Passivlegitimation des IV bei Räumungsklage Wohnraummietverhältnis

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier folgende Konstellation:

    Verfahren am 8.10.2014 eröffnet, der Schuldner ist offensichtlich spurlos verschwunden und hat sich bis heute nicht gemeldet. Die Erklärung gem. § 109 Abs. 2 S. 2 InsO ist am 17.10.2014 dem Vermieter zugegangen. Offensichtlich hat der Schuldner für November 2014, Dezember 2014 und Januar 2015 keine Miete gezahlt, so dass nunmehr eine fristlose Kündigung erfolgte. Der Vermieter wird nunmehr Räumungsklage einreichen. Wenn die Räumungsklage nach Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 S. 1 InsO erhoben wird ist der IV aus meiner Sicht nicht mehr passivlegitimiert. Aber wie ist es, wenn diese Klage noch innerhalb der Frist erhoben wird? Verliert der IV schon mit Abgabe der Enthaftungserklärung seine Passivlegitimation für eine Räumungsklage oder erst nach Ablauf der Frist?

  • Der Herausgabeanspruch ist ein Aussonderungsrecht, setzt mE jedoch voraus, dass der IV den Besitz ausübt. Dies kann man, aufgrund der Negativerklärung, sicherlich verneinen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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