PKH und Differenzvergütung

  • Hallo zusammen,

    komme gerade gedanklich irgendwie nicht weiter, daher bitte ich euch mal wieder um Mithilfe.
    Zur Vereinfachung hier mal ein Beispiel mit glatten Zahlen:

    PKH Vergütung 250,00 Euro
    Differenzvergütung 250,00 Euro
    Wahlanwaltsverg. 500,00 Euro.

    Die PKH Vergütung wurde ausgezahlt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gequotelt und es ergab sich ein Erstattungsanspruch des PKH-Anwalts (§ 126 ZPO) in Höhe von 150,00 Euro. Ein Übergangsanspruch ergab sich nicht.

    Die PKH-Partei hat Raten - PKH. Sind nunmehr noch weitere Raten auf die restliche Differenzvergütung (sprich die 100,00 Euro, die nicht mit festgesetzt sind) von der PKH-Partei einzuziehen?

    Ich hoffe mal, dass die Sachverhaltsschilderung insoweit schon mal verständlich war und danke euch schon jetzt für die Unterstützung meiner grauen Zellen ;)

  • Es ist nun halt mal so , das bei Kostenquotelung die Differenzvergütung nicht vollständig vom Erstattungspflichtigen zu erlangen ist.
    Wer haftet also für den Rest ?

  • Sofern der Anwalt die Erstattung der Wahlanwaltsvergütung beantragt hat, sind die Raten bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung abzüglich der Festsetzung nach § 126 ZPO (350,00 EUR) einzuziehen. Die Auszahlung der weiteren Vergütung (100,00 EUR) erfolgt dann, wenn die Raten komplett eingegangen sind.

  • Ok, danke euch beiden.
    So hatte ich es auch veranlasst, wobei meine KBin dann die komplette Differenzvergütung einziehen wollte :gruebel:

    Deshalb nochmal die hier die Rückfrage von mir ;)

  • Ich habe hier eine echt verzwickte PKH-Sache geerbt, und langsam sehe ich nicht mehr durch:

    Mutter (K) verklagt Tochter (B) auf Zahlung. K hat PKH mit Raten, B PKH ohne Raten.
    Laut Urteil trägt die Kosten des Rechtsstreits B.
    (Wie mir gerade erst aufgefallen ist, ist die Schlusskostenrechnung (vom Januar 2018) falsch, da dort der von der Klägerin geleistete Vorschuss verrechnet wurde. Vorschuss wurde angefordert und gezahlt, bevor die K PKH beantragt hat)

    Da B PKH oR hat, wurde die PKH-Vergütung des Klägervertreters zunächst von der K in Raten eingezogen. Gleichzeitig wurde aber auch die PKH-Vergütung gegen die B ins Soll gestellt.
    Die verrechneten GK und die Differenzvergütung wurden nach § 104 ZPO gegen die B festgesetzt.

    Dann bekam ich die Akte vorgelegt wegen der Ratenüberwachung. Wegen eines Ratenrückstandes wurde nach Anhörung die PKH aufgehoben.

    Wie sich danach herausstellte, irrtümlich. Aber es wurde kein Rechtsmittel dagegen eingelegt.

    Es stellte sich nämlich heraus, dass B die gegen sie ins Soll gestellten Kosten gezahlt hat. Mithin hatte K schon zu viel gezahlt. Die die Differenzvergütung übersteigende Zahlung wurde bereits zurückerstattet.

    Zum Zwecke der Auszahlung der Differenzvergütung an den Klägervertreter wurde die vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurückgereicht.
    Kann ich diese trotz Aufhebung festsetzen (Zahlungen in der Höhe sind ja an die Staatskasse erfolgt) und den Betrag der B ins Soll stellen?
    Der Klägervertreter hat versichert, bisher keine weiteren Zahlungen erhalten zu haben als die PKH-Vergütung.

    Wenn B diese Kosten zahlt, muss K ja wieder dieser Betrag erstattet werden. Frage ich denn regelmäßig bei der Landeskasse an, oder wie soll das praktisch laufen :gruebel: ?

    Den KFB muss ich dann einschränken. Hat das jemand schon mal gemacht und wenn ja, einen Textbaustein hierfür parat?

