Stundungsaufhebung, Versagung und jetzt Betreuung

  • Ein blöder Fall, bei dem ich nicht weiter weiß :D
    Schuldner befindet sich in der WVP, klassisches 0-Masse-Verfahren. Treuhänder teilt mit, dass der Schuldner nicht mehr reagiere, insbesondere nicht mitteile, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Im Rahmen der Stundung wird der Schuldner zur Erklärung aufgefordert, keine Reaktion, Stundung wird aufgehoben (rechtskräftig). Treuhänder stellt Versagungsantrag nach § 298 InsO, Versagung erfolgt. Jetzt meldet sich die Ehefrau des Schuldners und teilt mit, sie sei zur Betreuerin ihres Mannes bestellt worden. Der Schuldner habe immer alle Post versteckt, so dass sie erst jetzt Kenntnis vom Beschluss über die Versagung bekommen habe (Betreuerin ist sie seit Oktober 2014). Sie bittet darum, die RSB nicht zu versagen. Was nun? Ich hab die Akte grad nicht greifbar, meine aber, dass auch die Versagung bereits rechtskräftig ist. Selbst wenn nicht, müsste der Schuldner immer noch die 119,- € zahlen, was er nicht kann (Hartz4). Wie krieg ich hier die Kuh vom Eis? Pech für den Schuldner? Mir widerstrebt das hier, denn der Schuldner ist ja offensichtlich krank. Ideen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Stundung wurde deutlich vor Einrichtung der Betreuung aufgehoben, die Versagung erfolgte während der laufenden Betreuung. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Also würde ich die Wirksamkeit der Zustellung nicht anzweifeln.
    An Wiedereinsetzung dachte ich auch schon.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ... Pech für den Schuldner? Mir widerstrebt das hier, denn der Schuldner ist ja offensichtlich krank. Ideen?

    Naja, Du scheinst Dich ja letztlich innerlich schon festgelegt zu haben. Insofern ist die Wiedereinsetzung wahrscheinlich dann der richtige Weg. Und stören wird es wahrscheinlich auch niemanden. Auf der anderen Seite: "krank" sind ja alle in den Fällen des § 298 InsO. Wenn sich bei mir welche nach einem halben Jahr melden, dann sagen die immer, sie waren psychisch nicht auf der Höhe, Scheidung, Arbeitslosigkeit usw. usf. Muss man dann nicht bei allen die WE zulassen und öffnet man dann nicht ein ziemlich großes Fass ? Aber ich sag's ja immer wieder: spätestens nach der Neuordnung zum 01.07.2014 ist für mich der § 298 InsO tot. Bringt garnix und macht nur Ärger ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • [quote='Maus','Stundungsaufhebung, Versagung und jetzt Betreuung']... spätestens nach der Neuordnung zum 01.07.2014 ist für mich der § 298 InsO tot. Bringt garnix und macht nur Ärger ;)


    ...und wenn die WVP durch eine Rückstellung gespeist wird, trifft es eh nur noch die armen und kranken Schuldner....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [quote='Maus','Stundungsaufhebung, Versagung und jetzt Betreuung']... spätestens nach der Neuordnung zum 01.07.2014 ist für mich der § 298 InsO tot. Bringt garnix und macht nur Ärger ;)


    ...und wenn die WVP durch eine Rückstellung gespeist wird, trifft es eh nur noch die armen und kranken Schuldner....

    Die sollten dann aber während der WVP nochmal ordentlich auf'n Putz hauen. Dann lohnt sich so'n 298er doch noch. Kann man gleich Neuforderungen noch mit erledigen...

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  • Die Betreuerin kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Da hier eine Betreuung eingerichtet worden ist, kann man schon von einer echten Erkrankung des Schuldners sprechen. Ich würde mir sodann das Gutachten aus der Betreuungsakte ansehen. Da findest du bestimmt Anhaltspunkte, dass die Krankheit lange vor der Einrichtung der gesetzlichen Betreuung bestand. So ist es jedenfalls in einer Vielzahl der Fälle (Erfahrung aus meiner Zeit als Betreuungsrechtspflegerin).

  • Der Schuldner stand bereits 2010-2011 unter Betreuung. Dann ist er weiter weg gezogen und ab da lief es nicht mehr so gut im Verfahren.
    Die Stundung wurde im Februar 2014 aufgehoben. Würdet ihr hier Wiedereinsetzung schon bei der Aufhebung der Stundung zulassen oder erst bezüglich der RSB-Versagung?

