Postpauschale für Partei

  • Hallo allerseits,

    heute muss ich euch einmal eine Frage zu einem etwas leidigen Thema stellen.
    Und zwar möchte bei mir eine Partei, die sich im Verfahren selbst vertreten hat, ihre Auslage vom Gegner erstattet bekommen. Das findet die Beklagte nicht so prickelnd und schickt mir den Schriftsatz der Partei mit der Bitte um Erlass eines KFBs.
    Die Auslagen werden aber nicht schön benannt und aufgelistet, sondern die Partei besteht auf die Pauschale von 20,00 Euro nach VV 7002 RVG. Zur Begründung führt sie ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt aus (S 24 AS 1074/10). Nach lästigem hin- und her googlen habe ich dieses Urteil sogar auf verschiendsten Internetseiten zu Problematiken von Sozialhilfeempfängern gefunden. Wirklich begründet wird da nichts, davon mal abgesehen: Meiner Meinung nach ist für eine Partei nur erstattungsfähig, was über § 91 I2 ZPO iVm §7 II JVEG auch erstattungsfähig für Zeugen/Sachverständige/Dritte ist. Nachgewiesen wird mir aber nix, es wird weiter darauf beharrt dass man die Pauschale haben möchte. Aktuell ist, meine ich, aber nicht einmal etwas entstanden. Die Partei hat alles per Fax geschickt, ein Termin o.Ä. hat nicht stattgefunden. Die Partei weigert sich zudem mir ihre Kosten zu belegen.

    Jetzt bin ich mir unsicher wie ich weiter vorgehen soll. Die Partei bittet mich nun darum Stellung zu nehmen, warum ich dem Urteil in Frankfurt nicht folge und eine Begründung haben möchte, weshalb ihr Auslagen entstanden sind. Überlege aktuelle einfach einen KFB zu machen der alles ablehnt, find ich aber auch eher unschön.
    Vielleicht kennt ja jemand von euch da noch Rechtsprechung zu? Oder hatte einen ähnlich gelagerten Fall?

    Liebe Grüße aus NRW

  • Wer hat denn den Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt? Die Beklagte ist m.E. gar nicht antragsberechtigt, auch wenn sie Briefe der Partei verschickt und um einen KFB bittet.

    Das RVG gilt für Anwälte o.ä., tw. z.B. über die VwGO auch für Behörden, die dann auch die Pauschale geltend machen können. Sollte die Partei also kein sich selbst vertretender Rechtsanwalt sein, ist das RVG m.E. nicht einschlägig.

  • Die Pauschale des VV 7002 RVG steht allen in § 1 RVG genannten Personen zu, also keiner Privatperson. Auslagen der Partei sind zu erstatten, wenn sie notwendig waren, dazu muss vorgetragen werden und die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt werden. Das Urteil des Sozialgerichts ist a) nicht bindend und b) nur für das Erstattungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren. Hier im zivilrechtlichen Verfahren gelten andere Vorschriften, so dass die Rechtsprechung hier keine unmittelbare Gültigkeit entfaltet. Und selbst wenn, es ist eine Meinung eines Gerichts, der du nicht folgen musst. Du kannst eine andere Meinung haben. Stellung nehmen gegenüber der Partei würde ich nicht, sondern absetzen nebst Begründung und fertig. Da sieht die Partei ja, warum du eine andere Meinung vertrittst.

    @ BGB 1300: Die Partei selbst ist auch antragsberechtigt.

  • Eine Privatpartei ist nicht berechtigt, überhaupt nach den Vorschriften des RVG abzurechnen. Sie kann in aller Regel nur Aufwendungen geltend machen, die im Rahmen von Terminswahrnehmungen angefallen sind. Alles andere ist nicht erstattungsfähig bzw. gehört zum Pflichtenkreis der Partei. Wenn dann noch nicht mal eine Rechtfertigung der Kosten geliefert wird, ist der Antrag zurückzuweisen und fertig. Eine Pauschalaufwand nach dem RVG kommt auf jeden Fall nicht in Frage.

    Dazu das OLG Celle (Auszug aus der Begründung):

    Zitat

    ... Für Pauschalen - wie sie das RVG vorsieht - ist bezüglich der Partei jedoch kein Raum; Pauschalvergütungen können nur RAe und RBe verlangen (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2008, 371-372; OLG Naumburg, Beschl. v. 04.12.2002 - 11 W 134/02 = juris Rn. 6; OLG Koblenz, AnwBl. 1996, 412). Der Beklagte hat zu seinen Korrespondenzkosten konkret jedoch nicht vorgetragen.

  • Jetzt bin ich mir unsicher wie ich weiter vorgehen soll. Die Partei bittet mich nun darum Stellung zu nehmen, warum ich dem Urteil in Frankfurt nicht folge und eine Begründung haben möchte, weshalb ihr Auslagen entstanden sind. Überlege aktuelle einfach einen KFB zu machen der alles ablehnt, find ich aber auch eher unschön.


    Finde ich nicht komisch sondern in deinem Fall richtig.
    Der aufgeführten SG-Entscheidung musst du nicht folgen, wenn dich die dort genannte (oder wohl eher nicht wirklich genannte) Begründung nicht überzeugt. Das genügt als "Stellungnahme". Ich habe jetzt nicht nach dem Beschluss gesucht, aber dabei handelt es sich sicher offensichtlich um eine Einzelmeinung und vermutlich auch um eine falsche.
    Ich arbeite beim SG und hier gilt wie überall: Privatpersonen bekommen keine Pauschale sondern nur die notwendigen und nachgewiesenen Kosten erstattet.

