsansprüche mit Erstattungsansprüchen gegenüber den Stadtwerken gleichsetzt. Die Erstattungsansprüche gegenüber den Stadtwerken resultieren aber lediglich aufgrund einer Abrechnung der Vorschüsse und ist völlig anders gelagert als der Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner.

    Seine Ausführungen zum Transit sind i.O.

    Hiervon ab:

    Wenn aus einer Verwertungsvereinbarung der Masse ein Feststellungskostenbeitrag bei der Verwertung der Immobilie zugeflossen ist, so ist die Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage nicht zwingend. Der Verwalter kann es auch nort nicht berücksichtigen und stattdessen die Zusatzvergütung nach § 1 II Nr. 1 InsVV geltend machen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Seine Ausführungen zum Transit sind i.O.

    Ich verstehe daraus, dass es durchlaufende Posten also doch gibt.


    Das ist für mich kein durchlaufender Posten, sondern rechte Tasche/linke Tasche des IV.

    Die in's Feld geführten dP sind doch die Fehlüberweisungen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Zahlung des Prozeßfinanzierers sind auf "Einnahmen aus Kostenerstattung rechtsverfolgung" zu buchen, im SKR-Inso 04 Konto 4040. Der Zahlungsweg spielt dabei nicht unbedingt eine Rolle, denn Einnahmen und Ausgaben sind getrennt und nicht saldiert zu buchen.

  • Der SKR04-InsO ist da auch keine Hilfe, weil der, von Leuten wie auch immer, entsprechend der eigenen Vorstellungen was die Vergütungsrelevanz betrifft, definiert worden ist.

    Klammer auf Was da teilweise für ein Mist rauskommt, wenn man diesen Kontenrahmen verwendet, da könnte ich k.. Klammer zu.

    Der Zahlungsweg spielt dabei nicht unbedingt eine Rolle, denn Einnahmen und Ausgaben sind getrennt und nicht saldiert zu buchen.

    Da hast Du natürlich recht, wobei ich das Gegenkonto zu 4090 auf der Ausgabenseite noch nicht gefunden habe, so dass man saldiert buchen muss

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie sieht denn die Zeitschiene aus, wann wurden Energiepass und Grundsteuer gezahlt und wann der Kaufvertrag geschlossen?


    Kaufvertrag wurde im November geschlossen. Daraus ergibt sich, dass der Käufer die rückständigen Grundsteuern zahlt. Zum Energieausweis habe ich nichts gefunden. Der Energieausweis wurde rund 1 Monat vor Beurkundung angefertigt und aus der Masse gezahlt. Die Grundsteuern 2 Monate nach Beurkundung.

    Es werden 190.000,- abgesondert. Die Zahlung der Grundsteuern durch die Masse würde ich als neg. Betrag auf dem Aufwandskonto buchen und die Erstattung der Kosten des Ernergieausweises als neg. Betrag auf dem Erlöskonto (wegen zeitlicher Abfolge). Damit gehen lediglich die 10.000,- in die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung ein.

    Alternativ können die Zahlungen für Ernergieausweis und Grundsteuern auch auf Geldtransit gebucht werden. Hauptsache, das Konto ist nachher glatt (leider nicht immer der Fall).

    Auskehr an Absonderungsgläubiger --> 200.000,-- €
    somit sind Drittrechte-
    Einnahmen und -Ausgaben ausgeglichen

    Einnahme Massekostenbeitrag --> 10.000,-- €
    Einnahme gezahlte Grundssteuer --> 10.000,-- €
    Einnahme Kosten d. Energiepaßes --> 2.500,-- €
    Zahlung an Absonderungsgläubiger 175.000,-- €


    Das Konto "Geldtransit" ist aussschließlich für Zahlungen zwischen verschiedenen Bankkonten oder Bank und Kasse zu bebuchen.

  • Bevor man die vereinbarten Festsellungskosten als Berechnungsmasse heranzieht, prüft man, ob dies sinnvoll ist (idR ist es dies nicht) und führt stattdessen die Vergleichsrechnung durch...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Einnahme Massekostenbeitrag --> 10.000,-- €
    Einnahme gezahlte Grundssteuer --> 10.000,-- €
    Einnahme Kosten d. Energiepaßes --> 2.500,-- €
    Zahlung an Absonderungsgläubiger 175.000,-- €

    Das würde im konkreten Fall dazu führen, dass neben dem Massekostenbeitrag auch die Einnahmen aus Grundsteuer und Energiepass in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung eingehen, da ja die Zahlung an den Absonderungsberechtigten in Höhe von 177.500,- (nicht 175.000,-) erfolgt. Ist das richtig angesichts der Vereinbarungen mit dem Käufer?

    Ich buche nicht, ich sehe nur Gebuchtes.

  • Es sind ja auch Einnahmen, warum sollten Sie nicht als solches gebucht werden? Die Ausgaben wären ja auch angefallen, wenn es keine Einnahmen gegeben hätte.

    Einmal editiert, zuletzt von RGSilberer (23. Januar 2015 um 11:34) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Es steht außer Frage, dass es Einnahmen sind. Aber sind es auch solche, die Eingang in die Berechnungsgrundlage finden? Ich meine nein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es steht außer Frage, dass es Einnahmen sind. Aber sind es auch solche, die Eingang in die Berechnungsgrundlage finden? Ich meine nein.

    Beim Energiepass würde ich die Zurechnung zu den Einnahmen nicht beanstanden - zumal die vertragliche Regelung noch unklar ist.

    Es wurden 200.000,- als Kaufpreis gebucht, wurden auch 200.000,- als Kaufpreis vereinbart und nur eine Regelung getroffen, dass der Käufer davon 10.000,- rückständige Grundsteuern zu tragen hat?

  • Es steht außer Frage, dass es Einnahmen sind. Aber sind es auch solche, die Eingang in die Berechnungsgrundlage finden? Ich meine nein.

    Beim Energiepass würde ich die Zurechnung zu den Einnahmen nicht beanstanden - zumal die vertragliche Regelung noch unklar ist.

    Es wurden 200.000,- als Kaufpreis gebucht, wurden auch 200.000,- als Kaufpreis vereinbart und nur eine Regelung getroffen, dass der Käufer davon 10.000,- rückständige Grundsteuern zu tragen hat?


    Ja und ja :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Na gut, dann will ich das mal so lassen. Auch wenn ich es nach wie vor nicht richtig richtig finde. Mir will einfach nicht einleuchten, warum Sachen, die 1 zu 1 als Einnahme und Ausgabe gebucht werden, die Teilungsmasse erhöhen können. Aber in der InsO gibt es ja viele Sachen, die nicht so wirklich logisch sind :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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