Problem Frist

  • Ich häng mich hier nochmal dran......

    Erste Beratung war am 12.02.2016 (Freitag!). Meines Erachtens ist Fristablauf am 11.03.2016. Der RA meint jedoch, dass es der 14.03. ist, da der Fristbeginn auf einen Samstag fällt.

    Wer kann helfen?????????

  • Also ich bin da ganz bei dir.

    §222 ZPO verweist für die Fristenberechnung auf die Vorschriften des BGB (§§187-193). Dort steht zwar, dass die Frist nicht auf einen Samstag enden darf, es findet sich aber nichts, dass die Frist nicht an einem Samstag beginnen darf.

    Somit letzter Tag der 4-Wochen-Frist eindeutig der 11.03.

  • Also ich bin da ganz bei dir.

    §222 ZPO verweist für die Fristenberechnung auf die Vorschriften des BGB (§§187-193). Dort steht zwar, dass die Frist nicht auf einen Samstag enden darf, es findet sich aber nichts, dass die Frist nicht an einem Samstag beginnen darf.

    Somit letzter Tag der 4-Wochen-Frist eindeutig der 11.03.

    :daumenrau

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo, ich häng mich hier mal an.

    Mit Beschluss vom 08.01.19 habe ich den Beratungshilfeantrag zurückgewiesen wegen verspäteter Antragstellung (Beratung am 04.12.18, Eingang am 03.01.2019).
    Nun habe ich die Erinnerung vorliegen.
    Die Anwältin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, der Antrag sei frankiert und mit genügend Vorlauf, nämlich am 21.12.2018, in den Postkasten eingeworfen worden. Es durfte daher mit der Einhaltung der Frist gerechnet werden, der lange Postlauf sei nicht vorhersehbar gewesen. Die ReFa versichert dies auch an Eides statt. Die Zurückweisung sei daher nicht gerechtfertigt und hätte zur Folge, dass künftig jeder Antrag vorab per Fax eingereicht werden müsse. Dies sei Kosten- und Ressourcenverschwendung und nur bei Einhaltungspflicht von Fristen zu rechtfertigen (aha!).

    Finde nur ich das total unsinnig oder liegt es an meiner Freitagslaune, dass ich keinen Abhilfegrund sehe?

  • keine Wiedereinsetzung möglich (Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl., Anm. 15 zu § 6 BerHG)

    Danke für den Literaturhinweis.
    Sehe ich genauso. Und selbst, wenn die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung bestünde, fände ich die Postweg-Begründung zumindest kritisch :/

    Einmal editiert, zuletzt von Allizze (18. Januar 2019 um 14:50)

  • Der Anwalt darf höchstrichterlich abgesegnet aber darauf vertrauen, dass die allgm. Postlauffristen, bei der Deutschen Post AG wohl nur noch ein Tag, nicht überschritten werden. Ob dies in der Weihnachtszeit vielleicht anders ist, möge jeder für sich entscheiden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ein Rechtsmittelführer darf davon ausgehen, dass sein Brief den Empfänger innerhalb der von der Post angegebenen normalen Postlaufzeit erreicht; das ist der dem Tag der Aufgabe zur Post folgende Tag.
    Denn die "normale" Postlaufzeit bestimmt sich nach den veröffentlichten Angaben der Deutschen Post AG. Auf deren Internetseite heißt es dazu: "Für die Zustellung "gilt die Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung)".


    OLG Oldenburg (Oldenburg) 1. Strafsenat, Beschluss vom 16.09.2013, 1 Ws 547/13

    Zum Vertrauen auf normale Postlaufzeiten siehe zB auch: BGH, 30.09.2003, VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712


  • Vielen Dank noch mal, auch für die Hinweise zu den Postlaufzeiten.

    Ich habe letztlich nicht abgeholfen, da Ausschlussfrist. Nun bin ich gespannt, wie der Richter entscheidet.

  • Hallo,
    ich habe hier folgenden Fall:

    Beratung fand statt am 12.03.2021,
    am 09.04.2021 ging das Schreiben des RA - ohne Formular - ein ("da uns der Antrag des Mandanten bislang nicht vorliegt, beantragen wir mit dem hier vorliegenden Schriftsatz, unserem Mandaten Beratungshilfe zu bewilligen."),
    das Antragsformular (vom Antragsteller am 27.04.2021 unterschrieben) ging am 14.05.2021 bei Gericht ein.

    Ich habe bereits gelesen, dass es auch als Antrag gewertet werden kann, wenn ein Antrag - auch ohne Formular - eingereicht wird, welcher erkennen lässt, dass BerH beantragt wird.

    Gibt es denn dazu mittlerweile Rechtsprechung, o.Ä.?
    Ich bin mir mit meiner Entscheidung noch unschlüssig, ob ich den Antrag des RA - ohne Formular - als fristgemäßen Antrag auf Bewilligung von BerH werten kann.

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank!!

  • Gem. den einschlägigen kommentaren können nur einzelne nachweise nach gereicht werden. Es besteht formularzwang, daher m. M. Nach verspätet.

    Dem schließe ich mich an. Meiner Meinung nach müssen zumindest die Angaben zum Antragsteller und der Angelegenheit nebst Unterschrift des Antragstellers auf dem Formular fristgerecht eingehen, damit der Antrag fristwahrend sein kann.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Dem schließe ich mich an. Die notwendigen Erklärungen des Ast. müssen auf jeden Fall vorliegen, für einzelne Belege kann man ggf. eine Nachfrist gewähren.
    Da gibt es folgende Entscheidung: AG Winsen/Luhe, Beschluss vom 30.07.2015 - 18 II 293/15 -, BeckRS 2015, 14174. Die finde ich sehr gut und zitiere ich ganz gern mal in meinen Zwischenverfügungen.

  • Hallo, wieder mal eine Fristfrage:

    BerH-Antrag ging ausweislich Eingangsstempel am 19.10.2022 bei Gericht ein.
    Das erstmalige Beratungsgespräch fand gemäß Antrag am 19.09.2022 statt. Die 4-wöchige-Frist ist demnach bereits abgelaufen.
    Es erging ein Hinweis an den Prozessbevollmächtigten, mit der Gelegenheit zur Antragsrücknahme.
    Der RA teilt nun mit, dass der Eingangszeitpunkt nicht nachvollzogen werden kann, da der Antrag gemäß internen Kanzleivermerk am 05.10.2022 per Post versendet wurde.

    Gibt es neuere Rechtsprechung, in der diese Thematik behandelt wird?
    Ich tendiere zur Zurückweisung.

    Danke :-))

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