    Wer hat denn den Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt? Die Beklagte ist m.E. gar nicht antragsberechtigt, auch wenn sie Briefe der Partei verschickt und um einen KFB bittet.


    Auch die Beklagtenseite kann einen Kostenfestsetzungsantrag stellen und das kommt hier durchaus ab und zu vor. Ich sehe keinen Grund, warum das nicht möglich sein soll.

  • Zur Begründung führt sie ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt aus (S 24 AS 1074/10). Nach lästigem hin- und her googlen habe ich dieses Urteil sogar auf verschiendsten Internetseiten zu Problematiken von Sozialhilfeempfängern gefunden.

    Das ist ja auch kein Urteil, sondern ein (einfacher) Kostenfestsetzungsbeschluss und ohne der guten Frau da zu nahe treten zu wollen überzeugt mich "Da Rechtsanwälte für ihre Auslagen eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro oder ihre entstandenen Kosten nach Nr. 7001 nachweisen müssen, ist es ebenso für Kläger angemessen, wenn sie für ihre Tätigkeiten im jeweiligen Verfahren eine Pauschale für Porto, Fax- und Telefonkosten in Höhe von 20 Euro erhalten, soweit ihnen nicht höhere Kosten für Tätigkeiten entstanden sind und nachgewiesen werden." jetzt als Begründung mangels gesetzlicher Grundlage nicht unbedingt.

  • Nochmal zur Antragsberechtigung:

    Zöller ZPO § 104 RdNr. 3 II) Antrag auf Festsetzung (§ 103 II 1):... "Antragsteller ist der aus dem Vollstreckungstitel Berechtigte, also nicht der Verpflichtete;..."

    von Eicken u.a.: Die Kostenfestsetzung, B 41: "Antragsberechtigt ist nur die obsiegende Partei."; D 41: "Antragsberechtigt ist der Beteiligte, dem aus dem Titel ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht. Abzulehnen ist die Ansicht in der Literatur, wonach jeder antragsberechtigt ist, der an der Festsetzung ein berechtigtes Interesse hat und Beteiligter des Festsetzungsverfahrens ist, also auch der Schuldner der Kosten. Bereits nach dem Wortlaut des § 103 Abs 1 ZPO erfolgt die Kostenfestsetzung nur auf Antrag des Kostengläubigers. Etwas anderes besagt § 197 Abs 1 SGG nicht."

    Demnach ist die unterlegene Behörde nicht antragsberechtigt. Habe ich auch noch nicht erlebt.

  • Vielen Dank für eure bisherigen Antworten.:daumenrau
    Schon einmal gut zu wissen dass das Teil nur ein KFB ist :D Hatte nur die Gründe auszugweise beim groben googlen gefunden und finde das - pardon - ziemlich schwach was da ausgeführt wird.
    Das hier die Parteien einen KFB stellen kommt hier in der Tat öfter vor (ich spreche jetzt vom Sozialgericht).
    Ich denke schon dass die unterlegene Behörde einen KFB stellen kann, so auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG
    11. Auflage 2014 : "Urkundsbeamter wird nur auf Antrag tätig, der schriftlich oder zur Niederschrift (§ 202 S. 1 iVm § 103 ZPO) oder auch durch elektronisches Dokument (vgl. § 65a), von jedem gestellt werden kann, der an Festsetzung Interesse hat, auch vom Kostenschuldner [...]". Da seh ich jetzt also kein Problem. Edit: Ich wusste bisher nicht dass das so streitig ist. Jedenfalls würde ich das an der Stelle auch nicht verkomplizieren wollen.
    Das ist echt unschön, ich hab schon mehrere Parteien hier die diese Pauschale geltend machen wollen. Jedenfalls werde ich dann wohl einen Kostenfestsetzungsbeschluss machen in dem die Partei gar nichts bekommt.

  • Stimmt nicht ganz.
    § 197 SGG sagt im Wortlaut: "Auf Antrag der Beteiligten...." (nicht auf Antrag des Kostengläubigers).
    Und im Meyer-Ladewig, 10. Auflage steht in " 197 Rn. 4: "Urkundsbeamter wird nur auf Antrag tätig, der schriftlich oder zur Niederschrift oder auch durch elektronisches Dokument von jedem gestellt werden kann, der an Festsetzung Interesse hat, auch vom Kostenschuldner....."

    ..... Die Flöte war schneller... und hat auch einen neueren Kommentar.

  • Die Flöte nutzt gewisse Online-Dienste die ihr von der lieben Justiz zur Verfügung gestellt werden :D (im Büro hat sie nicht einmal ein aktuelles Gesetz)

  • OK nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil :). Der § 197 SGG spricht in der Tat von den Beteiligten, da dürfte er als Spezialrecht der ZPO vorangehen. Da kann ich meinem von Eicken dann doch nicht folgen (gut, dass ich nicht beim SG bin, beim VG gibt es sowas nicht, siehe § 164 VwGO und dann wieder zurück zu 103 ZPO).


    Da das SG Frankfurt offensichtlich nicht "Dein" SG ist (NRW), würde ich den Beschluss kurz erwähnen, um zu zeigen, dass Du Dich damit befasst hast und dann anhand Deiner Rechtsauffassung einen KFB erlassen.

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