    Nächste Überlegung:
    Da nach Einschränkung des KFB ja nur noch der Anspruch von K gegenüber B aus den verrechneten GK überbleibt, und die GK ja gar nicht verrechnet werden durften: kann ich jetzt noch veranlassen, dass die Schlusskostenrechnung geändert wird?

    Denn dann würden nach Einschränkung des KFB nur noch die festgesetzten Zinsen verbleiben.

    2 Mal editiert, zuletzt von er.Klärwerk (12. Juli 2019 um 09:54) aus folgendem Grund: Ergänzung Sachverhalt

  • Zur Vorgeschichte:
    Soweit die PKH-Vergütung schon durch Raten abgedeckt ist, findet kein Rechtsübergang nach § 59 RVG statt (Ist in meinem Bundesland durch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung geregelt. Vergleichbare Regelungen müsste es eigentlich auch in den anderen Bundesländern geben).

    Zur aktuellen Frage:
    Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, hat die Klägerin ratenweise nunmehr die gesamte Wahlanwaltsvergütung eingezahlt. Deren beigeordneter Anwalt will deshalb Auszahlung nach § 50 RVG der Differenzvergütung.

    Die Frage wäre also, ob trotz aufgehobener PKH weiterhin eine Auszahlung nach § 50 RVG erfolgen kann. § 50 RVG gibt es ja nur, weil der Anwalt selbst wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO seine Wahlanwaltsvergütung gegen die PKH-Partei nicht geltend machen kann. Diese Beschränkung ist durch die Aufhebung der PKH nicht mehr gegeben. Andererseits sind die auf die Differenzvergütung entfallenden Raten erst mal zu Recht während der PKH erhoben worden und der Rechtsanwalt konnte in dieser Zeit seine Forderung nicht geltend machen. Muss man in der Kommentierung und bei Juris mal nachschauen, ob es dazu was gibt. Aus dem Bauch heraus würde ich vermuten, dass man die während des PKH-Zeitraums zu Recht erhobenen Beträge auch nach Aufhebung der PKH noch an den Anwalt auszahlen darf.

    Verstehe ich Deine Frage richtig, dass Du die Differenzvergütung gegen die Beklagte zum Soll stellen willst? Auf welcher rechtlichen Grundlage? Wo siehst Du dort einen Rechtsübergang?

    Zur Schlusskostenrechnung: Du bist dem Kostenbeamten gegenüber nicht weisungsbefugt (Das sind gem. § 36 KostVfg nur die Vorstände der Justizbehörde und der Bezirksrevisor/Kostenprüfungsbeamte). Aber gem. § 28 Abs. 1 KostVfg ist der Kostenbeamte berechtigt und verpflichtet, fehlerhafte Kostenrechnungen zu korrigieren. Es spricht also nichts dagegen, dass Du den Kostenbeamten bittest, seine Kostenrechnung im Hinblick auf § 31 Abs. 3 GKG noch mal zu überdenken.

  • Verstehe ich Deine Frage richtig, dass Du die Differenzvergütung gegen die Beklagte zum Soll stellen willst? Auf welcher rechtlichen Grundlage? Wo siehst Du dort einen Rechtsübergang? Grundlage ist das Urteil, wonach die Beklagte die Kosten zu tragen hat, und nicht die Klägerin.

    ...

  • Verstehe ich Deine Frage richtig, dass Du die Differenzvergütung gegen die Beklagte zum Soll stellen willst? Auf welcher rechtlichen Grundlage? Wo siehst Du dort einen Rechtsübergang? Grundlage ist das Urteil, wonach die Beklagte die Kosten zu tragen hat, und nicht die Klägerin.

    ...


    Da der Übergang nach § 59 RVG jedoch erst mit Auszahlung der VKH-Vergütung eintritt, kann dieser hinsichtlich der Differenzvergütung nie vorkommen.

    Deren Auszahlung erfolgt ja erst nach Einzug der weiteren Vergütung.

  • Zur Vorgeschichte:
    Soweit die PKH-Vergütung schon durch Raten abgedeckt ist, findet kein Rechtsübergang nach § 59 RVG statt (Ist in meinem Bundesland durch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung geregelt. Vergleichbare Regelungen müsste es eigentlich auch in den anderen Bundesländern geben).

