Kosten der Beschwerdeführerin

  • Hallo.
    Ich habe in einem Betreuungsverfahren die Erbin bezüglich einer Wiedereinziehung angehört. Diese beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, der dazu Stellung nahm (Einrede der Verjährung bezgl. eines Teilbetrages). Ich habe einen Beschluss erlassen über den gesamten Betrag. Der Rechtsanwalt hat Beschwerde eingelegt. Ich habe nicht abgeholfen und das ganze ging ans Landgericht. Diese haben bezüglich des Teilbetrages meinen Beschluss aufgehoben mit folgender Kostenentscheidung: Die außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt. Beschwerdewert 4.400€
    Die Staatskasse hat gegen die Entscheidung des Landsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Der BGH hat die Entscheidung des LG bestätigt: Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betreiligten zu 2 (Staatskasse) zurückgewiesen. Beschwerdewert 4.400€.

    Nun beantragt der Rechtsanwalt folgende Festsetzung gegen die Staatskasse: eine verfahrensgebühr für das AG verfahren aus 9020€ (mein gesamter Wiedereinziehungswert)
    und eine Verfahrensgebühr für das LG verfahren aus 4.400€ nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz.

    Der Bezirksrevisor ist der Meinung, dass aufgrund der Kostenentscheidung des Landgerichts nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet werden können.

    Wie seht ihr das?

  • Hallo.
    Wie seht ihr das?

    Jedenfalls nicht wie der Herr Gebirgsrevisor. Der Wortlaut der Kostenentscheidung III. Instanz lässt für mich keinen Raum für die vorgenommene Auslegung.

  • ... Nun beantragt der Rechtsanwalt folgende Festsetzung gegen die Staatskasse: eine verfahrensgebühr für das AG verfahren aus 9020€ (mein gesamter Wiedereinziehungswert) und eine Verfahrensgebühr für das LG verfahren aus 4.400€ nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz. Der Bezirksrevisor ist der Meinung, dass aufgrund der Kostenentscheidung des Landgerichts nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet werden können. Wie seht ihr das?


    Er ist der Meinung, dass sich "Die außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt. Beschwerdewert 4.400€" auch auf die AG_vertretung bezieht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Na hätte er lieber mal die Kosten der Rechtsbeschwerde als die der ersten Instanz gegen die Staatskasse geltend gemacht.

  • ... Nun beantragt der Rechtsanwalt folgende Festsetzung gegen die Staatskasse: eine verfahrensgebühr für das AG verfahren aus 9020€ (mein gesamter Wiedereinziehungswert) und eine Verfahrensgebühr für das LG verfahren aus 4.400€ nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz. Der Bezirksrevisor ist der Meinung, dass aufgrund der Kostenentscheidung des Landgerichts nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet werden können. Wie seht ihr das?


    Er ist der Meinung, dass sich "Die außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt. Beschwerdewert 4.400€" auch auf die AG_vertretung bezieht.


    :daumenrau
    Dagegen richtet sich auch die Stellungnahme der Bezirksrevisorin. Ich habe mich wahrscheinlich missverständlich ausgedrückt. Sorry.

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