Gerichtskosten und Anforderung von Belegen

  • Hallihallo liebe Rechtspflegergemeinde!

    Ich wollte mal hören, wie Ihr das so macht, wenn ihr bei den Betreuern oder Betreuten nach dem Wert bzw. dem Vermögen des Betreuten fragt. Reicht es euch, wenn der Betreuer, bzw. der Betreute lediglich mitteilt, was an Vermögen vorhanden ist? Oder lasst Ihr euch insofern auch die entsprechenden Belege einreichen? Ich habe hier nämlich eine Betreuung ohne den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Der Betreuer reicht mir nun ein von der Betroffenen unterschriebenes Vermögensverzeichnis ein, nach dem die Betroffene über ein Vermögen von ca. 9.000,00 EUR auf Sparbuch und Girokonto verfügt.

    Steht das irgendwo geschrieben, dass man sich bzgl. des Wertes Belege vorlegen lassen muss?

    Liebe Grüße,
    die Südfrucht

  • Es gibt da so einen schönen Vordruck, wo zum Schluss die die Fertigung nach bestem Gewissen und Richtigkeit der Angaben mit Unterschrift bestätigt wird, ohne das weitere Belege verlangt werden.
    Belege würde ich nicht verlangen, denn auch bei Vorlage von aktuellen Kontoauszügen könnten weitere Konten zu nennen "vergessen" werden.
    Und da es nur um die Kostenermittlung geht, würde ich die Angaben aktzepieren.

  • Belege fordere ich nur bei Zweifeln, die ich fast nie habe. Die Versicherung bei der Unterschrift sollte dafür ausreichen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich verlange das Vermögensverzeichnis immer mit Belegen - zu Kostenzwecken-. Kopien reichen aus und Kontostände dürfen dann gern zum Stichtag zurückgerechnet werden.

  • Wenn die Vermögenssorge von der Betreuung nicht erfasst ist fällt eine Jahresgebühr von 300,00 € an (KV 11102 GNotKG). Das hat der Gesetzgeber vom Grundsatz her so gelöst, weil bei dieser Betreuung der Betreute nicht gezwungen ist sein Vermögen offen zu legen. Entsprechend haben die Gerichte auch keine Handhabung, ein Vermögensverzeichnis zu verlangen. Es ist Sache des Kostenbeamten, die Gebühr entsprechend anzusetzen und ggf. dem Kostenschuldner die Möglichkeit zu geben, eine Gebührenreduzierung zu erreichen. Die dann vorzulegenden Angaben müssen natürlich belegt sein und insbesondere muss das Gericht feststellen können, dass kein weiteres Vermögen vorhanden ist. Bei fehlerhaften Angaben muss die Gebühr bzw. die Differenz nachgefordert werden.

  • Wenn die Vermögenssorge von der Betreuung nicht erfasst ist fällt eine Jahresgebühr von 300,00 € an (KV 11102 GNotKG). Das hat der Gesetzgeber vom Grundsatz her so gelöst, weil bei dieser Betreuung der Betreute nicht gezwungen ist sein Vermögen offen zu legen. Entsprechend haben die Gerichte auch keine Handhabung, ein Vermögensverzeichnis zu verlangen. Es ist Sache des Kostenbeamten, die Gebühr entsprechend anzusetzen und ggf. dem Kostenschuldner die Möglichkeit zu geben, eine Gebührenreduzierung zu erreichen. Die dann vorzulegenden Angaben müssen natürlich belegt sein und insbesondere muss das Gericht feststellen können, dass kein weiteres Vermögen vorhanden ist.


    Wie soll das gehen, wenn zwei Konten bei der C-Bank angegeben werden, jedoch nicht das große Depot bei der X-Bank?

    Nie im Leben bekommt man als Gericht da mit, dass Vermögenswerte fehlen (wenn es nicht gerade ein grundstück ist).

  • Aber bei der Jahresgebühr für Dauerbetreuung ohne Vermögenssorge ist doch nur die Höchstgebühr 300,00 EUR. Sollte die Jahresgebühr bei einer Dauerbetreuung mit Vermögenssorge geringer ausfallen, ist doch nur der Wert für die Dauerbetreuung mit Vermögenssorge maßgebend. Wenn also bei der Berechnung der Jahresgebühr bei einer Dauerbetreuung mit Vermögenssorge nur ein Mindestwert von 200,00 EUR herauskommt, so ist doch auch nur ein Wert von 200,00 EUR anzusetzen und nicht die 300,00 EUR. Oder?

  • Schon. Es geht vorstehend aber eher darum, woher ich weiß/wissen darf, daß ich bei 200 gedeckelt bin.

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  • Positives Betroffeneninteresse. Wenn deren Betreuer aber denken, "denen bei Gericht sag ich nix", ists im Extremfall um 100 EUR teuerer pro Jahr.
    Daher nehm ich in den Fällen die freiwillige Angabe. Wer mich behumsen will, behumst micht eh.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wir beide sind uns da offenbar einig.

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