    Punkt 2.3.1 VV Vergütungsfestsetzung: "Dabei berücksichtigt er, dass ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütung durch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist." Ist das damit gemeint?

    Wenn ich keinen Übergangsanspruch feststelle, muss ich doch den KFB gar nicht einschränken. :gruebel:

  • Verstehe ich Deine Frage richtig, dass Du die Differenzvergütung gegen die Beklagte zum Soll stellen willst? Auf welcher rechtlichen Grundlage? Wo siehst Du dort einen Rechtsübergang? Grundlage ist das Urteil, wonach die Beklagte die Kosten zu tragen hat, und nicht die Klägerin.

    ...

    Das Urteil wirkt ja erst mal zwischen den Parteien, weshalb die obsiegende Partei einen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen und ihre Forderung selbst vollstrecken kann. Die Staatskasse hat (außer hinsichtlich der nach § 59 RVG übergegangenen Beträge) keine Veranlassung, sich da von Amts wegen ´reinzumengen. Sonst wäre der KFB für den Differenzbetrag ja auch unnötig.

    Wenn der schon erlassene KFB wirklich einer nach § 104 ZPO hinsichtlich der Differenzvergütung ist, ist der nach wie vor richtig. Die Auszahlung nach § 50 RVG ist doch nur die Zahlung des Mandanten über den Weg der Staatskasse an seinen eigenen Anwalt. Ich frage bei KFB ohne PKH doch auch nicht, ob die Partei ihren Anwalt schon bezahlt hat. Hat auf den Erstattungsanspruch dieser Partei gegen ihren Prozessgegner ja auch keine Auswirkung.

    Bei der VV-Vergütungsfestsetzung meinte ich diesen Satz. Ja.

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Und zwar habe ich nach einiger Zeit wieder Kostenfestsetzungssachen etc. übernommen und daher auch mit PKH/ VKH zu tun.
    Ich möchte nun die bewilligte PKH wegen Nichtzahlung der Raten aufheben. So weit, so gut.
    Im Anschluss werden die Gerichtskosten, für die die PKH-Partei haftet, und die Rechtsanwaltskosten (soweit ausgezahlt, also Anspruch auf die Landeskasse übergegangen ist) eingezogen.

    Jetzt sehe ich auf dem Eureka-Vordruck, dass man auch einen Verfügungspunkt "weitere Vergütung nach § 50 RVG gegen Sollstellung einziehen" wählen kann. Ich habe mich gewundert und eine Gesetzesänderung vermutet...aber keine gefunden. Die Ansprüche aus der weiteren Vergütung können doch nie auf die Landeskasse übergegangen sein:gruebel:. Wenn ich PKH aufhebe, zahle ich die evt. bisher auf die Differenzvergütung gezahlten Beträge nach entsprechender Festsetzung an den RA aus. Wenn noch nicht darauf gezahlt wurde, kann der RA, weil § 122 ZPO nicht mehr gilt, gemäß § 11 RVG gegen seine Partei vorgehen.

    Bin ich nun völlig daneben, oder ist das Formular schlichtweg falsch??


  • Jetzt sehe ich auf dem Eureka-Vordruck, dass man auch einen Verfügungspunkt "weitere Vergütung nach § 50 RVG gegen Sollstellung einziehen" wählen kann. Ich habe mich gewundert und eine Gesetzesänderung vermutet...aber keine gefunden. Die Ansprüche aus der weiteren Vergütung können doch nie auf die Landeskasse übergegangen sein:gruebel:. Wenn ich PKH aufhebe, zahle ich die evt. bisher auf die Differenzvergütung gezahlten Beträge nach entsprechender Festsetzung an den RA aus. Wenn noch nicht darauf gezahlt wurde, kann der RA, weil § 122 ZPO nicht mehr gilt, gemäß § 11 RVG gegen seine Partei vorgehen.

    Bin ich nun völlig daneben, oder ist das Formular schlichtweg falsch??

    Das stimmt, bei der Aufhebung kommt die Anforderung der weiteren Vergütung nicht in Betracht. Nur bei Anordnung einer Einmalzahlung oder von Raten wird die weitere Vergütung in Rechung gestellt und bei Zahlung dann an den RA gezahlt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!