Hallo.
Ich habe in einem Betreuungsverfahren die Erbin bezüglich einer Wiedereinziehung angehört. Diese beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, der dazu Stellung nahm (Einrede der Verjährung bezgl. eines Teilbetrages). Ich habe einen Beschluss erlassen über den gesamten Betrag. Der Rechtsanwalt hat Beschwerde eingelegt. Ich habe nicht abgeholfen und das ganze ging ans Landgericht. Diese haben bezüglich des Teilbetrages meinen Beschluss aufgehoben mit folgender Kostenentscheidung: Die außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt. Beschwerdewert 4.400€
Die Staatskasse hat gegen die Entscheidung des Landsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Der BGH hat die Entscheidung des LG bestätigt: Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betreiligten zu 2 (Staatskasse) zurückgewiesen. Beschwerdewert 4.400€.
Nun beantragt der Rechtsanwalt folgende Festsetzung gegen die Staatskasse: eine verfahrensgebühr für das AG verfahren aus 9020€ (mein gesamter Wiedereinziehungswert)
und eine Verfahrensgebühr für das LG verfahren aus 4.400€ nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz.
Der Bezirksrevisor ist der Meinung, dass aufgrund der Kostenentscheidung des Landgerichts nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet werden können.
Wie seht ihr das?