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  • Ich würde die Wiedereinsetzung bei der Stundungsaufhebung vornehmen.

    Wenn man denn dann eine Wiedereinsetzung vorhat, meine ich auch, dass man konsequenterweise da anfangen muss.

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  • Da hier eine Betreuung eingerichtet worden ist, kann man schon von einer echten Erkrankung des Schuldners sprechen.

    Das sagt nichts über die Prozessfähigkeit des Schuldners vor Anordnung der Betreuung aus. Mangels eigener Sachkunde (die nicht durch Kaffeesatzlesen im Betreuungsgutachten ersetzt werden kann) wird die Frage nur mittels eines Sachverständigengutachtens zu klären sein.

    Zu beachten wäre ferner § 234 Abs. 3 ZPO.

    Unklar bleibt auch, wie nachfolgend die Beseitigung des Versagungsbeschlusses konstruiert werden soll. Diesbezüglich kommt auch zum Tragen, dass die Betreuerin offenbar in Kenntnis der Tatsache, dass der Schuldner Post versteckt, nichts dagegen unternommen hat.

    Wenn die Versagung nach Anordnung der Betreuung (und in Unkenntnis der Betreuung) erfolgte, dürfte eine Zustellung des Versagungsbeschlusses an den Schuldner nicht wirksam gewesen sein (vgl. § 53 ZPO). Ferner ist ggf. § 189 ZPO zu berücksichtigen.

  • Da hier eine Betreuung eingerichtet worden ist, kann man schon von einer echten Erkrankung des Schuldners sprechen.

    Das sagt nichts über die Prozessfähigkeit des Schuldners vor Anordnung der Betreuung aus. Mangels eigener Sachkunde (die nicht durch Kaffeesatzlesen im Betreuungsgutachten ersetzt werden kann) wird die Frage nur mittels eines Sachverständigengutachtens zu klären sein.

    Zu beachten wäre ferner § 234 Abs. 3 ZPO.

    Unklar bleibt auch, wie nachfolgend die Beseitigung des Versagungsbeschlusses konstruiert werden soll. Diesbezüglich kommt auch zum Tragen, dass die Betreuerin offenbar in Kenntnis der Tatsache, dass der Schuldner Post versteckt, nichts dagegen unternommen hat.

    Wenn die Versagung nach Anordnung der Betreuung (und in Unkenntnis der Betreuung) erfolgte, dürfte eine Zustellung des Versagungsbeschlusses an den Schuldner nicht wirksam gewesen sein (vgl. § 53 ZPO). Ferner ist ggf. § 189 ZPO zu berücksichtigen.

    Die Betreuerin hat jetzt erst herausgefunden, dass der Schuldner Post versteckt. Das kann man ihr dann wohl kaum vorhalten. Die Versagung ist nach Anordnung der Betreuung erfolgt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Treuhänder hat nun mitgeteilt, dass er noch eine Zahlung gefunden habe, die bislang diesem Verfahren nicht habe zugeordnet werden können. Somit ist die Mindestvergütung gedeckt. Und das bereits vor Erlass meines Versagungsbeschlusses. Zugestellt wurde bislang nur an den Schuldner, nicht an die Betreuerin. Dann könnte ich mich doch einfach darauf zurückziehen, dass die Mindestvergütung gezahlt ist und der Versagungsbeschluss nicht wirksam zugestellt werden konnte. Verfahren wird fortgesetzt, Stundung bleibt aufgehoben, fertig. Einwände?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Treuhänder hat nun mitgeteilt, dass er noch eine Zahlung gefunden habe, die bislang diesem Verfahren nicht habe zugeordnet werden können. Somit ist die Mindestvergütung gedeckt. Und das bereits vor Erlass meines Versagungsbeschlusses. Zugestellt wurde bislang nur an den Schuldner, nicht an die Betreuerin. Dann könnte ich mich doch einfach darauf zurückziehen, dass die Mindestvergütung gezahlt ist und der Versagungsbeschluss nicht wirksam zugestellt werden konnte. Verfahren wird fortgesetzt, Stundung bleibt aufgehoben, fertig. Einwände?

    Von mir aus keine.

    Hoffentlich musst du wegen der weiter aufgehobenen Stundung nächstes Jahr nicht wieder 298 spielen.

    Ggf. zugleich vorsorglicher Hinweis an die betreuende Ehefrau, die nächstjährige Mindestvergütung sicher anzusparen.

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