§ 208 InsO in der WVP

  • Hallo liebe Forum-Gemeinde,

    ich habe hier einen etwas außergewöhnlichen Fall und würde mich über eure Meinungen/Überlegungen dazu freuen:

    TH nimmt während und kurz nach Ende der WVP vom Arbeitgeber zu hoch abgeführte pfändbare Beträge ein und zahlt sie nicht wieder aus, weil er sie zur Deckung der Verfahrenskosten verwenden will, die sonst nicht gedeckt sind. Er beruft sich ebenfalls auf Masseunzulänglichkeit und meint, dass die Überzahlung eine "nachrangige" Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 3 sei.

    Können diese Bestimmungen auch nooch in der WVP angewendet werden? M. E. beziehen sie sich doch eigentlich nur auf das Insolvenzverfahren.
    Wie sieht Ihr das?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Man scheitert doch m.E. schon an der Masse. Der Begriff "Masse" bezieht sich doch auf § 35 InsO, betrifft also nur das laufende Verfahren.

    Nach Aufhebung hat der Schuldner nur seine "pfändbaren Bezüge" abgetreten. Nimmt der TH mehr ein als pfändabr ist, ist es nicht von der Abtretungserklärung umfasst und zu erstatten.

  • Nein, die Masseunzulänglichkeit ist erst in der WVP entstanden und angezeigt worden

    Zu august august:
    Genau deshalb hat der TH ja gesagt, dass er ungerechtfertigt bereichert ist und wegen der Masseunzulänglichkeit eben gerade nicht zurückzahlen will.

  • Aber in der Wohlverhaltensphase gibt es keine Masseunzulänglichkeit.

    Eben weil es allein schon keine Masse mehr gibt. Und was wäre die Folge? Abwickeln und einstellen geht ja nicht mehr, da das Verfahren ja bereits aufgehoben wurde.

  • Das habe ich bisher auch so gesehen. Der TH bezieht sich aber auf die Anm. 31 zu § 286 InsO im Frankfurter Kommentar 7. Auflage.
    Danach gelten für das Restschuldbefreiungsverfahren die allgemeinen Regeln der InsO soweit sie nicht durch die §§ 286 ff InsO abgeändert werden.
    Diesen Hinweis konnte ich bisher nicht wirklich entkräften.

  • Das habe ich bisher auch so gesehen. Der TH bezieht sich aber auf die Anm. 31 zu § 286 InsO im Frankfurter Kommentar 7. Auflage.
    Danach gelten für das Restschuldbefreiungsverfahren die allgemeinen Regeln der InsO soweit sie nicht durch die §§ 286 ff InsO abgeändert werden.
    Diesen Hinweis konnte ich bisher nicht wirklich entkräften.

    Da steht zwar, dass die allgemeinen Regeln 1 -7 Teil und 9 - 11 Teil geltend, was diese Aussage bezwecken soll, ist jedoch unklar, insbesondere wenn man sich in der WVP den Insolvenzplan (Teil 6) ansieht oder aber das Nachlassinsolvenzverfahren (Teil 10).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielen Dank für die Antworten.
    Ich habe inzwischen eine Begründung gefunden, die ausreicht, um die Anwendung der Masseunzulänglichkeit in der WVP abzulehnen. Dem TH habe ich heute entsprechend geschrieben.

  • Die These, es gäbe keine Masse mehr in der (Rest-) WVP habe ich - sorry - immer für Unfug gehalten. So wurde früher behauptet, es könne aus Einnahmen während der Rest-VWP ncht auf noch offene Masseschuldansprüche zugeteilt werden. Ebenso wurde diskutiert, ob Rückstellungen im laufenden Verfahren für die Kosten der Rest-WVP gebildet werden dürften (ich habe dies vor Jahren unter dem Aspekt der aufschiebend bedingten Massekostenschuld bejaht).
    Grund: wieso soll das Vermögen, was der Gesetzgeber eindeutig der nachverfahrendlichen Haftung zuordnet, keine Insolvenzmasse darstellt, sondern eine von der Befriedigungsreihenfolge der §§ 54, 55 InsO zu scheidendes nicht massezogehöriges Sondervermögen darstellen soll, hat sich mir bis heute nicht erschlossen. Aber offenbar - wie so oft - Mindermeinung :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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