Kosten(übernahme/entscheidungs)schuldner

  • Ich bekomme offenbar irgendeinen Denkfehler nicht weg und brauche daher mal Hilfe:

    Meine Betreute hat kein Vermögen über 25.000,- folglich keine Gebühren für die Dauerbetreuung.
    Es wird ein Erbteilsübertragungsvertrag geschlossen, meine Betreute erhält für den Verkauf ihres Anteils 3.000,- EUR, Kosten tragen -laut notarieller Urkunde- die Erbteilskäufer.
    Kann ich jetzt eine Gebühr nach Nr. 11103 erheben (Kostenschuldner die Käufer) oder bleibt es bei dem "Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben" - auch wenn ich diese ja hier gar nicht erhebe?

    Ich habe die Konstellation der Übernahme-/Entscheidungsschuldner häufiger (Zwar eher in den Vormundschaftssachen, aber das Prinzip ist das gleiche)....

    *Help*

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Eine Gebühr nach 11103 entsteht nie in einer Dauerbetreuung, sei es eine im Sinne von 11101 oder eine im Sinne von 11102 und zwar unabhängig davon, ob dort Gebühren erhoben werden (da ist meiner Meinung nach auch Dein Denkfehler, die Gebühren entstehen ja, sie werden nur nicht erhoben unter 25000,-). Sie entstünde nur, wenn für die einzelne Rechtshandlung -egal welche- extra eine Betreuung eingerichtet werden müßte. 11103 ist der Nachfolger von § 93 KostO.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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