Auflösung eines geerbten Sparbuchs und Girokontos - Genehmigung?

  • Hallo! Ich bin ja noch neu beim Betreuungsgericht... Also hier mein aktuelles Problem: ich habe nun eine Betreute, die ihren Mann alleine beerbt hat. Betreuer ist seit dem Tod des Mannes ein Neffe. Der hat vor einigen Monaten Giro- und Sparkonto des Verstorbenen aufgelöst. Meine damals zuständige Kollegin hat das zur Kenntnis genommen, was mich etwas irritiert hat. Auf meine Frage, warum das nicht genehmigt sei (habe die RL geprüft) sagte sie, dass es sich ja um übertragene Konten handele, für deren Auflösung man keine Genehmigung benötige. Leider kann ich das nicht ganz nachvollziehen. Meine Betreute ist ja dann Kontoinhaberin gewesen. Sollte es nicht egal sein bei der Auflösung, wie man Inhaber geworden ist?:gruebel::gruebel::gruebel:

    Danke euch!

  • Ich sehe das auch so wie du.
    Es war Sparguthaben der Betreuten ,wie sie es erworden hat ist egal und der Betreuer hätte zur Verfügung darüber eine Genhmigung beantragen müssen.

  • Wenn auf dem Konto seit dem Todestag nichts mehr passiert ist außer die Restabwicklung des ehemaligen Kontoinhabers (restliche Miete, restliche Rente etc.) und der Betreuer nicht über das Konto verfügt hat, sondern das Konto dann nur nach Vorlage des Erbscheins von der Bank auf das Konto der Erbin aufgelöst wurde, sehe ich keinen Genehmigungsbedarf. Es handelt sich letztendlich nicht um eine Kontoauflösung durch den Betreuer sondern um eine durch die Bank ausgeführte Kontoauflösung auf ein Konto der Betreuten aufgrund des vorgelegten Erbscheins.

  • Wenn auf dem Konto seit dem Todestag nichts mehr passiert ist außer die Restabwicklung des ehemaligen Kontoinhabers (restliche Miete, restliche Rente etc.) und der Betreuer nicht über das Konto verfügt hat, sondern das Konto dann nur nach Vorlage des Erbscheins von der Bank auf das Konto der Erbin aufgelöst wurde, sehe ich keinen Genehmigungsbedarf. Es handelt sich letztendlich nicht um eine Kontoauflösung durch den Betreuer sondern um eine durch die Bank ausgeführte Kontoauflösung auf ein Konto der Betreuten aufgrund des vorgelegten Erbscheins.

    Bitte noch einmal in juristischen Worten...
    Mit dem Tod des Erblassers wurde die Erbin - hier: die Betroffene - Inhaberin des Kontos. Die Betroffene selbst hat nicht gehandelt, der Betreuer hat dafür gesorgt, dass das Konto letzten Endes aufgelöst wurde.
    Deine Argumentation kann ich ehrlich gesagt in nichts einordnen...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn der Betreuer mit dem Erbschein zur Bank geht und das auf den Konten des Erblassers vorhandene Vermögen auf ein Girokonto der Betreuten auszahlen/übertragen lässt, erteile ich dafür keine Genehmigung. Ich überwache nur, dass alle Konten des Erblassers auf Konten der Betreuten gutgeschrieben wurden und ich lasse mir die Abrechnungen der Erblasserkonten ab dem Todestag vorlegen.

  • ... das ist aber auch eine Verfügung über (durch von Todes wegen erworbener) Konten der Betroffenen. Ergo genehmigungspflichtig.

    Genau darauf wollte ich hinaus!
    Wie sagte unser BÜR-Dozent immer? "Gabü!" Ein bestehendes Recht muss "geändert, aufgehoben, belastet oder übertragen" werden, dann liegt ein Verfügungsgeschäft vor.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn der Betreuer das bestehende Konto des Erblassers einfach nur auf den Betreuten umgeschrieben hätte,wäre keine Genehmigung notwendig gewesen. Da er aber das Konto aufgelöst und über das Guthaben verfügt hat,brauchte er eine Genehmigung.

  • Wenn der Betreuer das bestehende Konto des Erblassers einfach nur auf den Betreuten umgeschrieben hätte,wäre keine Genehmigung notwendig gewesen. Da er aber das Konto aufgelöst und über das Guthaben verfügt hat,brauchte er eine Genehmigung.

    sehe ich genauso

    ich auch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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