VB - Einspruch + Wiedereinsetzung - Terminsgebühr

  • Hallo Zusammen!

    Ich habe folgenden Fall, bei dem ich nicht so recht weiter weiß.

    Es ergeht VB. Anschließend bestellt sich ein RA für den Beklagten und legt Einspruch gegen den VB ein. Gleichzeitig beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einstellung der Zwangsvollstreckung. Er schreibt außerdem: "Es wird angeregt, das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu beschränken.".

    Der Klägervertreter beantragt die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.

    Dann ergeht Beschluss, in dem der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wird. Anschließend ergeht ohne mündliche Verhandlung Urteil gem. § 341 Abs. 2 ZPO, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und der Einspruch gegen den VB als unzulässig verworfen wird. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Der Klägervertreter beantragt nun

    1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
    abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG
    1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
    Auslagenpauschale.

    Kann ich die Terminsgebühr festsetzen? Normal entsteht doch bei einem Einspruch gegen einen VB und Urteil nach § 341 Abs. 2 ZPO keine 1,2 Terminsgebühr. Ändert sich in diesem Fall durch den Antrag auf WE was? Irgendwie steh ich grad voll auf dem Schlauch. Im Kommentar hab ich auch nichts gefunden, was mir weiterhilft.

  • Nach dem derzeitigen Sachverhalt ist keine TG angefallen. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung stellt keine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, sondern zählt insoweit zum jeweiligen Verfahren (Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, § 15 Rn. 196).

    Da ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, könnte allenfalls durch eine außergerichtliche Besprechung nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG eine TG entstanden sein. Dann muß der Erstattungsberechtigte dies aber darlegen und glaubhaft machen.

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  • Da ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, könnte allenfalls durch eine außergerichtliche Besprechung nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG eine TG entstanden sein. Dann muß der Erstattungsberechtigte dies aber darlegen und glaubhaft machen.


    Da dass ja immer möglich ist, frage ich imer an, wenn eine TG beantragt wird, obwohl kein Termin stattgefunden hat, bzw. sich das Entstehen der TG aus der Akte nicht ergibt.

  • :genauso:
    In pp. "blabla" wird gebeten, den Ansatz der TG zu begründen/zu rechtfertigen, da ein Termin nicht stattgefunden hat. Amüsant wird es dann, wenn sich auf ein außergerichtliches Gespräch bezogen wird, an das sich die Gegenseite überhaupt nicht erinnern kann... :D

  • Das habe ich weniger (keine Erinnerung der Gegenseite an das Gespräch), was auch damit zusammen hängenmag, dass wir hier RA-Prozesse haben. Streitig ist hier oft der Inhalt und die Absicht des Telefonates, d.h. die Frage, ob das Telefonat wirklich mit der Absicht der Beendigung des Verfahrens geführt wurde, d.h. beide (!)n Seiten dies wollten.

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